Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge
habe wieder alle Anregungen einfließen lassen
bitte kritisch durchsehen
Versuch einer Interpretationshilfe zum WaffG, AWaffGV bzgl.
Aufbewahrung von Waffen und Munition
Entsprechend der Sicherheitsstufen
(ohne Gewähr, keine Rechtsberatung, etc.)
(bitte regelmäßig kritisch überarbeiten)
Ohne Verschließen: erlaubnisfreie Waffen, frei ab 0. LJ
+ Spielzeugwaffen für Zündplättchen, Knallkorken, etc. Faschingsartikel
+ Druckluft-, Federdruck-, CO2-Waffen mit CE-Zeichen (E0 < 0,5J)
+ nicht vom WaffG erfasst, keine WBK-Pflicht, kein Mindestalter
+ aber: Verbot des Führens von Anscheinwaffen
Verschlossenes Behältnis: erlaubnisfreie Waffen, frei ab 18. LJ, keine WBK-Pflicht
+ Druckluft-, Federdruck-, CO2-Waffen mit F-Zeichen (E0 < 7,5 J)
+ Schreckschuß-, Reizgas-, Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis
+ Hieb-, Stoßwaffen (insb. diejenigen, die einem Führverbot außerhalb befriedeter Bereiche unterliegen), Armbrust (?)
+ Schußwaffen mit Lunten-, Funken-, Zündnadelzündung mit Entwicklung vor 1871
+ einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussion) mit Entwicklung vor 1871
Anm.: (?????)
- Unbefugt bzw. nicht berechtigt: jünger als 18. LJ
- Art des Behältnisses: nicht definiert, nur abschließbar
- Druckluft-, Federdruck-, CO2-Waffen mit F-Zeichen (E0 < 7,5 J): Zugriffsbereites Führen nur mit Waffenschein bzw. behördlicher Genehmigung
- Druckluft-, Federdruck-, CO2-Waffen ohne F-Zeichen: WBK-Pflicht ! UND Verwahrung entsprechend den Regelungen für scharfe Waffen (LW in A-Behältnis, KW in B)
- Schreckschuß-, Reizgas-, Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis: Zugriffsbereites Führen nur mit kleinem Waffenschein
- doppelläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussion) und mehrschüssige Perkussionsrevolver mit Entwicklung vor 1871: WBK-Pflicht und entsprechende Verwahrung
- WBK-pflichtige Feuerwaffen mit F und PTB- Kennzeichnung: 4mmM20, LEP sind wie scharfe Waffen zu verwahren
Stahlblechbehältnis ohne Klassifikation oder gleichwertig, mit Schwenkriegelschloß
+ ausschließlich Munition
+ keine LW oder KW
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
A- Autowaffentresor gemäß Transport in abgeschlossenem Behältnis
AWaffGV §13, Abs. 11: vorübergehende Lagerung außerhalb der Wohnung
WaffG §36, 1: Vorkehrung gegen Verlust, Getrennte Lagerung von Waffen und Muni
+ primär nur zum gesicherten Transport von LW gedacht (Jagdschule, Schießstand, etc.)
+ keine KW (da A-Behältnis)
+ keine Munition, sofern LW enthalten ist (laut WaffG §36,1 keine gemeinsame Lagerung bei A)
+ keine dauerbare Lagerung von Waffen oder Muniton, da ein Auto nicht ausreichend gegen Verlust zu sichern ist
+ mit LW zusammen dürfen vorübergehend gelagert werden: z.B. Jagdmesser, die unter das Führverbot fallen
+ zuständige Kontrollbehörde: aktueller 1. Wohnsitz des KFZ Eigners (?)
Anm.:
- KW-Lagerung erfordert mind. B, gemeinsame Lagerung von Waffen und Muni mind. VdS 0.
- Die Begriffe >Lagerung< und >Transport< sind m.E. nicht klar definiert. Wo hört >Transport< auf und fängt >Lagerung< an? Wenn der Wagen 1h steht oder erst nach 1 Woche?
Eine gemeinsame Lagerung wäre in einem A-Behältnis nicht zulässig, ein Transport aber vielleicht doch? Da ein Autowaffentresor allemal sicherer ist, als das Auto an sich, könnte die Verpflichtung zu einem sicheren Transport in einem verschlossenen Behältnis ggf. bedeuten, daß man i.S. einer noch nicht formulierten Ausnahmeregelung kurzzeitig trotzdem Feuerwaffen und Muni zusammen transportieren könnte. Dies insbesondere dann, wenn die geforderte >angemessene Aufsicht< nicht (durchgehend) zu gewährleisten ist.
- Eine gemeinsame Lagerung und Transport von tragbaren (Nicht-Feuer-) Waffen, die einem allgemeinen Führverbot außerhalb befriedeter Bereiche unterliegen, müßte m.E. aber möglich sein.
- Bei einem gemeinsamen Transport zusammen mit LW sollten KW und Muni m.E. auch innerhalb des Autotresors je nur in einem separat verschlossenen Behältnis mitgenommen werden.
A- Schrank
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
+ darf max 10 LW enthalten
+ darf keine KW enthalten
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden.
+ keine gemeinsame Munitionslagerung
A/A- Schrank
+ wie A Schrank
+ zusätzlich im verschließbaren Innenfach die entsprechende zu den LW gehörige Muni
A/B- sogenannter >Jägerschrank<
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
+ nur bei B und VdS0 Schränken reduziert sich bei einem Eigengewicht von weniger als 200kg bzw. OHNE entsprechende Befestigung die zulässige Lagerung von KW auf max 5. Da jedoch per Sonderregelung im B-Innenfach eines Jägerschrankes nur max 5 erlaubt sind, verbleibt der Zulassungsstatus unberührt.
+ max 10 LW
+ im verschließbaren B- Innenfach max 5 KW (auch bei einem Eigengewicht unter 200kg bzw. ohne Befestigung) und die zu den Waffen dazugehörende Muni
+ eine sogenannte Überkreuzlagerung ist (anders als beim B- Schrank) beim A/B- Jägerschrank nicht erforderlich
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden.
Anm.:
Überkreuzlagerung: LW + Muni für KW in A-Schrank, KW + Muni für LW im B- Innenfach
B- Schrank unter 200kg ohne verschließbares Innenfach
+ unbegrenzt LW
+ bis zu 5 KW
+ Muni, die nicht zu den gelagerten Waffen gehört
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
B- Schrank unter 200kg mit einem verschließbaren Innenfach
+ wie zuvor
+ im verschließbaren Innenfach die dazugehörige Muni; aber nicht zusammen mit einer dazugehörenden Waffe im gleichen Fach , bzw. nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden: dann ggf. Überkreuzlagerung
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
B- Schrank unter 200kg mit Verankerung oder ab 200kg ohne Verankerung ohne verschließbares Innenfach
+ unbegrenzt LW
+ bis 10 KW
+ Muni, die nicht zu den gelagerten Waffen gehört
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
B- Schrank unter 200kg mit Verankerung oder ab 200kg ohne Verankerung mit verschließbarem Innenfach
+ unbegrenzt LW
+ bis 10 KW
+ im verschließbaren Innenfach die dazugehörige Muni; aber nicht zusammen mit einer dazugehörenden Waffe im gleichen Fach , bzw. nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden: dann ggf. Überkreuzlagerung
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
VdS 0-, N- Schrank unter 200kg
+ unbegrenzt LW
+ max 5 KW
+ dazugehörige Muni
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
VdS 0-, N- Schrank unter 200kg mit Verankerung oder ab 200kg ohne Verankerung
+ unbegrenzt LW
+ bis 10 KW
+ dazugehörige Muni
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
VdS 1-, C1-, C2- Schrank in dauerbar bewohnten Gebäuden
+ unbegrenzt LW
+ unbegrenzt KW
+ dazugehörige Muni
+ Inhalt kann durcheinander gestapelt werden
+ genügt den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
VdS 1-, C1-, C2- Schrank in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
+ max 3 LW
+ keine KW
+ dazugehörige Muni
+ genügt den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
+ durch eine Befestigung erhöht sich die zulässige Beladung nicht
Anm.:
§ 13, Abs 6 AWaffGV: >nicht dauerbar bewohnt<:
- Kriterium: wenig frequentiert (Jagdhütte, Ferienwohnung, ggf. Keller von Mietshäusern, etc.)
§ 14 AWaffGV: Empfehlung für Schützenhäuser, Schießstätten:
- VdS 1: max. 5-10 KW´s und/oder 10-20 LW´s
- VdS 3: größere Waffen- und Munitionsbestände
VdS 3-, D10-, D20- Schrank in nicht dauerbar genutzten Gebäuden
+ größere Waffen- und Munitionsbestände
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
Schloß:
+ Doppelbartschloß
+ Mechanisches Zahlenkombinationsschloß
+ Elektronisches Zahlenkombinationsschloß (Forumstipp)
+ Elektronisches Zahlenkombinationsschloß mit Fingerscan
Schlüsselaufbewahrung:
+ Schlüssel, muß vor dem Zugriff nicht berechtigter Personen sicher verwahrt werden
Anm.:
(ohne Rechtsgrundlage, allenfalls Empfehlungsstatus)
- Sofern der Schlüssel in einem separaten Sicherheitsbehältnis mit geringerer Sicherheitseinstufung aufbewahrt wird, wird der zum Schlüssel gehörende Waffenschrank entsprechend deklassiert.
- Sofern aufgrund der Mengenbegrenzung mehrere Tresore einer Klasse erforderlich sind, um die Anzahl der vorhandenen Waffen zu lagern, empfiehlt sich bei gemeinsamer Aufbewahrung aller Tresorschlüssel hierfür die Nutzung eines Sicherheitsschrankes der nächst höheren Sicherheitsstufe. (Mengenbegrenzung A: hinsichtlich LW-Begrenzung, B + VdS0: hins. KW-Begrenzung)
- >Fremdverwahrung< des Schlüssels ( z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes ) kann nur durch eine Berechtigte Person erfolgen