Im aktuellen Rheinisch-Westfälischen Jäger steht in den FAQ zum Schlüssel-Urteil sinngemäß Folgendes: Für die Aufbewahrung des Schlüssels eines A/B Waffenschranks muss ein Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder 1 angeschafft werden.
Bisher kannte ich nur Anschaffung eines Behältnisses mit gleichem Sicherheitsniveau wie der Waffenschrank.
Weiß da jemand was?
... faktisch hat das OVG Münster mit Urteil vom 30.08.2023 (20 A 2384/20) entschieden, dass
an die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels dieselben Anforderungen zu stellen sind,
wie sie für Schusswaffen gelten (d.h. Aufbewahrung in einem Behältnis, das mindestens der
Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht).
Die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992
(Stand 1995) wurde dabei explizit für unzulässig erachtet.
Soweit ist es eine Tatsache.
In Bayern ist man laut StMI mit dem aktuellen Prozedere zufrieden und beabsichtigt nicht,
seine Vorgehensweise entsprechend dem Urteil anzupassen.
In NRW hat die Verwaltung scheinbar auf das Urteil des OVG Münster reagiert.
Wie es sich in anderen Bundesländern darstellt, kann ich nicht belastbar beurteilen.
Im Zweifelsfall wird jemand die Gerichte bemühen, denn vorstehend angeführtes Urteil in
Münster geht weit über die gesetzliche Vorgabe raus ...
... was mangelndem Detailwissen und evtl. einer Ideologie geschuldet ist.
Nur genaugenommen sind diese Details im Laufes des Fadens bereits beantwortet