Waffen vererben - aber wie?

IMI

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Hat denn irgendwer behauptet, das WaffG wäre logisch und durchdacht? :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
 
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@blarch:
du meinst so ist es bisher in der bekannten Praxis umgesetzt worden...

das mit dem Mun-Erwerb bleibt eine noch vom Grundsätzlichen her unbeantwortete Frage... denn der Erbe kriegt keinen Mun-Erwerb... nur ein Jäger, wenn ihm das Bedürfnis anerkannt wird...

IMI schrieb:
Hat denn irgendwer behauptet, das WaffG wäre logisch und durchdacht? :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
da sind wir uns wohl einig... :wink:
hätte ja trotzdem sein können das dieser § irgendeinen Sinn macht... ich seh ihn nicht, denn er ist wirkungslos in beide Richtungen...
also sollte man es dann doch lieber die Behörde verbocken lassen, als sich selber in schwulitäten zu bringen... :?
soviel zur Rechtssicherheit...:roll:
 
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Liebe Feunde,

ich wärme diesen alten Thread mal wieder auf. Warum? Ich bin gerade dabei, mein eigenes Testament zu schreiben.

Ich brüte gerade über folgenden Gedankenl: Mein Sohn (7) ist begeistert von der Jagd. Er "brennt". Allerdings vermag ich beim besten Wiilen nicht zu sagen, ob er in 11 oder 12 Jahren auch seinen Jagschein machen wird. Meine Frau dagegen ist der Jagd gegenüber freundlich aufgeschlossen, wird vermutlich niemals einen Jagdschein machen: Ihr fehlt die Jagdpassion. Meine Tochter hat mit der Jagd nichts am Hut.

Wenn ich nun im Falle meines vorzeitigen Todes meine Jagdwaffen an meinen Sohn vermachen will, dann werden sie eventuell mehrere Jahre unbenutzt im Schrank verbleiben. Nun wird es spannend, wie ich am sinnvollsten in mein Testament eine entsprechende Klausel einbauen kann, mit der mein Sohn später einmal meine Jagdwaffen übernehmen kann.

Wer hat da schon einmal etwas formuliert?

Mit interessiertem Gruß,
Froderik
 
A

anonym

Guest
Der Notar Deines geringsten Misstrauens kann die ganze Sache wasserdicht formulieren. Das kostet nicht die Welt.
Der Bullshit, den man hier im Forum dazu kriegt, ist vergebene Muehe.

Hoffentlich werde ich deswegen jetzt nicht wieder von irgendwelchen anonymen Adminschmocks zensuriert.
Wenn das hier noch ne Weile so weitergeht, bin ich weg.
Ansonsten verweise ich auf meinen ersten Satz. Nimm ihn zu Herzen.
Ein Notar kostet nicht die Welt, aber das Vermaechtnis, das man durch ihn hinterlaesst, hat mehr Bestand, als ein schnell zusammengekritzelter Fetzen Papier, der im schlimmsten Fall "verschwindet".
 
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Hallo Froderik,

habe beim Tod meines Vaters die Waffen mit meinem älteren Bruder geteilt.
Ist jetzt fast zwanzig Jahre her. Habe irgendwann zwei Waffenschränke gekauft,
wo auch die Waffen meines Bruder aufbewahrt wurden. Er wohnt vierhundert
Kilometer von mir entfernt. Waffenschein war damals ja auch kein Problem.
Inzwischen hat sich die Gesetzeslage leider verändert. Da ich ja keinen Jagdschein habe, bekam ich dieses Jahr vom Amt die Aufforderung die Waffen
gebrauchst unfähig zu machen. Habe mich erkundig ob dies mit allen Waffen
überhaupt vorübergehend machbar sei. Es ging nicht mit allen Waffen und bei
den anderen war mir das ganze Theater einfach zu teuer und aufwendig. Also
habe ich die ganzen Waffen im Moment meiner Schwester (hat den Jagdschein) überschrieben. Außer Kosten und Lauferei beiderseits nichts
gewesen.

Wenn Dein Sohn bis zu Deinem Tod keinen Jagdschein besitzt, wird er nicht
viel Freude mit Deiner Idee haben. Suche Dir besser einen "Zwischenwirt"
für den Fall der Fälle aus.

Der Fotograf
 
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Der Fotograf schrieb:
Waffenschein war damals ja auch kein Problem.

Du meinst sicher WBK?!


mal am Rande:
dürfte so ein (oben genannter) Notar (unseres geringsten Mistrauens :wink: ) überhaupt Tresorschlüssel in Verwahrung nehmen, wenn er selber nicht berechtigt ist, Zugang zu Waffen zu haben?
Sollte man sich also einen Notar, der auch Jäger oder Sportschütze ist, suchen, damit dieser eben so einen Schlüssel in Verwahrung nehmen dürfte?
Oder alles Quatsch??
 
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Der Fotograf schrieb:
Hallo Froderik,

....Inzwischen hat sich die Gesetzeslage leider verändert. Da ich ja keinen Jagdschein habe, bekam ich dieses Jahr vom Amt die Aufforderung die Waffen
gebrauchst unfähig zu machen......

Der Fotograf

Ich kenne mich ja nun nicht mit den Feinheiten aus. Aber meines beschränkten Wissens nach, ist mir nicht bekannt, das die Waffenbehörden für Waffen die vor zig Jahren vererbt wurden, eine Unbrauchbarmachung oder Blockierung verlangen dürfen. Dies darf doch nur für die neuen Erbfälle angeordnet werden. Oder täusch ich mich da? Muß mal meinen Vater fragen.
Auch kenne ich einen Fall, der hat die Jagdwaffen seines Vaters geerbt vor kurzem. Blockiersysteme hätten ihn 20.000.-€ gekostet. Jetzt hat er sich mit der Behörde arangiert, ist einem Verein beigetreten und hat sich "verpflichtet" regelmäßig zu schießen. Er meinte, ist immer noch billiger als das Blockierzeugs.
Aber wie gesagt, nach dem wir ja ein kommunales Waffenrecht haben, sprich jede Behörde legt das aus wie sie will, kann man da eh keine verbindlichen Aussagen mehr treffen.
Aber ich hätte diesen Bescheid erstmal angefochten. Eine rückwirkende Blockierpflicht ist mir neu. Nach dieser "Logic" müssten ja auch die Altbesitzer ihre Waffen blockieren lassen, da sie ja auch kein heute gültiges Bedürftnis hätten.


Martin
 
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P.O.Ackley schrieb:
Aber meines beschränkten Wissens nach, ist mir nicht bekannt, das die Waffenbehörden für Waffen die vor zig Jahren vererbt wurden, eine Unbrauchbarmachung oder Blockierung verlangen dürfen. Dies darf doch nur für die neuen Erbfälle angeordnet werden. Oder täusch ich mich da?
Da gibt es wie immer solche und solche. Einige Behörde lassen auch ihre Alterben blockieren, andere nur die, die nach 2003 geerbt haben. Bei minderjährigen Erben wird es nach meiner Kenntnis auch so gemacht, dass die Erben-WBK auf den Erziehungsberechtigten ausgestellt wird, bis der eigentliche Erbe volljährig ist. Dann wird die WBK auf diesen umgeschrieben.
 
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IMI hat Alles richtig dargestellt..... :idea: und Munitionserwerb für die Erbenwaffen gibt's in den Fällen obendrauf für Jagdscheininhaber.
 
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Duckdichundwech schrieb:
und Munitionserwerb für die Erbenwaffen gibt's in den Fällen obendrauf für Jagdscheininhaber.
Du meinst generell oder nur, wenn der erbende Jäger noch keine eigenen Kurzwaffen besitzt?
 
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Wenn er keine KW in dem Kaliber der Erbwaffen besitzt.

Langwaffenmunitionserwerb ist bekanntlich bei JJS-Inhabern ohnehin geregelt.
 
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Hole mal diesen älteren Beitrag nach vorne.
Ich habe als Jäger 2 eingetragene Kurzwaffen und kann jetzt eine weitere erben.
Bekomme ich diese eingetragen und kann ich diese dann jagdlich führen ?

Wie sieht das aktuell aus ?
 
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möglicherweise, richtet sich ggf nach dem Wohlwollen des SB und dem Kaliber, z.B. .22 zur Fallenjagd
 

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