Fangjagd NRW neues Gesetz

G

Gelöschtes Mitglied 15851

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"§ 32 (Fn 11) (Fn 12)
Fangmethoden
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen."

Jetzt kann man sicher noch juristisch spitzfindig werden, wann denn die Fangmeldung einzugehen hat.
Sicher kann man da etwas programmieren, dass einen Fangerfolg meldet, aber doch bitte erst ab 6 Uhr morgens und Sonntags ab 9...
 
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16 Mrz 2008
Beiträge
7.787
Nein, am nächsten Morgen ist wohl noch OK.

Meine Fänge - das kann ich über die Alarmhandys sehr gut nachvollziehen - finden überwiegend nachts statt. Da wäre man also mit einem Anruf am Morgen auf der sicheren Seite.

Allerdings habe ich im Moment keine Wieselfallen fängisch stehen, da sieht es dann wieder anders aus.

Bei allem übrigen Wild gibt es meiner Ansicht nach kein Problem, wenn es mal ein paar Stunden in einer geräumigen und abgedunkelten Falle sitzt.
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
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und man soll dann nachts um 3 aus dem Bett hüpfen um den Fang zu entnehmen ?


Moin,

es wird bisher die Auffassung vertreten (u.a. LJV-NRW), daß "unverzüglich" (ohne schuldhaftes Zögern) in Gesetz/DVO nicht bedeutet, daß man nachts gefangene Tiere der Falle entnehmen und erlegen muss. Zudem würden dann auch andere Dinge wie z.B. "künstliche Lichtquellen" bei der Jagdausübung usw. einschlägig.

"Unverzüglich" bedeutet hier: zum nächst zumutbaren Zeitpunkt. Und das wäre dann morgens. Natürlich bei Büchsenlicht, um eine saubere fachgerechte Erlegung gewährleisten zu können.

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
 
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Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Danke, Wautzebautz und Schnepfenschreck für die Erläuterungen!
 

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