[Bayern] Befahrungsrecht im Zusammenhang mit der Jagdausübung

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Der Wegbesitzer sollte sich da vorher aber sehr genau erkundigen. Vor allem wenn er Wildschäden hat. Ein Fahrverbot auf Wegen, und die damit einhergehende "Unmöglichkeit" jagdliche Einrichtungen herzustellen, könnte darauf hinauslaufen dass, bedingt durch die erschwerte bzw. behinderte Jagd Probleme beim Einheben der Wildschäden auftreten.

Bei einem Landwirt gab es bei uns im Revier mal kurz ein Fahrverbot auf seinen Wegen (Ich war davon ausgenommen, die Mitjäger aber davon betroffen). Wir haben uns dann nach ein paar Monaten einfach bei einem (oder waren es doch drei?) Bier zusammengesetzt und über die Probleme gesprochen. Seither wieder alles in Ordnung.
 
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Wir hatten den Hinweis mal in einer Schulung vom LJV (allerdings NRW):

Der Jagdpächter hat an sich erstmal kein Recht, in seinem Jagdrevier rumzufahren, von daher wurde uns dringend geraten, die Wegesituation vor der Pacht abzuklären um nicht Gefahr zu laufen, nur noch zu Fuß zu den Jagdeinrichtungen zu kommen.
 
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Wir hatten den Hinweis mal in einer Schulung vom LJV (allerdings NRW):

Der Jagdpächter hat an sich erstmal kein Recht, in seinem Jagdrevier rumzufahren, von daher wurde uns dringend geraten, die Wegesituation vor der Pacht abzuklären um nicht Gefahr zu laufen, nur noch zu Fuß zu den Jagdeinrichtungen zu kommen.
So ist es... die Befahrung von Forst- und Landwirtschaftswegen im Rahmen der Jagdausübung ist eher ein geduldetes Gewohnheits-Recht.
Aber man subsummiert Jagd eben im Stillen unter "Für Land-und Forstwirtschaft frei".

Ein Jagdgenosse mit Flächen in einer JG, für die er Pacht kassiert, sollte sich wohl kaum so dusselig anstellen...
Jagdausübung ohne Fahrzeugeinsatz ist kaum denkbar, sollte jedem Jagdgenossen auch klar sein.
...solange Jäger nicht mit Allrads eigene Fahrspuren im Gelände anlegen oder Wiesen zerwühlen.

Wie es vor Gericht aussähe, kann man kaum einschätzen. Gesunder Menschenverstand und ein Gespräch sollten solche Eskalation verhindern.
 
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So ist es... die Befahrung von Forst- und Landwirtschaftswegen im Rahmen der Jagdausübung ist eher ein geduldetes Recht.
Aber man subsummiert Jagd eben im Stillen unter "Für Land-und Forstwirtschaft frei".

Ein Jagdgenosse mit Flächen in einer JG, für die er Pacht kassiert, sollte sich wohl kaum so dusselig anstellen...
Jagdausübung ohne Fahrzeugeinsatz ist kaum denkbar, sollte jedem Jagdgenossen auch klar sein.
...solange Jäger nicht mit Allrads eigene Fahrspuren im Gelände anlegen oder Wiesen zerwühlen.

Wie es vor Gericht aussähe, kann man kaum einschätzen. Gesunder Menschenverstand und ein Gespräch sollten solche Eskalation verhindern.
Wir wissen ja nicht, was über die Zeit vorgefallen ist, dass der Landwirt jetzt diese Schritte zieht.
Ist es einfach nur Kindergarten oder wurde sein Grund und Boden mit Füßen getreten.
 
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trotz allem sind die Flächen und damit auch Wege das Landwirts Teil der Jagdgenossenschaft und von eben dieser hat der Jäger gepachtet, damit geht auch das Recht der Wegenutzung einher.
Ich denke auch, dass ein Gespräch mit dem Vorstand der JG und beiden Beteiligten, die beste Lösung wäre.
 
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Es gibt kein Recht der Wegenutzung per Jagdpachtvertrag, wenn es nicht per Klausel explizit aufgenommen ist. Rechtsvorschriften dazu stehen in Forst- und Landschaftsgesetzen.

Der Pachtvertrag regelt, wer das Jagdrecht wahrnimmt und ausübt.
 
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Wir hatten so einen Fall.

Es ging um einen Weg, ca. 300 m lang.

Eine Verbindung zwischen zwei anderen Bergwegen die das Erreichen der jeweiligen Pirschbezike in einem Genossenschaftsrevier erheblich verkürzte. (5 Min statt 45).

Der Weg ist mit einer Schranke gesichert.

Er wurde vom Grundstückseigentümer A der Fläche, auf der der Weg zu ca. 90 % liegt, ohne das Einverständnis eines anderen Eigentümers B, die restlichen 10 %, angelegt.

A ist kein Jäger, B schon.
Der Weg liegt im Pirschbezirk den sich B mit seinem Sohn und noch einem Begeher teilte.

Dagegen wurde Zivilrechtlich geklagt.

Das Urteil sah vor, dass der A den Weg als einziger befahren darf. Der Weg ist ansonsten so zu behandeln, als ob es ihn nicht gebe. Ferner hatte A die Schranke zu errichten und sicherzustellen, dass kein anderer den Weg benutzt.

Das war in den 90ern.

Soweit so gut.

Heuer wurde die Jagd neu verpachtet.

B wollte Pächter werden, wurde aber von den Genossen nicht gewählt.
Also ist B jetzt beleidigt.

Die neuen Pächter haben einen Teil des Pirschbezirkes von B zwei Jungjägern zugeteilt da die Gesamtstrecke in diesen in den letzten 24 Jahren eher unterdurchschnittlich war, was auch am Verbiss zu sehen war.

Jetzt ist B doppelt beleidigt.

Er wollte nun das Urteil durchsetzen, dass die beiden den Weg nicht befahren dürfen. Ist ja auch sein gutes Recht.

Die Pächter haben sich dann bei der UJB erkundigt ob es im Jagdrecht nicht eine Norm gibt, die das Nutzen von Wegen regelt und diese meinten, dass das eine rein zivilrechtliche Geschichte sei.

Letztlich wurde sich dann auch geeinigt mit dem Hinweis, B müsse ja nicht unbedingt auf die Jagd gehen und kann seinen Begehungsschein gerne zurückgeben.

Da stand aber auch der Jagdvorsteher hinter den Pächtern.

Ich denke solche Angelegenheiten kann man nur untereinander regeln, wie in anderen Beiträgen auch schon geschrieben wurde.
 
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Naja und wenn B ohne BGS da steht und nun dreifach beleidigt ist, dann macht er eine Schranke vor seine 10% des Weges und der neue Pächter inkl. Der beiden JJ schauen ganz blöd aus der Wäsche. Und wenn die 10% noch auf den ersten Metern liegen … dann ab 45min um den Berg fahren.

Denn das Urteil aus den 90er sagt genau das aus 😂😂😂

Also Vorsicht im Umgang mit B
 
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Gerade in "agrar heute" gelesen:
In den meisten Bundesländern bedarf das Verbot der Befahrung/Begehung von Privatwegen der behördlichen Zustimmung.
 
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Es gibt kein Recht der Wegenutzung per Jagdpachtvertrag, wenn es nicht per Klausel explizit aufgenommen ist. Rechtsvorschriften dazu stehen in Forst- und Landschaftsgesetzen.

Der Pachtvertrag regelt, wer das Jagdrecht wahrnimmt und ausübt.
Das kommt aber wieder aufs Bundesland an... Manchmal ist es geregelt. In BW z.B. ist die Jagd seit 2015 LW und FW inklusive der Wegnutzungsrechte (inkl. der genossenschaftlichen) gleichgestellt.
 
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Jagd gehört zu Land- und Forstwirtschaft. Der Jäger darf öffentliche Straßen und Wege befahren, auch wenn sie für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr handelt.

Das Betreten ggf. das Befahren von privaten Flächen und Wegen ist möglich, soweit es zur vertragsgemäßen Jagdnutzung gehört bzw. erforderlich ist. Die Kommentierung dazu ist umfangreich und es gibt einige Leitsätze in der Entscheidungssammlung des DJV. Ein völliges Verbot des Befahrens oder Betretens der Privatwege, wie es hier angedeutet wird geht nicht; es ist im Einzelfall zu prüfen ob das Befahren des Weges im Rahmen der vertraglich vereinbarten Jagdnutzung erforderlich ist.


Mit Wildschaden, Wildschadensersatz oder der Verweigerung von Ersatzleistungen hat Wegerecht oder ein Verbot der Nutzung von Wegen nichts zu tun. Kurz gesagt, selbst wenn ich es widerrechtlich verhindere, dass der Jäger meinen Privatweg benützen kann, verliere ich nicht meinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Analoges gilt für das Aufstellen von Jagdeinrichtungen. Bei Streit um Jagdeinrichtungen wäre die UJB involviert, bei Streit um Wegenutzung ist sie es nicht, ist ja kein Jägernotweg.
 
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