Die Deppen sterben nicht aus....

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DWM1915 schrieb:
varminter schrieb:
Abgesehen davon geht es auch nicht um den Jagdschutzabschuss eines an der Leine gehenden Hundes.

NEIN. Es geht um Deppen, die ersichtlich nicht aussterben, wie man an Postings zu unbewiesenen und einseitig geschilderten Sachverhalten immer wieder feststellen kann, und es geht um Diskussionen, die ÜBLICHERWEISE UND VÖLLIG NORMAL ALSO von irgendwelchen Ursprungsthemen abweichen. Ja, es stimmt. Die Deppen sterben nicht aus. Ich frage mich, wann endlich die Begattungserlaubnis eingeführt wird, um sowas künftig ein wenig einzudämmen. :twisted:


Dein Wunsch hat was. :27:

Willkommen in einer freundlichen, lichten Welt ohne Übervölkererung... :15:
 
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Stecher schrieb:
Du kannst zwar quer durch den Wald laufen. Doch sobald die Jagdausübung dadurch gestört wird, hat der Jagdausübungsberechtigte Anspruch auf Unterlassung, da dadurch die Störung der Jagdausübung in Kauf genommen würde. Die Quelle liefer ich nach.</OT>

Bundeswaldgesetz:
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.


beispielhaft in Verbindung mit dem Landeswaldgesetz NRW:
§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
...
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.


@Stecher
Du hast vollständig Recht, den Jagdbetrieb darf man wissentlich nicht stören. Aber woher soll der Spaziergänger wissen, dass Du irgendwo auf dem Ansitz hockst? Dass weiß er frühestens, wenn er Dich 'im Anblick' hat. Und dann ist es eh zu spät.

Gruß

Michael
 
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Formica schrieb:
varminter schrieb:
Lies lieber § 73 (1-4) BLJG...

Ich würde es gerne lesen, kann es aber nicht finden. Entschuldigt meine Unwissenheit aber wofür steht BLJG. Bayrisches Landesjagdgesetz kann es nicht sein, das geht nur bis Art. 64. Das Bundesjagdgesetz geht auch nicht so weit. Mir geht die Fantasie aus, welche Gesetze noch zutreffen würden. Wüsste auch nicht, inwiefern die Jagdgesetze das betreten regeln. Im BWaldG und den Landesgesetzen wird das geregelt.

Österreichisches Gesetz?
 
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migo schrieb:
Formica schrieb:
varminter schrieb:
Lies lieber § 73 (1-4) BLJG...

Ich würde es gerne lesen, kann es aber nicht finden. Entschuldigt meine Unwissenheit aber wofür steht BLJG. Bayrisches Landesjagdgesetz kann es nicht sein, das geht nur bis Art. 64. Das Bundesjagdgesetz geht auch nicht so weit. Mir geht die Fantasie aus, welche Gesetze noch zutreffen würden. Wüsste auch nicht, inwiefern die Jagdgesetze das betreten regeln. Im BWaldG und den Landesgesetzen wird das geregelt.

Österreichisches Gesetz?


Logo.

Genauer ein Landesjagdgesetz aus einem unserer Bundesländer...

So wie du mir irgend ein teitsches Gesetz zum Lesen präsentiert hast. :32:

:31:
 
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Petra schrieb:
Und mein Kind läuft dann auch bitte keine 20 Meter mehr vor mir, weil es ja für sonstwas gehalten werden könnte?? Petra
Das darf es natürlich, es sollte nur nicht auf allen vieren laufen und mit dem Schwanz wedeln. :18:
 

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