[Bayern] Befahrungsrecht im Zusammenhang mit der Jagdausübung

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trotz allem sind die Flächen und damit auch Wege das Landwirts Teil der Jagdgenossenschaft und von eben dieser hat der Jäger gepachtet, damit geht auch das Recht der Wegenutzung einher.
Ich denke auch, dass ein Gespräch mit dem Vorstand der JG und beiden Beteiligten, die beste Lösung wäre.
Falsch. Ist es Privatgrund, hat der Jagdpächter keinerlei Recht da rum zu fahren.
Nicht davon betroffen ist dass Betretungsrecht. Zu Fuß kann niemand verbieten. Ein Fahrtrecht sehrwohl.
 
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Jagd gehört zu Land- und Forstwirtschaft. Der Jäger darf öffentliche Straßen und Wege befahren, auch wenn sie für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr handelt.

Das Betreten ggf. das Befahren von privaten Flächen und Wegen ist möglich, soweit es zur vertragsgemäßen Jagdnutzung gehört bzw. erforderlich ist. Die Kommentierung dazu ist umfangreich und es gibt einige Leitsätze in der Entscheidungssammlung des DJV. Ein völliges Verbot des Befahrens oder Betretens der Privatwege, wie es hier angedeutet wird geht nicht; es ist im Einzelfall zu prüfen ob das Befahren des Weges im Rahmen der vertraglich vereinbarten Jagdnutzung erforderlich ist.


Mit Wildschaden, Wildschadensersatz oder der Verweigerung von Ersatzleistungen hat Wegerecht oder ein Verbot der Nutzung von Wegen nichts zu tun. Kurz gesagt, selbst wenn ich es widerrechtlich verhindere, dass der Jäger meinen Privatweg benützen kann, verliere ich nicht meinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Analoges gilt für das Aufstellen von Jagdeinrichtungen. Bei Streit um Jagdeinrichtungen wäre die UJB involviert, bei Streit um Wegenutzung ist sie es nicht, ist ja kein Jägernotweg.
In Bayern gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, dass kann nicht einfach eingeschränkt werden. Mit Befahren hat dass nur nichts zu tun, dass kann man auf Privatgrund sehr wohl verbieten.
 
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Im Endeffekt ist die Widmung der Wege ausschlaggebend. Auch Wege im Privateigentum können eine Widmung haben, die eine öffentliche Nutzung erlauben.
 
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In Bayern gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, dass kann nicht einfach eingeschränkt werden. Mit Befahren hat dass nur nichts zu tun, dass kann man auf Privatgrund sehr wohl verbieten.
Das allgemeine Betretungsrecht in Bayern hat nichts mit dem Befahren oder Begehen von fremden Grundstücken durch den zur Jagd befugten zu tun. Ich empfehle ein schlaues Buch z.B. Schuck Bundesjaggesetz. "Insbesondere zum Bergen von Wild, dem Bau oder Aufsuchen von Reviereinrichtingen (Fütterungen, Kirrungen, Hochsitzen) und der Jagdausübung selbst ist ein Betreten, auch ein Befahren möglich ..." zu § 3 Rn 19 a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

Der Grundeigentümer kann das Befahren seiner privaten Wege grundsätzlich verbieten, im Einzelfall bleibt es dem zu Jagd befugten trotzdem und auch gegen den Willen des Grundeigentümers berechtigt möglich.
 
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Einfach mal mit ein paar Waldbauern sprechen, die haben in Bayern oft reichlich leidige Erfahrung das Wegerecht betreffend 😉

Zum vorliegenden Fall: Da wird der Grundeigentümer am längeren Hebel sitzen. Als Jäger bitter, als Grundbesitzer Gott sei dank.
 
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Das mit dem Privatweg würde ich erstmal klären. Ich habe im Moment extrem viel mit Betretungsrecht zu tun.
Die allermeisten Wege in meinem Abschnitt sind öffentlich und Gemeindeeigentum.
Nicht nur im Wald, auch im Feld. Betrifft Hessen und hier den Hintertaunus.
Im letzten Projekt das gleiche auch Hessen, zwischen Friedland und Herleshausen
 
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Oder z.B eingetragene Wegerechte eines Dritten.
Das allgemeine Betretungsrecht in Bayern hat nichts mit dem Befahren oder Begehen von fremden Grundstücken durch den zur Jagd befugten zu tun. Ich empfehle ein schlaues Buch z.B. Schuck Bundesjaggesetz. "Insbesondere zum Bergen von Wild, dem Bau oder Aufsuchen von Reviereinrichtingen (Fütterungen, Kirrungen, Hochsitzen) und der Jagdausübung selbst ist ein Betreten, auch ein Befahren möglich ..." zu § 3 Rn 19 a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

Der Grundeigentümer kann das Befahren seiner privaten Wege grundsätzlich verbieten, im Einzelfall bleibt es dem zu Jagd befugten trotzdem und auch gegen den Willen des Grundeigentümers berechtigt möglich.
Dass sehe ich anders. Was es noch gibt wäre evtl ein Notfahrtrecht, was aber eingeklagt werden müsste und dann kostenpflichtig wäre.
 
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Zum Thema gewidmeter Privatweg oder sogar Gemeindewege, das kann beides definitiv ausgeschlossen werden.

Zum Thema "4 words to inner Freedom": Ggf stößt man im Nachbarrevier mit größeren LuF-Flächen an den Wald des besagten Genossen an und ist somit durchaus indirekt betroffen, Stichwort revierübergreifende Drückjagden um nur einen von vielen möglichen sachlichen Gründen zu nennen.

Ich bedanke mich an dieser Stelle für die konstruktiven Antworten. Wie man sieht gehen auch hier die Meinungen auseinander. Sollte es denn so weit kommen berichte ich gerne über den Ausgang.
 
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Guten Morgen,
wegen sowas hatte mich ein örtlicher Jagdpachter vor Gericht gezehrt...

Man kann sich das von der Lage her so vorstellen, Landstraße, einzelner Hof (meiner), dahinter Wiesen/Felder, danach geht es steil bergauf im Wald. Die Flächen, die hinter meinen Hof anschließt, sind entweder durch meinen Hof sehr einfach zu erreichen oder durch den Wald (und da dann einen steilen Waldweg bergab - mit etwas geländegängigeren Autos fahrbar). Die Flächen direkt hinter meinem Hof gehören mir (landwirtschaftlich entweder als Grundbesitzer oder als Pächter, jagdlich auch Bestandteil meines Revieres), die ersten Meter weg nach meinem Hof auch. Der Weg verzweigt sich irgendwann zu Flächen, die mir nicht mehr gehören (weder landwirtschaftlich, noch jagdlich). Grenze bildet ein Grabe mit einer kleinen Brücke.

Rechtlich ist es so geschrieben, dass einer der Waldbesitzer des Hanges ein Durchfahrtsrecht zu meinem Hof hat, mit der Einschränkung auf Holzabtransport für Gespanne bis maximal 3 Tonnen (+- paar Kilo), und damit nicht sinnvoll nutzbar. Problem ist die Brücke, die zu vergrößern wäre aufwändig.

Als das Revier neu verpachtet wurde, wollte der neue Jagdpächter Zugang zu seinem Revierteil über meinen Hof und meine Fläche. Es ging so weit, dass er es einklagen wollte. Zitat meines Anwalts und Richters sinngemäß: Über die Nutzung der Feldwege kann man streiten, da verschiedene Rechtsbereiche aufeinander treffen, aber bei einem befriedeten Bezirk ist es alleine mein guter Wille. Und auch wenn ich die Durchfahrt durch meinen Hof nicht erlaube, schränkt es nicht die Wildschadenspflicht für meine Flächen in besagtem Nachbarrevier ein.
 
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Über die Nutzung der Feldwege kann man streiten, da verschiedene Rechtsbereiche aufeinander treffen, aber bei einem befriedeten Bezirk ist es alleine mein guter Wille. Und auch wenn ich die Durchfahrt durch meinen Hof nicht erlaube, schränkt es nicht die Wildschadenspflicht für meine Flächen in besagtem Nachbarrevier ein.
Das passt wunderbar zu dem was ich gesagt habe. Über die Nutzung der Feldwege (Waldwege wären nicht anders) kann man streiten, soweit es bejagbare Flächen sind. Ein generelles Verbot ist nicht durchsetzbar. Dass der Jagdausübungsberechtigte im befriédeten Bezirk (evtl. sogar befriedetes Besitztum) nichts verloren hat, versteht sich eigentlich von selbst.
 
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Das passt wunderbar zu dem was ich gesagt habe. Über die Nutzung der Feldwege (Waldwege wären nicht anders) kann man streiten, soweit es bejagbare Flächen sind. Ein generelles Verbot ist nicht durchsetzbar. Dass der Jagdausübungsberechtigte im befriédeten Bezirk (evtl. sogar befriedetes Besitztum) nichts verloren hat, versteht sich eigentlich von selbst.
Doch eben schon. Und wenn der der Schranke hinstellt. Hatten wie bei uns in der Gegend alles schon, konnte keiner was machen. Privatgrundstück, Ende. Am Waldweg steht ne Schranke, ab da ist Schluss. Nur noch zu Fuss.
 
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Das passt wunderbar zu dem was ich gesagt habe. Über die Nutzung der Feldwege (Waldwege wären nicht anders) kann man streiten, soweit es bejagbare Flächen sind. Ein generelles Verbot ist nicht durchsetzbar. Dass der Jagdausübungsberechtigte im befriédeten Bezirk (evtl. sogar befriedetes Besitztum) nichts verloren hat, versteht sich eigentlich von selbst.

Ist befriedetes Besitztum (Hofstelle hat 2 Hoftore, aus guten Grund).

Ich will weder aufstehen, wenn er zu Unzeiten durch will (oder was, wenn er zurück will und ich nicht mehr da bin?), noch Schlüssel oder Funkfernbedienungen rausgeben. Da muss er sich was anderes einfallen lassen.

Die Argumentation vor Gericht war dann auch, zig andere Jägern haben die Durchfahrtsmöglichkeit. Stimmt - sind die Mitgeher von meinem Revier. Außerdem besitzt ein Waldbauer für den Holzabtransport ein Fahrtrecht - das muss sich somit auf den Jäger übertragen. Richter sagt definitiv nein.

Mein Anwalt meinte damals, Hofstelle gibt es keine Diskussion, Privatwege im fremden Revier kann ich ihm auch verbieten. Meine Privatwege in seinem Revier könnte schwierig werden (ist mir aber egal, da gibt es nur einen - abgesehen davon würde er eh nicht durchkommen).

Bin gespannt, wie lange er das Revier noch hat, der Wildschaden dieses Jahr war immens...
 

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