A
anonym
Guest
Pfannenjäger schrieb:Also, wir fassen zusammen:
1.) Erlaubnis UJB idealerweise gleich zusammen mit
2.) Schießerlaubnis Polizei
3.) Erlaubnis Jagdpächter (falls ihr das selber nicht seid).
4.) Erlaubnis des Grundstückseigentümers (falls ihr das nicht selber seid).
Anm.: Ihr seid NICHT haftpflichtversichert, da keine Jagdausübung!
und bum um.
Und immer schön die Güterabwägung (Ihr wisst schon, die Frage: was ist wichtiger? Sau oder Schwiegermutter? :twisted: ) im Auge behalten. :wink:
PJ
zu 1 und 2: Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde ist erste Ansprechpartnerin, die setzt sich ohnehin ins Benehmen mit der Kreisverwaltung, wenn WILD im Spiel ist. Und es soll ja eine Gefahr abgewehrt werden. Die Polizei ist nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zuständig, nicht für die Erteilung von schriftlichen Schießerlaubnissen. Sie könnte den Jäger ggf. aber u.U. als Notstandsverantwortlichen zur Hilfeleistung heranziehen. Mehr will ich dazu nicht sagen, im Rahmen einer Rechtsklausur würden mir hierzu aber noch einige Problematiken einfallen, die es zu untersuchen gälte.....
3. braucht es nicht, sofern es sich um befriedete Bezirke handelt, denn hier ruht die Jagd. Es sei denn, der JAB wäre auch in diesen Bezirken je nach Landesrecht hinterher alleinig aneignungsbefugt.
4. Jo, aber der ruft ja in der Regel erst Verwaltung und Jäger auf den Plan, Erlaubnis also immanent, spätestens dann, wenn er Dich mit Plempe auf sein Grundstück läßt. Es gibt Haftpflichtversicherungen, die auch sowas abdecken, aber auch eine Jagd in befriedetem Bezirk ist nach meiner Rechtsauffassung jedenfalls dann befugte Jagdausübung, wenn eine Erlaubnis in Form der Schießerlaubnis erteilt wurde und Wild geschossen werden soll, das unter § 2 BJG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften fällt. Damit Haftpflicht regelmäßig kein Problem, aber die einschlägigen Vorschriften des StGB, wenn was passiert....