Wildschwein im eigenen Garten

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anonym

Guest
Evolution schrieb:
9x19 schrieb:
Rhoenjaeger schrieb:
Notwehr ist nicht.

Notstand schon !

In diesem Fall, der hier angesagt wurde, auch nicht. Der Threadstarter hat oder hätte sich selbst in diese Situation begeben und dabei ggf. sogar eine oder mehrere Straftaten begangen.

Das würde ich jetzt anzweifeln. Dein Garten ist Dein Grundstück, somit kannst Du da tun und lassen was Du willst. Du musst aus dem Garten nicht verschwinden, wenn Wildschweine oder anderes Getier anrücken, und sobald Dich das Wildschwein annimmt, ist es wirklich Notstand. Den Revolve darft Du auf Deinem Grundstück auch geladen rumtragen, das ist besitzen und nicht führen, also auch kein Problem.

Dass man sich in einer Notstandssituation nicht mehr verteidigen darf, wenn man diese absichtlich oder unabsichtlich herbeigeführt hat, würde ich bezweifeln. In der Notwehr heisst es, das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen - übertragen auf den vorliegenden Fall würde ich argumentieren, das mich Wildschweine nicht am betreten meines Gartens hindern dürfen. Um deutlich zu machen, was ich meine: Gleiche Situation, nur menschlicher Eindringling. Haus- und Gartenbesitzer geht mit Waffe in der Hand nachsehen (und wenn ihr Euch auf den Kopf stellt - das IST erlaubt, einfach, weil es nicht verboten ist). Eindringling greift ihn an und wird ins Jenseits befördert. Klarer Fall von Notwehr, da gibt es ein Urteil (da war es der Bürgersteig vor dem Haus statt der Garten).

MFG
Evolution

Erstens muß man nicht in den eigenen Garten, wenn dort gerade Sauen sind, und zweitens erst recht nicht in Nachbars Garten, und schon gar nicht mit der Kanone, und darum ging es. Bitte SV lesen......Sonst gebe ich Dir in weiten Teilen recht. :wink:
Ach so, nochwas: Wer eine Situation absichtlich herbeiführt, sie provoziert, ist grds. nicht mehr im Recht.

Unabhängig aber vom Fall und vom Notstand, hin zur Notwehr: Wer einen anderen z.B. beschimpft und von dem im gleichen Augenblick in reactio den Kiefer gebrochen bekommt, der kann sich nicht auf Notwehr berufen. Der hat sein Recht selbst verwirkt. Erst wenn seitens des anderen ein Notwehrexzeß vorliegt, dann gehts wieder mit der Notwehr. Am besten ist es also, wenn man immer schön höflich ist und sich beizeiten verzieht. Wenn dann noch einer nachkommt, ist er selber schuld.......
 
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9x19 schrieb:
Erstens muß man nicht in den eigenen Garten, wenn dort gerade Sauen sind, ..., und schon gar nicht mit der Kanone, ...
Wer eine Situation absichtlich herbeiführt, sie provoziert, ist grds. nicht mehr im Recht.

Man muss nicht, aber man darf. Es gibt keine Vorschrift, die mir verbietet, meinen Garten zu betreten, völlig egal, ob gerade Wildschweine, Elefanten oder Hulk Hogan über den Zaun kommen. Werde ich in Folge des Betretens von eben denen angegriffen ist es mMn nach wie vor Notstand.

9x19 schrieb:
Am besten ist es also, wenn man immer schön höflich ist und sich beizeiten verzieht.

Wieder: Das ist unbestritten das klügste, aber das muss man nicht. Stand and Fight ist erlaubt, d.h. wenn mir auf offener Straße einer kommt und Streit sucht, darf ichs drauf ankommen lassen, und wenn das in einer Schiesserei endet! (Ich würde das nicht machen, aber ich darf...) Passiert das Ganze auch noch auf meinem Grundstück, wo erst mal immer der andere im Unrecht ist, siehts für mich recht gut aus.

MFG
Evolution
 
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anonym

Guest
Du willst wohl nicht und blendest daher absichtlich das mit dem fremden Garten im Zitat aus, um den es mir alleine ging. Es dürfte klar sein, daß Du im eigenen Garten grds. machen kannst, was Du willst, mit Plempe wäre ich aber vorsichtig, das könnte als Bedrohung angesehen werden. ABER DU HAST IN FREMDEM GARTEN BEI SAUBESUCH MIT KANONE ABSOLUT GAR NICHTS ZU SUCHEN UND BEGEHST EINE STRAFTAT. Ich hoffe, Du hast das jetzt drin.
 
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9x19 schrieb:
Du willst wohl nicht und blendest daher absichtlich das mit dem fremden Garten im Zitat aus, um den es mir alleine ging. Es dürfte klar sein, daß Du im eigenen Garten grds. machen kannst, was Du willst, mit Plempe wäre ich aber vorsichtig, das könnte als Bedrohung angesehen werden. ABER DU HAST IN FREMDEM GARTEN BEI SAUBESUCH MIT KANONE ABSOLUT GAR NICHTS ZU SUCHEN UND BEGEHST EINE STRAFTAT. Ich hoffe, Du hast das jetzt drin.

Sorry, hatte ich falsch verstanden. Ich hatte mir nur das Eingangspost angesehen, und da ging es um den eigenen Garten. Dass der an der Grenze aufhört, und ab da völlig andere Regeln gelten, ist mir auch klar. Ich wollte Dich wirklich nicht falsch zitieren.

MFG
Evolution
 
A

anonym

Guest
Evolution schrieb:
Das würde ich jetzt anzweifeln. Dein Garten ist Dein Grundstück, somit kannst Du da tun und lassen was Du willst.
Denkst du.
Ich habe mir für mein Grundstück ein Genehmigung zur Gefahrenabwehr für Raubwild und Sauen von der Unteren Jagdbehörde für ein Jahr geholt. Kostet ein paar Euro, aber man ist auf der sicheren Seite. Ich darf das Wild fangen und oder auch erlegen.
 
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grobe sau schrieb:
Evolution schrieb:
Das würde ich jetzt anzweifeln. Dein Garten ist Dein Grundstück, somit kannst Du da tun und lassen was Du willst.
Denkst du.
Ich habe mir für mein Grundstück ein Genehmigung zur Gefahrenabwehr für Raubwild und Sauen von der Unteren Jagdbehörde für ein Jahr geholt. Kostet ein paar Euro, aber man ist auf der sicheren Seite. Ich darf das Wild fangen und oder auch erlegen.

Die Genehmigung zur Gefahrenabwehr geht aber über das hier diskutierte Beispiel hinaus - Du darfst das Wild fange und erlegen - das darf man normalerweise nicht, man ist ja nicht permanent durch Notstand gedeckt. Du musst also nicht warten, bis Dir die Sau an den Eiern, pardon, in Deinem Fall an den Klötzen hängt, sondern darft schon vorher "angreifen", weil Du den Notstand nicht für Schiessen ohne Erlaubnis und Töten eines Wirbeltiers brauchst. Gefahrenabwehr ist nämlich meines Wissens auch präventiv, aber korrigier mich, wenn ich da falsch liege. (Anders würde die Genehmigung wenig Sinn machen, weil Notstand....)

MFG
Evolution
 
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Grobe Sau...Du willst uns doch einen Bären aufbinden...... :wink:
..Du besorgst Dir einfach ne Erlaubnis für im befriedeten
Bereich (auf Deinem Grundstück!!! mitten in der Ortslage!!)
so einfach Wildsäue totschiessen zu dürfen????????
.....das erklär mal!!!!!!!!!!!!!!!!!!
 
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anonym

Guest
Evolution schrieb:
9x19 schrieb:
Du willst wohl nicht und blendest daher absichtlich das mit dem fremden Garten im Zitat aus, um den es mir alleine ging. Es dürfte klar sein, daß Du im eigenen Garten grds. machen kannst, was Du willst, mit Plempe wäre ich aber vorsichtig, das könnte als Bedrohung angesehen werden. ABER DU HAST IN FREMDEM GARTEN BEI SAUBESUCH MIT KANONE ABSOLUT GAR NICHTS ZU SUCHEN UND BEGEHST EINE STRAFTAT. Ich hoffe, Du hast das jetzt drin.

Sorry, hatte ich falsch verstanden. Ich hatte mir nur das Eingangspost angesehen, und da ging es um den eigenen Garten. Dass der an der Grenze aufhört, und ab da völlig andere Regeln gelten, ist mir auch klar. Ich wollte Dich wirklich nicht falsch zitieren.

MFG
Evolution

Das ist halt der Nachteil dieser Komunikationsart.......Alles in Ordnung, ich glaube, hier wurde ja jetzt auch alles gesagt. Schönen Tag noch weiterhin. :)
 
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Noch ein Post damit Apollonius auch klugscheißern darf. Nur ein paar Punkte, die oben aufkamen.

Bei Notstand ist anders als bei Notwehr kein "Stand and Fight" erlaubt. Da man keinen Menschen gegenüber hat, ist eine Flucht zuzumuten, vgl. Fischer StGB § 34 Rn. 5. Es geht einfach darum, dass man ja keinen bewussten Rechtsbrecher vor sich hat, sondern z.B. ein Tier.

Andererseits ist es wurscht, ob die Gefahr selbst verursacht ist (vgl. Fischer StGB § 34 Rn. 6 mit Rechtsprechung. Anders allerdings, wenn die Gefahr absichtlich provoziert wurde, [b]um[/b] dann im Rahmen des Notstandes eine Straftat oder Owi zu begehen. Also in den Garten gehen in der Hoffnung von ner Sau angenommen zu werden, um diese dann erlegen zu dürfen ist keine gute Idee. Um den eigenen oder auch fremden Kräutergarten zu retten aber schon. Allein dies dürfte hier naheliegen.

Falls er angenommen wird (ab diesem Zeitpunkt), steht bei der Abwägung der Abwehrmaßnahmen eine Ordnungswidrigkeit (Schießen ohne Erlaubnis) gegen eine konkrete Lebensgefahr. Der Fall ist also nicht mit dem Schuss auf einen Einbrecher vergleichbar.

Im eigenen befriedeten Besitztum darf die Waffe scharf geführt werden (wurde ja auch nie in Frage gestellt).

Was also wohl übrig bleibt ist eine Straftat wegen Führens einer Schusswaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums.
 

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