Dritte Kurzwaffe Fallenjagd abgelehnt

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Es braucht nur gelegentlich mal mehr oder weniger Schriftverkehr um alle Beteiligten über die Gesetzeslage zu informieren.

Also steht irgendwo im Gesetz wie das Bedürfnis auszusehen hat bzw. welche Bedürfnisse immer anzuerkennen sind ? Da würde mich ja die Fundstelle interessieren, dann gehe ich direkt nachher zur Stadt und lasse auf meinen frischen Fallenschein noch ne 22er eintragen...
 
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Also steht irgendwo im Gesetz wie das Bedürfnis auszusehen hat bzw. welche Bedürfnisse immer anzuerkennen sind ? Da würde mich ja die Fundstelle interessieren, dann gehe ich direkt nachher zur Stadt und lasse auf meinen frischen Fallenschein noch ne 22er eintragen...

Du hast meinen Post nur oberflächlich gelesen und im Kern nicht verstanden.

Du musst vor allem Willens und in der Lage sein, den Schriftverkehr zu führen.

Dein persönliches Erscheinen beim Sachbearbeiter, womöglich in einem weniger gefälligen Outfit und grenzwertigem Gebaren ist da eher hinderlich.


Gruß

HWL
 
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Falls Jäger Thamiel keine WBK hat, kann er sich von Sportschütze Thamiel auch keine KW ausleihen, weil Sportschütze Thamiel dann auch keine WBK hat.

WBK regeln den Besitz von Feuerwaffen, nicht deren Nutzung.
Ah. Ich hatte überlesen, dass es bei dir ebenfalls um ein und die selbe Person ging.
Dann nur noch ein klein bisschen Senf dazu.
Man kann sich in diesem Sinne nicht selbst etwas leihen. Wird gern behauptet, ist aber nicht korrekt.
Auch wenn das Beispiel recht gut verdeutlicht.
Nur braucht es dieses Konstrukt eben nicht. Man hat Umgang mit Waffen in dem ihm gegenüber anerkannten Bedürfnis. Das ist alles.

Grüße
 
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Das ist es ja. Wo steht, dass ich ein Bedürfnis begründen kann. Ein in der Falle gefangener Fuchs kann auch mit einer 9mm Para Vollmantel tierschutzgerecht den Fangschuß erhalten. Ne ich seh das immer noch als sehr dehnbarer Begriff mit dem Bedürfnis.
Robert

Ein Bedürfnis muss immer begründet werden....

Sachbearbeiter sind auch Menschen und wollen möglichst wenig Ärger auf dem Schreibtisch haben.

Eine der Möglichkeiten eines Sachbearbeiters, Ärger vom Schreibtisch zu bekommen ist, einfach einem Antrag statt zu geben.

Damit tut er sich um so leichter, je besser der Antrag begründet ist.

Stempel drauf, ab ins Postfach, Expressomaschine an und Beine auf den Tisch...

...frag jetzt nicht, woher ich das weiß...


Gruß

HWL
 
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Also steht irgendwo im Gesetz wie das Bedürfnis auszusehen hat bzw. welche Bedürfnisse immer anzuerkennen sind ? Da würde mich ja die Fundstelle interessieren, dann gehe ich direkt nachher zur Stadt und lasse auf meinen frischen Fallenschein noch ne 22er eintragen...
Zunächst stehen dort die allg. anzuerkennenden Bedürfnisse .
Darüberhinausgehende stehen natürlich nirgends. Das muss schlüssig dargelegt werden.
Es wäre sogar widersinnig ein Gesetz inein derart enges Korsett zu schnüren.
 
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@Hohlweglauerer:
Du musst vor allem Willens und in der Lage sein, den Schriftverkehr zu führen.

In der Realität muß der SB meiner Argumentation folgen, oder sie zumindest nicht argumentativ wiederlegen können, das gleiche gilt dann im anschluß für die Richter der verschiedenen Instanzen

Der SB wird von seinem Dienstherrn "eingenordet" und Argumentiert demetsprechend. Es lassen sich (fast) alle Für und Wieder begründen, allein die Entscheidung fällt nach Gusto
 
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Dein persönliches Erscheinen beim Sachbearbeiter, womöglich in einem weniger gefälligen Outfit und grenzwertigem Gebaren ist da eher hinderlich.

Woher weißt du denn das ich immer Freitag kurz vor Feierabend im Bademantel zur Waffenbehörde gehe ? Und dann meiner Sachbearbeiterin krude Avancen mache ? ;)

Sowas sollte in einem Rechtsstaat völlig uninteressant sein, wenn sich der Gesetzgeber mal die Mühe macht das zu regeln.
 
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Und was schlüssig ist entscheidet dann wieder der SB oder das Gericht im Nachgang... Bei jedem anderen Thema (außer Schalldämpfern) ist alles klar geregelt, bloß bei den Kurzwaffen kriegen sie es nicht hin.
Eigentlich ist es immer offen. Dadurch hat man überhaupt erst die Möglichkeit recht offen zu gestalten.
Ja. Man muss die Erforderlichkeit begründen. Diese Begründung muss zur Anerkennung eben den Interessen anderer gegenüber gestellt werden.
Wer eine Waffe braucht, wird das auch begründet bekommen. Sonst bräuchte er sie ja nicht.

Man kann den Ansatz "muss man das haben" zurecht sehr kritisch sehen. Es steht aber so im Gesetz und wurde durch höchtsrichterliche Entscheidungen manifestiert.

Kurzwaffen werden kritisch gesehen. SIe sind als "deliktrelevant" angesehen. Deshalb ist es dort recht streng.
Wenn ich mich nicht täusche ist der Ansatz 3. Kurzwaffe für Jäger vom referentenentwurf nicht mehr im Kabinettsentwurf enthalten.
 
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz schreibt:

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z.B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt werden.

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.

Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Schwierig, aber nicht unmöglich.

Bei zwei fangschusstauglichen Kurzwaffen ist es z. B. zumutbar, auf eine zu verzichten, um eine KW für die Fang-/Baujagd zu werben. Sprich keine dritte KW.

Umgekehrt genauso.

Am erfolgreichsten lässt sich wohl noch mit dem jagdlichem Schießen (des DJV) argumentieren.

Gerade da gibt es in der aktuellen Schießvorschrift ein paar Ansatzpunkte (nicht abschließend, nur die, die mir spontan eingefallen sind):

1) Man besitzt zwei Revolver, sagen wir .357 Mag für den Fangschuss und .22 lfb für die Falle. Für das jagdliche Schießen, hier das Fertigkeits- und das Schnellfeuerschießen, sind beide m. E. n. ungeeignet, da die Abzugsenergie bei nicht gespanntem Hahn für ein präzises Schießen zu hoch ist. Wenn man nun darlegt, sich eine Pistole für eben jenes Schießen zulegen zu möchten ist das ein nachgewiesenes Bedürfnis (zumindest für mich).

2) Man besitzt zwei Kurzwaffen, welche nicht der Zulassung für Kurzwaffen für das jagdliche Schießen (10.13 der Schießvorschrift) entsprechen, aber für die Jagdausübung konkret gebraucht werden (s. auch 1).

Nur mal so ein Ansatz.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Ein zwei Sachen würde ich gerne noch biegen:
ich seh das immer noch als sehr dehnbarer Begriff mit dem Bedürfnis.
Das ist korrekt, darum eine schlüssige Begründung für den Antrag. ABER es ist auch zweischneidig, denn der SB muß, wenn er ablehnt, sein Ermessen vollständig begründen, mit einer Einnordung durch den Vorgesetzten ist es nicht getan.

Die zweite Sache- und das sticht einem regelrecht ins Auge- das Handeln der Behörden muß konform sein! Es darf das Gesetz nicht unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden, wenn identische Vorgänge vorliegen. Man kann sich also, bei gleichen Voraussetzungen auf eine gleichförmige Handhabung berufen.

Beide Punkte- Ermessen und verwaltungskonformes Handeln können bzw sollten schon im Widerspruchsverfahren angemahnt werden, denn geht die Sache vor den Richter kann es ganz schnell in die andere Richtung laufen und zwar für alle.



CdB
 
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Eigentlich ist es immer offen. Dadurch hat man überhaupt erst die Möglichkeit recht offen zu gestalten.
(...)
Wenn ich mich nicht täusche ist der Ansatz 3. Kurzwaffe für Jäger vom referentenentwurf nicht mehr im Kabinettsentwurf enthalten.

Sowohl Waffen- als auch Jagdgesetz gehen teilweise sehr genau auf technische Details ein, da wird bis aufs letzte Joule und Zentimeter Länge alles so geregelt das es auch der Laie nachmessen und verstehen kann.

Anzahl der Langwaffen 15, Kurzwaffen 2, weitere werden unter folgenden Gesichtspunkten (endliche Liste mit genauen, beweisbaren Kriterien) genehmigt wäre auch ok, aber nicht der HickHack den wir jetzt haben.

Ansonsten sind wir bald wieder bei "Wähler der Partei XYZ kriegen hier keine dritte Waffe eingetragen, das sind alles Terroristen/Reichsbürger/Anarchos/Außerirdische... Die sollen man schön klagen !!!" :LOL:
 

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