Brief an alle Legalwaffenbesitzer in NRW wegen OVG-NRW-Urteils zur Schlüsselaufbewahrung

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Es gibt aber wohl tatsächlich auch Behörden, die mindestens null verlangen. Ob aus Unwissenheit oder falschen Annahmen weiß ich natürlich nicht.
Die Auslegung durch die Behörden ist das eine, auch Handlungshinweise aus den jeweiligen Innenministerien, die landesspezifisch sehr stark voneinander abweichen können.

Der, meiner Meinung nach richtige Hinweis meiner Behörde war, daß man im Zweifel vor Gericht an einen Richter gerät, der sich streng an Münster orientiert oder hier noch eine Schippe drauf packt. Deshalb die Empfehlung für einen 0/1er Schrank.

Da ich neben A und B auch einen 1er habe wird es jetzt wieder ein 1er mit Zahlenschloß, Liefertermin in KW20...
 
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Schon mal Danke für die Antworten. Gibt's eventuell irgendwo was schriftlich dargelegt? Vorhanden ist n B-Schrank (seit 30 Jahren, über 200kg). Plan war jetzt n B-Würfel mit Zahlenschloss oben drüber fest zu dübeln.
 

z/7

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Der, meiner Meinung nach richtige Hinweis meiner Behörde war, daß man im Zweifel vor Gericht an einen Richter gerät, der sich streng an Münster orientiert oder hier noch eine Schippe drauf packt. Deshalb die Empfehlung für einen 0/1er Schrank.
Denke, so ein Urteil könnte man gut anfechten. Dem nordrheinwestfälisch gallopierenden xxxx so komplett nachzugeben halt ich für falsch. Der Kaiser is nackich, das muß man noch sagen dürfen.

Den Bestandsschutz von A und B gibt es ja nicht aus Gnade für unsichere Behältnisse, sondern weil die in die zukünftig geltenden Kategorien nicht einzustufen waren (laut Industrie, honni soit ... )
Also aus rein formalen Gründen.

Es gibt alte Schränke, da beißt der Durchschnittseinbrecher sich die Zähne genauso aus wie an 0 und 1.
Warum sollte daher eine Aufbewahrung des Schlüssels in einem ebenso kategorisierten Behältnis nicht genügen?
 
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@Baschti faktisch gibt es ein Urteil aus Münster, welches von vielen Gerichten wohl als Grundsatzurteil angesehen wird. Rechtssicherheit durch den Gesetzgeber hingegen gibt es nicht.
Der gelackmeierte ist der Legalwaffenbesitzer.

@z/7 von der Logik her bin ich voll bei Dir, es sollte eigentlich auch ausreichend sein die Schlüssel in einem nicht zertifizierten Behältnis aufzubewahren, welches sich nicht ohne kriminelle Energie öffnen läßt. Aber es geht leider nicht um Logik und gesunden Menschenverstand.
 

z/7

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Und deshalb lassen wir die Unlogik gewähren? Da würden wir noch als Schamanen ums Feuer tanzen, wenn das die Menschheit weiterbringen würde.
 
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Da ich sowieso einen neuen Schrank benötige (die bisherigen sind einfach voll) ist es für mich eine pragmatische Entscheidung gewesen.
Das ich inhaltlich die Sache anders sehe, habe ich zum Ausdruck gebracht.
 
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Schon mal Danke für die Antworten. Gibt's eventuell irgendwo was schriftlich dargelegt? Vorhanden ist n B-Schrank (seit 30 Jahren, über 200kg). Plan war jetzt n B-Würfel mit Zahlenschloss oben drüber fest zu dübeln.
Es gibt diverses schriftlich hinterlegt von verschiedenen Behörden usw. Leider hat nichts davon bindenden Charakter, sondern es handelt sich schlicht um eine Bewertung des Münsteraner Urteils.
Letztlich wird es früher oder später eine gesetzliche Regelung geben. Was darin steht weiß halt noch niemand. Es wäre aber aus meiner Sicht ziemlich naiv jetzt einen B-Würfel für die Schlüssel zu kaufen, verbunden mit der Gefahr in 1-2 Jahren dann erneut aufrüsten zu müssen.
Der Aufpreis für einen höherwertigen und zukunftssicheren Würfel ist nicht so hoch.

wipi
 
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Ich kann nur das wieder geben, was mir gesagt und gezeigt wurde, da der Fall noch frisch ist, darf ich leider die Bilder von den aufgetretenen Tresoren nicht veröffentlichen, wenn du das sehen würdest verlierst du den Glauben an die Sicherheit unserer Waffenschränke.

Nein, den Glauben verliere ich nicht daran. Das liegt an der Zertifizierung. Im Gegensatz zur damaligen VDMA ist die EN 1143-1 verpflichtend.
Da werden entsprechende Tresore zertifiziert und die Baureihen überprüft.
Kein Tresor ist unaufbrechbar. alles eine zeitfrage. Und die Zeitangabe bei Deinem Beispiel ist viel zu gering.
 
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Im aktuellen Rheinisch-Westfälischen Jäger steht in den FAQ zum Schlüssel-Urteil sinngemäß Folgendes: Für die Aufbewahrung des Schlüssels eines A/B Waffenschranks muss ein Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder 1 angeschafft werden.
Bisher kannte ich nur Anschaffung eines Behältnisses mit gleichem Sicherheitsniveau wie der Waffenschrank.

Weiß da jemand was?
... faktisch hat das OVG Münster mit Urteil vom 30.08.2023 (20 A 2384/20) entschieden, dass
an die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels dieselben Anforderungen zu stellen sind,
wie sie für Schusswaffen gelten (d.h. Aufbewahrung in einem Behältnis, das mindestens der
Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht).
Die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992
(Stand 1995) wurde dabei explizit für unzulässig erachtet.
Soweit ist es eine Tatsache.

In Bayern ist man laut StMI mit dem aktuellen Prozedere zufrieden und beabsichtigt nicht,
seine Vorgehensweise entsprechend dem Urteil anzupassen.
In NRW hat die Verwaltung scheinbar auf das Urteil des OVG Münster reagiert.
Wie es sich in anderen Bundesländern darstellt, kann ich nicht belastbar beurteilen.
Im Zweifelsfall wird jemand die Gerichte bemühen, denn vorstehend angeführtes Urteil in
Münster geht weit über die gesetzliche Vorgabe raus ...
... was mangelndem Detailwissen und evtl. einer Ideologie geschuldet ist.

Nur genaugenommen sind diese Details im Laufes des Fadens bereits beantwortet :rolleyes:
 
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... faktisch hat das OVG Münster mit Urteil vom 30.08.2023 (20 A 2384/20) entschieden, dass
an die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels dieselben Anforderungen zu stellen sind,
wie sie für Schusswaffen gelten (d.h. Aufbewahrung in einem Behältnis, das mindestens der
Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht).
Die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992
(Stand 1995) wurde dabei explizit für unzulässig erachtet.
Soweit ist es eine Tatsache.
Komisch, genau das konnte ich aus dem Urteil irgendwie nicht herauslesen.
 
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Ich habe es auch nicht herauslesen können, wobei es natürlich Institutionen gibt, die dies so bewerten. Die zuständige Kreispolizeibehörde hat das bekannte Merkblatt mit Verweis auf Aufbewahrung mit mind. gleicher Sicherheitsstufe wie der vorhandene Waffenschrank versendet.
 

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