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Top! Genauso wird es ja gemacht.Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm
Nur mal so ein Ansatz.
Das Bedürfnis ist zu begründen. Dazu kann man vieles heranziehen oder einiges fällt leider weg.
Richtig. Es gibt nur eine Ausnahme. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.Es darf das Gesetz nicht unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden, wenn identische Vorgänge vorliegen. Man kann sich also, bei gleichen Voraussetzungen auf eine gleichförmige Handhabung berufen.
Nur weil ein anderer also erhalten hat, leitet sich kein eigener Anspruch ab.