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Gelöschtes Mitglied 9162
Guest
Bundesnaturschutzgesetz , hier §44 ff.
Kurze Zusammenfassung am Fall Wolf:
http://blog.strafrecht.jurion.de/2011/10/der-tote-wolf-und-das-olg-celle/
Ein Wolfsurteil, in dem ein Verbot der Nottötung bestätigt wurde:
http://www.tierschutz-urteile.de/urteile_detail.php?display=fallsammlung&urteil=5501
basti
Danke für die Mühe!
Gleichwohl trifft kein link meine Argumentation! Denn Das Wolfsurteil argumentiert mit dem Jagdgesetz- Also anderer Fall, hier soll in der Tat "Narren" , wenngleich sinnbefreit, ein Riegel vorgeschoben werden.
Hier:"Das Verhalten des Angeklagten war auch nicht gem. §§ 1 Satz 2, 17 Nr. 1 TierSchG aus vernünftigem Grund gerechtfertigt, weil das TierSchG das Artenschutzrecht jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht verdrängt."
Wird klar mein Fall als Ausnahme als Hintertür offengehalten! Und Rechtfertigungsgründe, wie von mir oben dargelegt, greifen eben auch wenn ich mein Eigentum schützen will und nicht an einem psychischen Schaden leiden möchte, wenn ich das unterlasse.
Und das OLG Celle hat auch festgestellt, dass der am Vorderlauf verletzte Wolf überlebensfähig gewesen wäre!!!!
Ein kleiner, doch bedeutender Unterschied.
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