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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Milan:
1a. Doch, das kannst Du mir ruhig vorwerfen! Es ist nämlich richtig!
1b. Welcher Vorraussetzungen bedarf es denn noch? Ich jage äußerst selten in BaWü (nie), daher wäre ich über einen genauen Passus in Eurem LJG recht dankbar.
2. Naja, wenn man schreibt am Thema vorbei, dann kann man gleich sagen: "Sechs, setzen, danke das wars!" Willst Du Dir das wirklich aufbürden
?
WH
Torsten<HR></BLOCKQUOTE>
Wegen 1b mache ich ja gerade 1a nicht.
Ich kenne auch das Niedersächsische LJG nicht.
2. Im großen und ganzen wissen wir, was ein wildernder Hund ist. Wie man mit ihm verfahren darf, ist die Frage.
§29 Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten.
1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes)Berechtigten haben folgende Befugnisse:
1. ...
2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
3. Sie dürfen streunende Katzen in einem Jagdbezirk töten, soweit diese in einer Entfernung von mehr als 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.
(2) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.
P.S.: Ganz nebenbei: Beachte, daß die Möglichkeit einer Übertragung von Teilen (z.B. Hunde und Katzen) des Jagdschutzes auf Jagdgäste in BaWü nicht vorgesehen ist.
1a. Doch, das kannst Du mir ruhig vorwerfen! Es ist nämlich richtig!
1b. Welcher Vorraussetzungen bedarf es denn noch? Ich jage äußerst selten in BaWü (nie), daher wäre ich über einen genauen Passus in Eurem LJG recht dankbar.
2. Naja, wenn man schreibt am Thema vorbei, dann kann man gleich sagen: "Sechs, setzen, danke das wars!" Willst Du Dir das wirklich aufbürden
WH
Torsten<HR></BLOCKQUOTE>
Wegen 1b mache ich ja gerade 1a nicht.
2. Im großen und ganzen wissen wir, was ein wildernder Hund ist. Wie man mit ihm verfahren darf, ist die Frage.
§29 Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten.
1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes)Berechtigten haben folgende Befugnisse:
1. ...
2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
3. Sie dürfen streunende Katzen in einem Jagdbezirk töten, soweit diese in einer Entfernung von mehr als 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.
(2) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.
P.S.: Ganz nebenbei: Beachte, daß die Möglichkeit einer Übertragung von Teilen (z.B. Hunde und Katzen) des Jagdschutzes auf Jagdgäste in BaWü nicht vorgesehen ist.