Die Deppen sterben nicht aus....

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In Bayern gibt es Keine Leinenpflicht für Hunde

Das mit dem Wald haben die Im Radio gemeint. Ob´s es nun stimmt oder nicht, egal.
Leinenpflicht gibt es sehrwohl in Bayern. Beispielsweise in den von mir genannten Parkanlagen. Und speziell auf den öffentlich zugänglichen "Grundstücken" die dem "Land" gehören.
Aber lassen wir das. Hier ist wieder was dummes passiert. Einer, der seinen Köter wieder in Wald und Flure laufen hat lassen, ist auf einen anderen getroffen, der seinen Finger nicht gerade lassen konnte.

Martin

PS: Und "nein", ich habe nichts gegen Hunde. Aber etwas gegen bestimmte Hundebesitzer. Mir persönlich ist es auch immer noch schleierhaft, weshalb man in einer Großstadt wie M. meißt nicht nur einen Hund braucht, sondern gleich zwei oder drei, die die ganze Nacht kläffen oder den Bürgersteig vorm Haus vollscheißen. Ist vorallem als Rollifahrer ne wucht, die Kacke nicht nur an den Bratzen zu haben, sondern auch noch in der Wohnung. Wie gesagt, die Hunde können nichts dafür, aber ihre arroganten und dummen Halter. München ist nicht nur Radlhauptstadt, nein auch Hundehauptstadt. Und für mich persönlich noch was, dass darf ich aber in der Öffentlichkeit nicht sagen.
 
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P.O.Ackley schrieb:
Noch eine Anmerkung, von einem "Münchner". Meine Erfahrung. Es gibt in M. neben den Radlfahrern, nichts rücksichtsloseres als Hundebesitzer. Den selbst in der Parkordnung des Englischen Gartens oder des Nymphenburger Parks ist beispielsweise eine Leinenpflicht verankert. Daran halten tun sich blos keiner.

Martin, auch wenn OT;
im E.G. wird das vom Verwalter, Thomas Köster, geduldet. Und zwar gerade deshalb, weil es seit vielen Jahren problemlos funktioniert. Den generellen Leinenzwang hat seinerzeit der "Gegen den Leinenzwang e.V." erfolgreich verhindert. Rücksichtslosigkeit der Hundehalter habe ich ehrlich gesagt im Vergleich zu den Fahrradfahrern eher wenig festgestellt.

Unabhängig davon, könnte auch ein Hund nicht einfach im Leinenzwanggebiet mal eben abgeschossen werden, nur weil er nicht angeleint ist... aber das wissen wir ja alle.

Formica schrieb:
Desweiteren ist ein Hund nicht automatisch am wildern, wenn er sich ausserhalb des Einwirkungsbereiches des Halters befindet

:27:

Petra
 
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Guest
formica
Von meinem Verständnis des BJGs liegt Olaf hier falsch. Der Hund ist ohne Leine im dunkeln nicht ohne weiteres ausserhalb des Einwirkungsbereiches des Halters, da davon auszugehen ist, dass der Halter den Hund jederzeit zu sich rufen könnte.

Die Rechtssprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass auf Hunde die von ihrem Halter nicht eingesehen werden können, auch nicht eingewirkt werden kann. Außer Sicht- oder Hörweite heisst rechtlich immer außerhalb des Einwirkbereiches.

Wie will denn ein Halter erkennen was der Hund anstellt, wenn er ihn nicht sehen kann :12: und wenn er das Tun des Hundes nicht sehen kann, dann wird er ihn auch nicht situationsgerecht abrufen können. Im Klartext: Er kann nicht situationsgerecht einwirken.
 
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P.O.Ackley schrieb:
München ist nicht nur Radlhauptstadt, nein auch Hundehauptstadt. Und für mich persönlich noch was, dass darf ich aber in der Öffentlichkeit nicht sagen.
Vieliecht ist München die Hundehauptstadt, aber die HundeHAUFENhauptstadt ist definitiv Berlin. :15:
 
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Die Aussagen "gibt es nicht in Bayern (Landesgesetze z.B. Waldgesetz) und "gibt es in München (Polizeiverordnung / Hundeverordnung) sind nicht deckungsgleich.

Und eine Gemeinde kann sehr wohl theoretisch für seine gesamte Gemarkung eine Anleinpflicht verordnen. Ist in BW aber per Urteil unterbunden worden, solange nicht explizit Freilaufzonen für Hunde ausgewiesen werden.

Betretungsverbot für Spielplätze, Anleingebot für Fußgängerzonen und Parkanlagen (ausgezeichnet durch die gärtnerschaftliche Bearbeitung entsprechender Flächen) ist aber Standart bei PolVOs.
 
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Also ich hab nochmal in den verschiedenen Jagdgesetzen nachgeschaut. Im BJG finde ich nur unter §23 dass man nach näherer Bestimmung der Länder u. a. das Wild vor "wildernden Hunden und Katzen" schützen soll. Der Begriff wildernd wird hier nicht weiter definiert. Im SJG steht unter
§40 1.2
"wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass
a) sich der Hund innerhalb der Einwirkung seiner Begleitperson befindet
oder
b) es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihund handelt, der
als solcher kenntlich ist und sich nur vorübergehend der Einwirkung seiner
Begleitperson entzogen hat"

wildernd ist wiederum nicht genauer definiert.

In Bayern stehts wohl so da:
"wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können."
Was mir wesentlich restriktiver erscheint, da der Hund dort erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden muss. Ein Chiuaua wär da bspw. garnicht in der Lage zu wildern, da er keinem Wild gefährlich werden kann. Es sei denn Mäuse zählen in Bayern zum Wild, was ich jetzt nicht kontrolliert habe :21:

@ DWM: Gibts dazu irgendein Präzedensfall oder eine Verordnung etc. die mir nicht bekannt ist, die einen wildernen Hund als mit tiefer Nase suchend definiert? Zumindest fürs Saarland.


@moos: "Außer Sicht- oder Hörweite heisst rechtlich immer außerhalb des Einwirkbereiches. " Eben also wenn ich höre was mein Hund im dunkeln macht und ihn abrufen kann, dann ist er in meinem Einwirkungsbereich auch wenn ich ihn nicht sehe.
 
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Gelöschtes Mitglied 9073

Guest
Du hörst was dein Hund im Dunkeln macht? Du muss ja Ohren wie ein Luchs haben und die Geräusche auch noch in Bilder umsetzen können. :31:

Unter Wildern ist das Reißen, Verletzen oder Töten von Wild zu verstehen. Bereits das Aufstöbern, Beunruhigen oder Hetzen kann den Verdacht des Wilderns begründen und entsprechende Konsequenzen haben. Auch das suchende Umherstreifen nach Wild unter erkennbar verdächtigen Umständen kann bereits zum Wildern gehören, wenn sich der Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befindet (außer Hör und Sichtweite).
 
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Naja ich hör doch ob er läuft oder geht, ob er aufgeregt ist oder ruhig ob er in der Nähe ist oder sich weit entfernt hat. Ob er sich von mir entfernt oder den Abstand beibehält.
 
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Formica schrieb:
Naja ich hör doch ob er läuft oder geht, ob er aufgeregt ist oder ruhig ob er in der Nähe ist oder sich weit entfernt hat. Ob er sich von mir entfernt oder den Abstand beibehält.

Vor allem geht es doch dabei darum, ob der HUND hört! Wenn der auf bewuchsarmen Grund 150 Meter entfernt ist, kann er immer noch problemlos auf mein "hier" hören! wennerdennhört.... Dieses "im Einwirkungsbereich" ist zu Recht nicht definiert.

Petra
 
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moos schrieb:
formica
Von meinem Verständnis des BJGs liegt Olaf hier falsch. Der Hund ist ohne Leine im dunkeln nicht ohne weiteres ausserhalb des Einwirkungsbereiches des Halters, da davon auszugehen ist, dass der Halter den Hund jederzeit zu sich rufen könnte.

Die Rechtssprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass auf Hunde die von ihrem Halter nicht eingesehen werden können, auch nicht eingewirkt werden kann. Außer Sicht- oder Hörweite heisst rechtlich immer außerhalb des Einwirkbereiches.

Wie will denn ein Halter erkennen was der Hund anstellt, wenn er ihn nicht sehen kann :12: und wenn er das Tun des Hundes nicht sehen kann, dann wird er ihn auch nicht situationsgerecht abrufen können. Im Klartext: Er kann nicht situationsgerecht einwirken.

Unter Wildern ist das Reißen, Verletzen oder Töten von Wild zu verstehen. Bereits das Aufstöbern, Beunruhigen oder Hetzen kann den Verdacht des Wilderns begründen und entsprechende Konsequenzen haben. Auch das suchende Umherstreifen nach Wild unter erkennbar verdächtigen Umständen kann bereits zum Wildern gehören, wenn sich der Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befindet (außer Hör und Sichtweite).


Müßig.

Ihr habt Euch schon die Bilder angeschaut?
Die Ortsbeschreibung gelesen (Ortsrandlage)?
Die Entfernung vom Hund zum Halter zur Kenntnis genommen?
Die Beschreibung der Lichtverhältnisse gelesen?

Und? Müßig! Denn mindestens eine der Aussagen stimmt nicht.
Und es ist noch nichtmal geklärt, ob es sich nicht um befriedeten Bereich der Stadt München handelt, wie Jani mit seinen "Stadtjägern" vermutet.
Gehe aber eher nicht davon aus.
 
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Mir ging es bei meiner Nachfrage eigentlich nicht um den Konkreten Fall sondern um die Deutung der Rechtslage im Allgemeinen. Insbesondere um die Begriffe "im Einwirkungsbereich" und "wildernd".
 
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Wartet doch einfach die Ergebnisse der Ermittlungen und das Urteil ab! Das bringt viel mehr als wilde Spekulationen.
 
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Und es ist noch nichtmal geklärt, ob es sich nicht um befriedeten Bereich der Stadt München handelt, wie Jani mit seinen "Stadtjägern" vermutet.
Gehe aber eher nicht davon aus.[/quote]



Ich hatte vor zwei Wochen ein Gespräch gehört das genau an diesen Reitverein ein Fuchs mit starker Räude geschossen wurde,darauf fragte ich ihn ob dort es ein jagdgebiet sei ,er sagte nein er ist Stadtjäger.

Deshalb meine aussage .
Jani
 
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Für mich stellt sich eine völlig andere Frage,als die,welche hier nach allen Regeln der Kunst des dt. Paragraphentschungels breitgetreten wird: Hat der Schütze auf einen Fuchs geschossen und den armen unschuldigen Hund aus Versehen getroffen ,weil der gerade seine Schußlinie kreutzte,hat er gar auf einen schwarzen Schatten geschossen und nur gedacht,das könnte oder wird schon ein Fuchs sein oder hat er den Schatten klar als einen wildernden Hund außerhalb des Einwirkungsbereiches des kurz vorher kontaktierten Spaziergängers mit Hund ansprechen können ? Klar ist,ein Fuchs war`s nicht. Den Rest klären Andere !
 

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