Andernach: Versuchter Raub bei der Jagdausübung

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Wow, nahezu 175 gehaltlose Beiträge. Ähnlich wie es in anderen Foren mit Waffenbezug zu diesem Themenkomplex auch passieren würde.

Hätte-hätte Fahradkette, könnte, würde und täte!
Kann man nicht den Raub einfach als das sehen was er ist bzw war, und ohne feuchte Träume zur Notwehr über den Fall zu schwadronieren.

Das Magazin ist mit Gewalt weggenommen worden und um den Rest kümmert sich nun die Rennleitung. Die ist exakt dafür da und wird auch noch dafür bezahlt.

In diesem Sinne
WH Frank
 
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ich möchte nur daran erinnern, dass der BGH im Jahr 2015 das Urteil des LG Stade bestätigt hat, in dem der 82jährige von 5 Leuten Überfallene einem der mit Beute Flüchtenden, dem 16jährigen, in den Rücken geschossen undbihn getötet hat. Der BGH hat die Situation NICHT als Notwehr anerkannt.
Ist das der Fall aus Sittensen? Dann ist das richtig. Und zwar weil er zugegeben hat, daß er GAR NICHT WUSSTE, daß der Täter die Geldbörse dabei hatte.

Der Erschossene hatte zwar die Beute bei sich, insofern wäre der Schuß DURCHAUS gerechtfertigt gewesen. Daher auch der Freispruch in 1. Instanz.

Im 2. Prozess hat der Schütze dann aber ausgesagt, daß er das mit der Börse nicht wusste - somit konnte er sich subjektiv eben gerade NICHT auf die Notwehr gerufen.
 
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Genau:
Wenn der Räuber mit Beute flüchtet, dauert der Angriff noch an.
Bei Flucht ohne Beute ist er dagegen beendet.
Da gilt trotzdem die Verhältnismäßigkeit. Einen Angreifer der meine Geldbörse geklaut hat erschieße ich nicht, wieso auch?

Ein Angreifer der mir evtl. die Langwaffe gestohlen hat ist eine ganz andere Hausnummer. Da geht es nicht um Eigentum oder sachliche Werte sondern potenzielle Gefahr für die Öffentlichkeit UND ODER mich.
 
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Da gilt trotzdem die Verhältnismäßigkeit. Einen Angreifer der meine Geldbörse geklaut hat erschieße ich nicht, wieso auch?

Ein Angreifer der mir evtl. die Langwaffe gestohlen hat ist eine ganz andere Hausnummer. Da geht es nicht um Eigentum oder sachliche Werte sondern potenzielle Gefahr für die Öffentlichkeit UND ODER mich.

Das klassische Beispiel ist ja der Bub der Kirschen klaut - hier Gewalt anzuwenden wäre offensichtlich nicht verhältnismäßig.

Bei einem Raubüberfall unter Androhung von Gewalt kann das imho schon anders aussehen. Ob hier noch eine Abwägung stattfinden muss ist eine Frage für die Forumsjuristen.

Der überfallene Rentner hatte ja damals in 1. Instanz recht bekommen - ganz so eindeutig scheint es also nicht zu sein.
 
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Es sind halt Feinheiten die wir auf keinen Fall wissen. Gerade der Bericht ganz am Anfang ist ja mehr als dürftig. Vielleicht hätte ich mir meinen Kommentar anfangs besser verkniffen, aber das wäre ja nur halb so lustig gewesen.

Die Zusatzinformation, dass das wohl nur ein Gärtner sei kommt ja auch sehr komisch. Im Endeffekt wissen wir nichts über die Sache, irgendwie aber auch alles 😂
 
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Da gilt trotzdem die Verhältnismäßigkeit. Einen Angreifer der meine Geldbörse geklaut hat erschieße ich nicht, wieso auch?

Ein Angreifer der mir evtl. die Langwaffe gestohlen hat ist eine ganz andere Hausnummer. Da geht es nicht um Eigentum oder sachliche Werte sondern potenzielle Gefahr für die Öffentlichkeit UND ODER mich.
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn kennt das Notwehrrecht nicht, wird aber immer und immer wieder behauptet. Ja, ein Kind aus dem Kirschbaum schießen, das ist keine Notwehr. Erforderlich, geboten, gegenwärtig, rechtswidrig sind die Begriffe die man schon mal gehört haben sollte. Zu deiner Geldbörse: Das Portemonnaie mit 10€ kann dem Obdachlosen als Grund zur Notwehr sicher zugestanden werden, ich ließ es sein, 10€ Inhalt +30€ Wiederbeschaffung kann ich verschmerzen. Ist der Lottoschein mit den 6 Richtigen in der Börse, wäre mir jedes geeignete Mittel recht, aber das sieht sicher jeder anders. "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden" Mehr steht nicht im Gesetz.
 
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Das klassische Beispiel ist ja der Bub der Kirschen klaut - hier Gewalt anzuwenden wäre offensichtlich nicht verhältnismäßig.

Bei einem Raubüberfall unter Androhung von Gewalt kann das imho schon anders aussehen. Ob hier noch eine Abwägung stattfinden muss ist eine Frage für die Forumsjuristen.

Der überfallene Rentner hatte ja damals in 1. Instanz recht bekommen - ganz so eindeutig scheint es also nicht zu sein.
"Labinot S. hatte die Brieftasche des Rentners bei sich, doch der ehemalige Bestattungsunternehmer schoss laut Gericht nicht, um sich sein Eigentum wiederzubeschaffen - er hatte Todesangst."
Hätte der Bestattungsunternehmer geschossen, weil er sein Eigentum verteidigen wollte, wäre es ok gewesen, aus Todesangst zu schießen eben nicht.

"Reden ist Silber, Schweigen ist Gold"


Hinterher am grünen Tisch ist es ganz einfach, die Bedrohung war nicht mehr gegenwärtig, das Eigentum wäre aber noch Notwehrfähig gewesen, die Flucht mit Beute war gegenwärtig. So sehe ich das jedenfalls.
 
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Da gilt trotzdem die Verhältnismäßigkeit. Einen Angreifer der meine Geldbörse geklaut hat erschieße ich nicht, wieso auch?

Ein Angreifer der mir evtl. die Langwaffe gestohlen hat ist eine ganz andere Hausnummer. Da geht es nicht um Eigentum oder sachliche Werte sondern potenzielle Gefahr für die Öffentlichkeit UND ODER mich.
Prinzipiell wird KEINE Güterabwägung gefordert, außer bei Lappalien.
Wenn die Geldbörse deutlich über 100 € enthält darf ich auch potentiell tödliche Mittel einsetzen, um mein Eigentum zurück zu erlangen.
(In dem Fall des mit Beute flüchtenden Räuber natürlich mit der Abstufung: Warnschuss, Schuss möglichst in die Beine) . So ist die gegenwärtige Rechtsprechung. Fachleute bezeichnen diese weltweit als besonders "schneidig".
Das kommt daher, weil seit dem 19.Jhdt.. die Rechtsphilosophie in D dem Angegriffenen nicht nur seine persönliche Verteidigung und die seiner Werte erlaubt, sondern er auch an Staates Stelle die allgemeine Rechtsordnung verteidigen darf.
Im Mittelalter wäre das undenkbar gewesen.
Ein Ausspruch eines Juristen:
"Wenn das Publikum wüsste und anwenden würde, was unser Notwehrrecht erlaubt, könnten geradezu unerträgliche Zustände entstehen".
 
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Hätte der Bestattungsunternehmer geschossen, weil er sein Eigentum verteidigen wollte, wäre es ok gewesen, aus Todesangst zu schießen eben nicht.
Aus Todesangst zu schießen würde natürlich auch unter Notwehr fallen, selbst wenn diese objektiv nicht (mehr) vorhanden war (Putativnotwehr).
Aber der Rentner konnte dem Gericht seine Todesangst zu diesem Zeitpunkt nicht plausibel machen.
 

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