Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz schreibt:
13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z.B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt werden.
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.