0,5 Promille-Grenze und erster Antrag Jagdschein

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Hab schon bei so Wackelkandidaten (z.B. Rocker Vergangenheit) gehört, dass die zum Test einen kleinen Waffenschein beantragt haben.

Die Überprüfung ist gleich und wenn der durch geht, sollte auch der JS durch gehen.

Kostet wohl 50-100€.
 
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Um zur Prüfung zugelassen zu werden musste ich in rlp 4 Wochen vor der Prüfung alle Unterlagen einreichen.

Sollte also wenn die Alkoholfahrt schon 3 Jahre her ist und die Prüfung erst jetzt gemacht wurde wohl kein Problem darstellen.

Musste auch beim beantragen nicht nochmal alles einreichen und bekam sofort den Jagdschein mit. War aber auch direkt nach der Prüfung beim Amt für die Beantragung 😇

Aber dennoch hilft das alles nix, entweder er fragt direkt beim Amt nach oder geht vorher zum Anwalt. Denn am Ende wird es den sb wenig jucken was hier im Forum steht 😉
 
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Hab schon bei so Wackelkandidaten (z.B. Rocker Vergangenheit) gehört, dass die zum Test einen kleinen Waffenschein beantragt haben.

Die Überprüfung ist gleich und wenn der durch geht, sollte auch der JS durch gehen.

Kostet wohl 50-100€.
Das macht aber eigentlich nur Sinn, wenn man es wissen will, bevor man Zeit und Geld in die Jägerprüfung investiert.

Hier, also mit bereits bestandener Prüfung, kann man dann besser gleich den JS beantragen...
 
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Ich weiß nicht, wie das Verhältnis zur JS-ausstellenden Stelle ist.

Wenn Vater und Bruder dort ihre JS regelmäßig lösen und persönlich bekannt sind, würde ich an deren Stelle einfach mal aufs Amt gehen und nachfragen.
Im Gegensatz zum Fachanwalt gibt es diese Antwort umsonst und sie ist auch verwendbar.
Bei der Überprüfung kommt das sonst sowieso raus (wenn es überhaupt noch relevant ist).

Wenn das nicht gewünscht oder praktikabel ist (persönliche Animositäten...), dann (wie schon gesagt) einfach den Jagdschein beantragen und abwarten...
Was gibt's schon zu verlieren?

Wenn denn abgelehnt wird, ist man genau so weit, wie wenn man nichts gemacht hat.
Ausserdem wäre dann dort sicher das Ende der Sperrfrist benannt.
 

BAL

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[...]Die Prüfung ist absolviert, der Bub besitzt selber keine Jagd- oder Sportwaffen. Er kann eine vom Vater oder Bruder geliehene Waffe für die tatsächliche Jagdausübung verwenden. Ich sehe die Sache also so, dass er keine WBK beantragen muss.
[...]
Der Jagdschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis mit der man Waffen und Munition erwerben kann. Es klingt, als würdest Du glauben die Alkoholfahrt stelle für die Erteilung des Jagdscheins eine kleinere Hürde dar, als für die Ausstellung einer WBK. Dem ist meiner Meinung nach, auf Grund des eingangs erwähnten, nicht so.
Nicht lang schnacken: Den Jagdschein beantragen und schauen was passiert.
 
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Formaljuristisch ist ein Jagdschein keine waffen- sondern "nur" eine jagdrechtliche Erlaubnis, die allerdings aufgrund der waffenrechtlichen Bestimmungen in § 13 WaffG im dort genannten Rahmen von den eigentlich bestehenden waffenrechtlichen Erlaubniserforderungen befreit (und damit faktisch wie eine waffenrechtliche Erlaubnis wirkt).

Dementsprechend tauchen Jagdscheine auch nicht im NWR auf...
 
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Es tritt folgender Fall ein; Ein junger Mann wurde verhaftet und bestraft, weil er mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hatte und Auto fuhr. Dies geschah im Frühjahr 2021. Bußgeld wurde erhoben.

Jetzt möchte dieser junge Mann den Jagdschein beantragen. Den Jagdschein, es geht hier nicht um die waffenrechtlichen Erlaubnis. Wir wissen das bei einer Ordnungswidrigkeit den Jagdschein wegen Alkohol am Steuer für ungültig erklärt werden kann. In diesem Fall aber geht es um ein erster Antrag und die Ordnungswidrigkeit geschah vor drei Jahren.

Wie schätzen die Experten von dieses angesehenes Forum die Chancen auf einen guten Ausgang ein? Herzlichen Dank!
Experte bin ich nicht, aber wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld handelt, dann würde ich bei der Polizei gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten abfragen(lassen). Die Ordnungswidrigkeit wird da jetzt sehr wahrscheinlich noch drin sein, aber nach der Auskunft zu personenbezogenen Daten nicht mehr, so hört man gerüchteweise. Such nach Antrag auf Auskunft und Löschung Polizei. Anwälte machen das gegen Geld.

https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/artikel.90228.php

 
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Nach meinem Kenntnissstand den ich aus Paragraf 5 WaffG habe, wird das Kriterium Bußgeld vs. Geldstrafe sein.
 
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Welchen weg schlägt denn der fall- ohne WaffG und JagdG, ein?

Zeichnet sich eine Gerichstverhandlung ab?
Oder „nur“ ein Bußgeld?

Nach meinem Kenntnissstand den ich aus Paragraf 5 WaffG habe, wird nämlich das Kriterium Bußgeld vs. Geldstrafe sein.
"Frühjahr 2021. Bußgeld wurde erhoben." Verhaftet wir er nicht gewesen sein, vorläufig festgenommen und auf das Polizeirevier gebracht zur Beweissicherung schon.
 
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Unter 60TS und bei Erstvergehen ist kein Problem. Denn FS hat er ja wohl auch wieder oder behalten?
Wichtig ist das kein offenes Verfahren mehr anstehen sonst wartet die Behörde erst den Ausgang ab.
 
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mfb

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Ganz ehrlich. Die Festnahme passt trotzdem ganz und gar nicht zum geschilderten Fall einer Verkehrskontrolle mit einem AA von 0,8 Promille.
Da stimmt was anderes nicht. Für eine normale Owi wird man nicht festgenommen.

Ich meinte, er musste zur Polizeiwache mit um einen Alkoholtest zu machen.
 
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Wer kennt noch den Satz :
Ehrlichkeit währt am längsten ?

Der einfachste und sicherste Weg ist es also zum Sachbearbeiter ehrlich zu sein , und ihm den Fall zu schildern .
Der kann direkt sagen wie er entscheidet .

Und verschwiegen Dinge kommen meistens raus , und da fühlt sich der verar..... Sachbearbeiter dann ganz sicher angep..... und das Thema Jagdschein ist schnell vorbei .
 
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Ich meinte, er musste zur Polizeiwache mit um einen Alkoholtest zu machen.
Das klingt doch nach Standardverfahren, wenn entweder der Atemtest verweigert wird und die dringende Annahme einer Trunkenheitsfahrt besteht oder der AAT eindeutig ausfällt.
 
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Die Prüfung ist absolviert, der Bub besitzt selber keine Jagd- oder Sportwaffen. Er kann eine vom Vater oder Bruder geliehene Waffe für die tatsächliche Jagdausübung verwenden. Ich sehe die Sache also so, dass er keine WBK beantragen muss.
Das ist alles nicht relevant. Ein Jagdschein für die Jagd mit Schusswaffen ist zu versagen, wenn die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben sind. Kein Ausweg.

§ 17 Abs. 1 BJagdG
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

Ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 ist ein Falknerjagdschein.

Was die Kenntnis der Behörde betrifft: Wenn eine Strafe im Spiel war, steht der Vorgang in der unbeschränkten Auskunft im Zentralregister. Wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung versagt worden ist (z.B. kleiner Waffenschein), steht auch das in der Auskunft.

Zuletzt holt die Behörde noch Auskünfte bei der Polizei ein. Da steht auch eine Trunkenheitsfahrt drin, die nur mit einem Bußgeld geahndete worden ist.

Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit > 0,5 Promille aber unter der Strafbarkeit könnte der Jagdschein erteilt werden. Was auch immer zur vorläufigen Festnahme geführt hat, das könnte dem Jagdschein im Weg stehen.
 
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Um zur Prüfung zugelassen zu werden musste ich in rlp 4 Wochen vor der Prüfung alle Unterlagen einreichen.
Hilft nicht. Einreichen kannst Du allenfalls ein Führungszeugnis. Da steht evtl. nicht alles drin. In der unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister steht alles drin. Diese Auskunft bekommt eine Prüfungsbehörde aber nicht und man selbst kann sie zwar für sich anfordern, aber es ist unmöglich sie weiterzugeben (Einsicht bei Gericht, keine Kopie, Ablichtung, Fotos etc.)
 

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