Man beachte das "in der Decke" im Absatz 7, Satz 1 des $ 10 der Fleisch-Hygiene-Verordnung:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
FlHV § 10 Inverkehrbringen von Fleisch
(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
1.
von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
2.
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet,
3.
a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und
b)
in nach § 11 zugelassenen Betrieben gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und
4.
von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe des Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen Handelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 Nr. 2 begleitet
ist. Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll, muss das Handelsdokument mit einer der Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4 Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein.
(2) Fleisch darf aus nach § 11a registrierten Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
1.
im Falle des § 11a Abs. 1 in den Betrieben lediglich aufgeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird,
2.
im Falle des § 11a Abs. 3
a)
von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
b)
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und
c)
unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10b und der Produktionsobergrenzen nach § 11a Abs. 3 und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt worden ist. Es darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein verbracht werden.
...
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen
1.
von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von einem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von Hauskaninchen
a)
unmittelbar oder auf einem nahe gelegenen Wochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe oder im Versandhandel, an Verbraucher
b)
an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle und
c)
an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt,
2.
von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person kleine Mengen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II und VI sind einzuhalten.
<HR></BLOCKQUOTE>
Selbst wenn die Verarbeitung outgesource wurde, muß man für die Abgabe von verarbeitetem Wild an verarbeitende Betriebe selber ein zugelassener Betrieb nach §11 sein. Wer von Euch ist das? Ich nicht und deswegen bekommen Gastronomen von mir Wild nur in der Decke!