Jagd gehört zu Land- und Forstwirtschaft. Der Jäger darf
öffentliche Straßen und Wege befahren, auch wenn sie für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr handelt.
Das Betreten ggf. das Befahren von privaten Flächen und Wegen ist möglich, soweit es zur vertragsgemäßen Jagdnutzung gehört bzw. erforderlich ist. Die Kommentierung dazu ist umfangreich und es gibt einige Leitsätze in der Entscheidungssammlung des DJV. Ein völliges Verbot des Befahrens oder Betretens der Privatwege, wie es hier angedeutet wird geht nicht; es ist im Einzelfall zu prüfen ob das Befahren des Weges im Rahmen der vertraglich vereinbarten Jagdnutzung erforderlich ist.
Mit Wildschaden, Wildschadensersatz oder der Verweigerung von Ersatzleistungen hat Wegerecht oder ein Verbot der Nutzung von Wegen nichts zu tun. Kurz gesagt, selbst wenn ich es widerrechtlich verhindere, dass der Jäger meinen Privatweg benützen kann, verliere ich nicht meinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Analoges gilt für das Aufstellen von Jagdeinrichtungen. Bei Streit um Jagdeinrichtungen wäre die UJB involviert, bei Streit um Wegenutzung ist sie es nicht, ist ja kein Jägernotweg.