Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzgebers

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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

den Sonderfall, ob eine einfache Blechkiste mit Schwenkriegelschloß als ausreichende Aufbewahrungslösung für Munition in NICHT dauerbar bewohnten Gebäuden gilt, haben wir noch nicht erörtert... :?: :wink: :twisted:
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

dwmuser schrieb:
thomsge91 schrieb:
Dieses Video steht sinnbildlich für das deutsche Waffenrecht :mrgreen:

... dann hätte ich gerne das Antragsformular für die Blaue WBK, wie im letzten Rundschreiben 34b/2011 enthalten ... :twisted:

Wir sollten mal in der Koordinationsabteilung des Zukunftsarchivs nachfragen :D
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

Baumstumpfnix schrieb:
den Sonderfall, ob eine einfache Blechkiste mit Schwenkriegelschloß als ausreichende Aufbewahrungslösung für Munition in NICHT dauerbar bewohnten Gebäuden gilt, haben wir noch nicht erörtert... :?: :wink: :twisted:
Das ist wohl zu vertreten, wenn vorübergehend sicherheitshalber wichtige Patronenbestandteile wie z.B. Zündhütchen oder noch besser das Pulver entfernt werden.
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

Baumstumpfnix schrieb:
den Sonderfall, ob eine einfache Blechkiste mit Schwenkriegelschloß als ausreichende Aufbewahrungslösung für Munition in NICHT dauerbar bewohnten Gebäuden gilt, haben wir noch nicht erörtert... :?: :wink: :twisted:

Noch interessanter finde ich, ob die nicht dauerhaft bewohnte Blechkiste mit Schwenkriegelschloß eine ausreichende Aufbewahrungslösung ist ... :twisted: :twisted: :wink: :p
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

in dem speziellen Fall müßte die teilbewohnte Kiste aber sicher verdübelt werden ?? :?: :twisted: :idea:
 
K

Keiler0815

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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

Vielleicht sollte man noch auf die Schlüsselaufbewahrung eingehen.

In WuH Jungjäger März 2011 (S. 37 u. 39) stellt v. Pückler die bislang nur in Online-Foren vertretene These auf, dass der Schlüssel zum Waffenschrank nur dann in einem Tresor verwahrt werden darf, wenn dieser mindestens die gleiche Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank hat.
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

Keiler0815 schrieb:
Vielleicht sollte man noch auf die Schlüsselaufbewahrung eingehen.

In WuH Jungjäger März 2011 (S. 37 u. 39) stellt v. Pückler die bislang nur in Online-Foren vertretene These auf, dass der Schlüssel zum Waffenschrank nur dann in einem Tresor verwahrt werden darf, wenn dieser mindestens die gleiche Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank hat.

Wie bewart man dann den Schlüssel "richtig" auf wenn man keinen anderen Tresor mit Elektronikschloss dafür hat?
 
A

anonym

Guest
Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

thomsge91 schrieb:
Wie bewart man dann den Schlüssel "richtig" auf wenn man keinen anderen Tresor mit Elektronikschloss dafür hat?

Entweder anal oder vaginal, je nach Geschlecht oder Vorlieben, das dürfte die allerbeste Methode sein.
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

DWM1915 schrieb:
thomsge91 schrieb:
Wie bewart man dann den Schlüssel "richtig" auf wenn man keinen anderen Tresor mit Elektronikschloss dafür hat?

Entweder anal oder vaginal, je nach Geschlecht oder Vorlieben, das dürfte die allerbeste Methode sein.

Vielleicht ganz lustige Antwort, aber war eigentlich eine ernsthafte Frage. :roll: Manchmal heisst es verstecken reicht aus, manchmal heisst es man muss ihn verschließen, daher meine Verunsicherung
 

tar

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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

Man muss ihn dauernd führen und dann nachts an den großen Zeh binden. ;)
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

Aus den Antworten schließe ich dass es hier auch keiner so genau weiss :?
Ich bezweifle aber schon so langsam dass esin unserem Waffenrecht noch überhaupt irgendeine hieb- und stichfeste Regel gibt :D
Aber man kann ja schon fast sagen dass es in Deutschland nicht ein Waffengesetz gibt, sondern 301 - denn in jedem Landkreis sind die Vorschriften anders weil die Waffenbehörden mittlerweile alle machen was sie wollen... :roll:
 
A

anonym

Guest
Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

Es ist ganz einfach: So lange nichts passiert, gibts keinen weiteren Handlungs- oder Regelungsbedarf. Wenn durch irgendwelche Umstände aber mal was passiert, egal was, da ist vieles denkbar, selbst Dinge, die man gar nicht im Griff haben kann, auch wenns nicht gravierend ist, verliert man eben die Zuverlässigkeit und wird wie immer häufiger zu beobachten auch vor Gericht über den Tisch gezogen, erst recht wenn man zuviel schwätzt bei Behördens oder mit einem unkundigen Anwalt, oft aber auch trotz diesem..........Und mein "Rat" mit den Körperöffnungen war vor diesem Hintergrund nur ein wenig ironisch, aber mit sehr ernstem Hintergrund. Es gibt hier keine Patentlösung. Wenn man weiß, daß man ins Spital muß, übergibt man NUR den Schrankschlüssel am besten einem Freund, der gleichfalls Berechtigter ist, er muß das aber nicht sein, weil er mit dem Schlüssel allein ja nicht ins Haus kommt und daher die tats. Gewalt über die Waffen gar nicht ausüben kann, aber es ist auf jeden Fall besser, wenns einer ist. Sonstige unvorhergesehen Lebensumstände sind da noch nicht mal im Kalkül mit drin. Und wenn man weiß, daß der Rechtsstaat für Waffenbesitzer längst abgeschafft ist, dann muß man eben mit dem Restrisiko leben, wie in vielen anderen Bereichen auch.
Man kann sich ja mit der Tatsache trösten, daß es notfalls auch illegale Waffen geben könnte, wenn man keine legalen mehr hat. Aber jagen, das kann man dann selbstverständlich nicht mehr, ohne weitere Straftaten zu begehen. Aber das nimmt der "Gesetzgeber" und das nehmen und nahmen die ständig alle Verschärfungen mit abnickenden Interessenverbände von Jägern und Schützen ja immer in Kauf, weil es die Herren und wenigen Damen "da oben" vermeintlich ja nie trifft, es trifft beinahe AUSSCHLIESSLICH immer nur die Kleinen, bei den Großen gibts Rücksprache beim Dezernenten, Abteilungsleiter oder gar beim Landrat und dann ist die Sache spätestens dann gegessen und die dürfen Waffen und Jagdschein behalten. Wetten ?
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

ich trage wieder zusammen:
folgende neue Punkte: A Autotresor und Frage Schlüssel, Schloß. ich habe mal das Elektronische Zahlenkombi schloß zum Forumstipp erklärt, Euer wohlwollendes Einverständnis voraussetzend.
noch weitere Ergänzungen?


Aufbewahrung von Waffen und Munition
Entsprechend der Sicherheitsstufen
(alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung, etc)

Stahlblechbehältnis ohne Klassifikation, mit Schwenkriegelschloß
+ ausschließlich Munition
+ keine LW oder KW
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen

A- Autowaffentresor gemäß Transport in abgeschlossenem Behältnis
AWaffGV §13, Abs. 11: vorübergehende Lagerung außerhalb der Wohnung
WaffG §36, 1: Vorkehrung gegen Verlust, Getrennte Lagerung von Waffen und Muni
+ nur zum gesicherten Transport von LW
+ keine KW (da A-Behältnis)
+ keine Munition, sofern LW enthalten ist (laut WaffG §36,1 keine gemeinsame Lagerung bei A)
+ keine dauerbare Lagerung von Waffen oder Muniton
+ mit LW zusammen dürfen vorübergehend gelagert werden: z.B. Jagdmesser, die unter das Führverbot fallen
+ zuständige Kontrollbehörde: aktueller 1. Wohnsitz des KFZ Eigners (?)

Anm.: KW-Lagerung erfordert mind. B, gemeinsame Lagerung von Waffen und Muni mind. VdS 0.
Die Begriffe >Lagerung< und >Transport< sind m.E. nicht klar definiert. Eine gemeinsame Lagerung wäre in einem A-Behältnis nicht zulässig, ein Transport aber vielleicht doch? Da ein Autowaffentresor allemal sicherer ist, als das Auto an sich, könnte die Verpflichtung zu einem sicheren Transport in einem verschlossenen Behältnis ggf. bedeuten, daß man i.S. einer noch nicht formulierten Ausnahmeregelung kurzzeitig trotzdem Feuerwaffen und Muni zusammen transportieren könnte. Eine gemeinsame Lagerung mit tragbaren (Nicht-Feuer-) Waffen, die einem allgemeinen Führverbot außerhalb befriedeter Bereiche unterliegen, müßte m.E. aber möglich sein.

A- Schrank
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
+ darf max 10 LW enthalten
+ darf keine KW enthalten
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden.
+ keine gemeinsame Munitionslagerung

A/A- Schrank
+ wie A Schrank
+ zusätzlich im verschließbaren Innenfach die entsprechende zu den LW gehörige Muni

A/B- sogenannter >Jägerschrank<
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
+ nur bei B und VdS0 Schränken reduziert sich bei einem Eigengewicht von weniger als 200kg bzw. OHNE entsprechende Befestigung die zulässige Lagerung von KW auf max 5. Da jedoch per Sonderregelung im B-Innenfach eines Jägerschrankes nur max 5 erlaubt sind, verbleibt der Zulassungsstatus unberührt.
+ max 10 LW
+ im verschließbaren B- Innenfach max 5 KW (auch bei einem Eigengewicht unter 200kg bzw. ohne Befestigung) und die zu den Waffen dazugehörende Muni
+ eine sogenannte Überkreuzlagerung ist (anders als beim B- Schrank) beim A/B- Jägerschrank nicht erforderlich
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden.

Anm.:
Überkreuzlagerung: LW + Muni für KW in A-Schrank, KW + Muni für LW im B- Innenfach

B- Schrank unter 200kg ohne verschließbares Innenfach
+ unbegrenzt LW
+ bis zu 5 KW
+ Muni, die nicht zu den gelagerten Waffen gehört
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden

B- Schrank unter 200kg mit einem verschließbaren Innenfach
+ wie zuvor
+ im verschließbaren Innenfach die dazugehörige Muni; aber nicht zusammen mit einer dazugehörenden Waffe im gleichen Fach , bzw. nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden: dann ggf. Überkreuzlagerung
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden

B- Schrank unter 200kg mit Verankerung oder ab 200kg ohne Verankerung ohne verschließbares Innenfach
+ unbegrenzt LW
+ bis 10 KW
+ Muni, die nicht zu den gelagerten Waffen gehört
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden

B- Schrank unter 200kg mit Verankerung oder ab 200kg ohne Verankerung mit verschließbarem Innenfach
+ unbegrenzt LW
+ bis 10 KW
+ im verschließbaren Innenfach die dazugehörige Muni; aber nicht zusammen mit einer dazugehörenden Waffe im gleichen Fach , bzw. nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden: dann ggf. Überkreuzlagerung
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden

VdS 0-, N- Schrank unter 200kg
+ unbegrenzt LW
+ max 5 KW
+ dazugehörige Muni
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden

VdS 0-, N- Schrank unter 200kg mit Verankerung oder ab 200kg ohne Verankerung
+ unbegrenzt LW
+ bis 10 KW
+ dazugehörige Muni
+ genügt nicht den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden

VdS 1-, C1-, C2- Schrank in dauerbar bewohnten Gebäuden
+ unbegrenzt LW
+ unbegrenzt KW
+ dazugehörige Muni
+ Inhalt kann durcheinander gestapelt werden
+ genügt den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen

VdS 1-, C1-, C2- Schrank in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
+ max 3 LW
+ keine KW
+ dazugehörige Muni
+ genügt den Anforderungen an Waffenlagerung in nicht dauerbar bewohnten Gebäuden
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen
+ durch eine Befestigung erhöht sich die zulässige Beladung nicht

Anm.:
§ 13, Abs 6 AWaffGV: >nicht dauerbar bewohnt<:
+ Kriterium: wenig frequentiert (Jagdhütte, Ferienwohnung, ggf. Keller von Mietshäusern, etc.)

§ 14 AWaffGV: Empfehlung für Schützenhäuser, Schießstätten:
+ VdS 1: max. 5-10 KW´s und/oder 10-20 LW´s
+ VdS 3: größere Waffen- und Munitionsbestände

VdS 3-, D10-, D20- Schrank in nicht dauerbar genutzten Gebäuden
+ größere Waffen- und Munitionsbestände
+ muß nicht befestigt werden, allenfalls aus statischen Gründen

Schloß:
+ Schlüssel, muß vor dem Zugriff Dritter verwahrt werden

Anm.:
+ Sofern der Schlüssel in einem anderen Sicherheitsbehältnis mit geringerer Sicherheitseinstufung aufbewahrt wird, wird der zum Schlüssel gehörende Waffenschrank entsprechend deklassiert.
+ >Fremdverwahrung< des Schlüssels ( z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes ) kann nur durch eine Berechtigte Person erfolgen

+ Mechanisches Zahlenkombinationsschloß
+ Elektronisches Zahlenkombinationsschloß (Forumstipp)
+ Elektronisches Zahlenkombinationsschloß mit Fingerscan


in Erwartung Eurer verbessernden Anmerkung..... :wink:
 
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Re: Waffenaufbewahrung,das gesamte Geheimwissen des Gesetzge

thomsge91 schrieb:
Keiler0815 schrieb:
Vielleicht sollte man noch auf die Schlüsselaufbewahrung eingehen.

In WuH Jungjäger März 2011 (S. 37 u. 39) stellt v. Pückler die bislang nur in Online-Foren vertretene These auf, dass der Schlüssel zum Waffenschrank nur dann in einem Tresor verwahrt werden darf, wenn dieser mindestens die gleiche Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank hat.

Wie bewart man dann den Schlüssel "richtig" auf wenn man keinen anderen Tresor mit Elektronikschloss dafür hat?

Ich habe einen A - Schrank (5LW) und einen B-Schrank (8LW), beide mit einem abschließbaren Innenfach (nur so ein "Blechtür`l").
Das bedeutet 2 dicke und 2 dünne Schlüssel, die ich nicht ständig rumtragen kannn/will.
Im Baumarkt hab ich mir so einen handelsüblichen Tresor mit Zahlenschloß gekauft, in dem ich die 4 Schlüssel samt der zur aktuellen Jagdzeit gebräuchlichen angebrochenen Schachteln Munition aufbewahre.
Der Zahlenkombischrank ist fest mit Wand und A-Schrank verschraubt.
Die hierfür nötige Zahlenkombi trage ich 24 Stunden in meinem Kopf mit.
Eine Klassifizierung des Zahlenkombitresores habe ich nicht.

Ist diese Ausgangssituation gesetzeskonform?
 

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