blarch schrieb:
Ich sehe auch keinen Grund warum man die Erbwaffen nicht auch jagdliche führen darf :roll:
Mir wurde bei der Vorbereitung auf den Jagdschein beigebracht "alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt!".
Den Ausbilder sollte man schnellstmgl. rausschmeißen ...
Waffg §1
(1) Dieses Gesetz regelt den
Umgang mit Waffen oder Munition ...
(3)
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Waffg §2
(2) Der
Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind,
bedarf der Erlaubnis.
Damit dürfte hier das genaue Gegenteil der Fall sein:
Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten ...
blarch schrieb:
Und so sehe ich das imho auch mit den Erbwaffen ... wo steht explizit geschrieben, dass man die Erbwaffen jagdlich nicht führen darf?
§13 Waffg
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen;
Sicher, das Erbwaffen Jagdwaffen im Sinne des Gesetzes sind?
Falls ja: hoffentlich sieht der Richter das später genauso ...
Beim Begriff "Jagdwaffe" geht es hier wohl kaum um die Bauart (sonst dürfte man z. B. 99% aller Fangschusswaffen gar nicht jagdlich führen, da es eindeutig Militär- oder Sportwaffen sind), sondern die Eigenschaft als Jagdwaffe lässt sich direkt aus der Begründung der zugrunde liegenden Erwerbserlaubnis ableiten.
Durch den Sonderfall bei geerbten Langwaffen sollte man sich irritieren lassen. Kein Jäger wäre wohl so blöd, beim Antrag auf Eintragung einer geerbten Langwaffe das Kreuzchen bei "Grund des Erwerbs" bei "Erbe" zu machen statt bei "Jagdschein", sonst dürfte er auch eine geerbte Langwaffe jagdlich nicht führen.