Waffen vererben - aber wie?

IMI

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blarch schrieb:
...Das gleiche wäre, wenn ich 2 KW auf den Jagdschein erwerbe und dann in den Schützenverein eintrete und sportlich KW schiesse. Dann könnte ich auf dieses sportliche Bedürfnis auch noch 1 oder mehr KW erwerben. Diese KW könnte ich wiederum auch jagdlich führen.

Genauso ist es und genauso machte ich es auch.
Erst Jagdkurzwaffen, dann weitere Kurzwaffen über den Schützenverein.

O Ton meines Sachbearbeiters (und im übrigen vieler anderer Sachbearbeiter auch):
Das jagdliche Bedürfnis hat mit dem sportlichen Bedürfnis nichts zu tun.
Diese sind als voneinander völlig getrennt zu betrachten.
 
E

Eddi

Guest
ElmerKeith schrieb:
Ist eigentlich mit dem Erbenprivileg im Waffenrecht lediglich die gesetzliche Erbfolge gemeint oder habe ich als bekennender Legalwaffenbesitzer auch die Möglichkeit, Kurzwaffen an einen Freund zu vererben, der ebenfalls Legalwaffenbesitzer ist und bereits mehrere KW sein Eigen nennt?

Natürlich!
Und wenn es nicht Dein Freund ist kannst Du ihm auch Deine Schulden vererben!
Nur wird er gefragt ob er das Erbe antreten will?
 
A

anonym

Guest
blarch schrieb:
Ich sehe auch keinen Grund warum man die Erbwaffen nicht auch jagdliche führen darf :roll:

Mir wurde bei der Vorbereitung auf den Jagdschein beigebracht "alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt!".

Den Ausbilder sollte man schnellstmgl. rausschmeißen ...

Waffg §1
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition ...
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Waffg §2
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

Damit dürfte hier das genaue Gegenteil der Fall sein:
Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten ...


blarch schrieb:
Und so sehe ich das imho auch mit den Erbwaffen ... wo steht explizit geschrieben, dass man die Erbwaffen jagdlich nicht führen darf?

§13 Waffg

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen;


Sicher, das Erbwaffen Jagdwaffen im Sinne des Gesetzes sind?
Falls ja: hoffentlich sieht der Richter das später genauso ...

Beim Begriff "Jagdwaffe" geht es hier wohl kaum um die Bauart (sonst dürfte man z. B. 99% aller Fangschusswaffen gar nicht jagdlich führen, da es eindeutig Militär- oder Sportwaffen sind), sondern die Eigenschaft als Jagdwaffe lässt sich direkt aus der Begründung der zugrunde liegenden Erwerbserlaubnis ableiten.

Durch den Sonderfall bei geerbten Langwaffen sollte man sich irritieren lassen. Kein Jäger wäre wohl so blöd, beim Antrag auf Eintragung einer geerbten Langwaffe das Kreuzchen bei "Grund des Erwerbs" bei "Erbe" zu machen statt bei "Jagdschein", sonst dürfte er auch eine geerbte Langwaffe jagdlich nicht führen.
 
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blarch schrieb:
SheepShooter schrieb:
genauso wie es irgendwo dann ein Gesetz gibt, dass das Fahren nur mit KFZ-Brief verbietet... ?!?!
stell dir einfach vor ich hätte diesen Teil nur für dich in Ironie-Grün geschrieben statt in blau...? :roll: fällt der Groschen jetzt...?

Zitat WaffG §20 Abs. 3
Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. (...)
ich habe mal den wichtigen Teil unterstrichen... ein Jäger kann entweder Waffen als Jäger ODER als Erbe erwerben... Jäger im WaffG erben nie Waffen... Erben erben Waffen... sagt schon der Name...

und dann bleibt es, dass wenn §13 angewendet wird das man nur 2KW ohne besondere Bedürfnisprüfung bekommt... danach muss ein jagdliches Bedürfnis nachgewiesen werden... schafft man dies nciht kann man die Waffe nur noch erben... als Erbe nicht als Jäger...
und mir soll mal einer die Logik erklären, wieso einem Jäger das jagdliche Bedürfnis verweigert wird - er also mit dieser Waffe nicht die Jagd ausüben soll - wenn er anschliessend mit der als Erbe erworbenen Erbwaffe durch den Wald jagen kann...

das ist unlogisch ODER der Satz im §20 völlig überflüssig...
aber auf die Antwort dieser Frage warte ich schon seit Seite 1...
 

IMI

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Vollkommen egal SheepShooter.
Ich als Erbe und Jäger (mit mehr als 2 Kurzwaffen) könnte mir genausogut meine geerbten Kurzwaffen selbst ausleihen:

Leihschrieb:

Erbe Mustermann leiht Jäger Mustermann (gleiche Person wie Erbe!) folgende Kurzwaffe:
Casull super duper mit 10" Lauf im Kaliber 454 Casull.

Dann schrieb ich mir halt jeden Monat selbst nen Leihschrieb und dem Gesetz ist Genüge getan.
 
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IMI schrieb:
Vollkommen egal SheepShooter.
beantworte mir endlich die Frage, was sich der Gesetzgeber bei diesem Satz gedacht hat...
es interessiert mich nicht, wie du das dann umsetzt oder überhaupt beachtest... darüber können wir entscheiden, wenn wir wissen wie es gemeint ist...
so wie du es erklärst "ich mach das so und so" macht es jedenfalls keinen Sinn...
ja ich weiß, dass das dir egal ist... aber du bist nur ein Einzelfall und nciht die Norm...
 
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@SheepShooter
Es muss heissen ein Jäger kann Waffen als Jäger UND Erbe erwerben. Und auch wenn es formell evtl. richtig ist, dass nur Erben Waffen erben, so kann der Erbe gleichzeitig auch Jäger sein :wink:

Nochmals nur für Dich ... wenn ich Jäger bin, dann brauche ich zum erwerb von Waffen durch eine Erbschaft nicht nochmals das Bedürfnis zum Erwerb nachweisen, ich muss demnach auch die Waffen nicht durch ein Blockiersystem sichern oder unbrauchbar machen. Ich darf die Waffen als ganz offiziell erwerben und auch besitzen.

Soweit sollte eigentlich alles klar sein, oder?

Ich habe als Jäger, wie Du richtig erwähnt hast, 2 KW ohne besondere Bedürfnisprüfung "frei" ... für jede weitere Waffe muss ich ein gesondertes Bedürfnis vorweisen können. Weise ich nun ein Bedürfnis als Sportschütze nach, dann dürfte ich auch mit dieser 3. Sportwaffe auf die Jagd gehen, das Bedürfnis zum Erwerb hat nichts mit der tatsächlichen Bestimmung der Waffe zu tun. So kann ich mir auch eine für den jagdlichen Zweck relativ unpraktische Sportpistole auf den Jagdschein kaufen!

Oder ein anderes Beispiel:
Wenn man Deine Theorie weiterspinnen würde, was würde passieren, wenn Du noch keine KW besitzt nun aber 2 KW erbst. Deiner Logik nach dürftest Du sie ja nicht jagdlich führen und bräuchtest ja nochmals mind. 1 KW wenn Du eine Fangschusswaffe brauchst ... in diesem Fall versuche mal einen Voreintrag für eine 3. (denn es wäre ja neben den 2 Erbwaffen die 3. KW) zu bekommen. Der SB wird Dich darauf verweisen dass Du schon 2 (Erb)Waffen hast und diese benutzen kannst. Sollten es nicht wirklich ausgewiesene Sport- oder Sammlerwaffen sein, wirst Du in diesem Fall keinen Voreintrag bekommen.

@haeschen
Habe ich jetzt was falsch verstanden oder Du mich bzw. meinen Ausbilder!?

Waffg §2
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

Im Umkehrschluss ist der Umgang mit Waffen oder Munition ohne Erlaubnis verboten ... :wink:

Und generell gilt immer "alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist auch erlaubt" ... wenn dies nicht so wäre, woher sollten wir dann wissen was erlaubt ist oder nicht?

Zeig mir doch bitte mal in welchem Gesetz Jagdwaffen definiert werden. Sollte es wirklich so sein, dass Erbwaffen keine Jagdwaffen sind, was ist dann mit einer Freipistole die ich z.B. auf meinen Jagdschein kaufen kann. Das ist eine ausgesprochene Sportpistole und ist definitv keien JAGDwaffe. Wird diese Sportpistole zu einer JAGDwaffe nur weil ich sie auf das Bedürfnis durch den Jagdschein erworben habe? Wohl kaum.

Oder wie ist es mit einem Fangschussrevolver den ich geerbt habe ... ist es dann auf einmal keine JAGDwaffe mehr sondern eine ERBwaffe ... wenn dem so wäre, dürfte ich damit nirgends mehr schiessen, nicht einmal auf dem Schiessstand.

Mein Vater hat auch schon Waffen (KW und LW) geerbt ... nirgends steht irgendwo in der WKB geschrieben dass es sich um eine ERBwaffe handelt. OK, bei überlasser steht der Erblasser, der aber auch darin stehen würde, wenn mein Vater die Waffen von ihm gekauft hätte.
 
A

anonym

Guest
haeschen schrieb:
hatten die CSU-Leute ja schon immer mächtig Probleme mit Jagd und Waffen und haben außerdem mächtig Spaß daran, den Jägern mit frei ausgedachten Bestimmungen Angst einzujagen.

Schon richtig, und durchaus aktuell.
Siehe Seehofer.

Carcano
 

IMI

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carcano schrieb:
haeschen schrieb:
hatten die CSU-Leute ja schon immer mächtig Probleme mit Jagd und Waffen und haben außerdem mächtig Spaß daran, den Jägern mit frei ausgedachten Bestimmungen Angst einzujagen.

Schon richtig, und durchaus aktuell.
Siehe Seehofer.

Carcano

Also würdest DU auch sagen, dass der Artikel in der Jagd in Bayern von vor ca. einem Jahr teilweise falsch war?

(Verfasser war Dr. Uhl, seines Zeichens auch CDUler)
http://www.jagd-bayern.eu/fileadmin/_BJ ... nrecht.pdf
 
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@blarch...
es bleibt dabei... entweder du erwirbst die Waffen eines Verstorbenen, der dir diese Überlassen will, als Jäger oder als Erbe...
steht klar so im Gesetz... es gibt keine erbenden Jäger...
will ein Jäger ihm vererbte Waffen als Jäger übernehmen gilt §13 vollumfänglich...
entsprechend gilt auch die Bedürfniserfordernis des §13, dass man nach der 2. KW auf jagdlichem Bedürfnis sein jagdliches Bedürfnis ab der 3.KW für die Jagd begründen muss...
so sieht es der §20 vor... "... ein Bedürfnis nach ... §13 geltend machen kann, sind die Vorschriften des ... §13 anzuwenden"...

meine Frage bleibt weiter unbeantwortet, da wohl noch keiner den §20 und §13 verstanden hat und auch die damit verbundenen Unsinnigkeiten erkennt...
 
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Hallo SheepShooter

Das ist Deine Meinung von der ich Dich wohl nicht mehr abbringen werde.

Bleibt trotzdem die Tatsache, dass ich jede Waffe mit einem Leihschein ausleihen kann. Wie IMI schon geschrieben hat, leihe ich sie mir dann halt selber aus ... rechtlich gesehen wäre das wasserdicht.
 
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SheepShooter schrieb:
...
meine Frage bleibt weiter unbeantwortet, da wohl noch keiner den §20 und §13 verstanden hat und auch die damit verbundenen Unsinnigkeiten erkennt...

sheepie: die Waffen haben gar kein Bedürfnis, allein der Besitzer braucht eines, wenn es sich nicht um den Sonderfall des bedürfnisfreien Erwerbs und Besitzes handelt - das Erbe ist einer dieser. :wink:
 
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... oder, man kann es auch komplizierter machen als es ohnehin schon ist :wink:
 
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Duncan schrieb:
SheepShooter schrieb:
...
meine Frage bleibt weiter unbeantwortet, da wohl noch keiner den §20 und §13 verstanden hat und auch die damit verbundenen Unsinnigkeiten erkennt...

sheepie: die Waffen haben gar kein Bedürfnis, allein der Besitzer braucht eines, wenn es sich nicht um den Sonderfall des bedürfnisfreien Erwerbs und Besitzes handelt - das Erbe ist einer dieser. :wink:
nein ist es nicht... den in §13 steht nichts von erben... und in §20 steht das für einen Erwerb durch Jäger der §13 anzuwenden ist...
wenn es mit dem Erwerb durch Jäger nicht klappt, bleibt ncih erwerb durch Erben....

kann doch nicht so schwer sein die zwei Sätze zu lesen...

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.

Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.


Also... wer ein Bedürfnis nach §13 nachweisen kann erwirbt die Waffen nicht als Erbe sondern als Jäger durch die waffengesetzliche Regelung für Jäger......
kann er kein Bedürfnis nachweisen... weil dem Jäger das jagdliche Bedürfnis für die 3.KW nicht anerkannt wird, dann kriegt er sie als Erbe und muss sich der Munition entledigen, für die er keine Erlaubnis hat...
dann kann man sich selber natürlich gerne seine KW ausleihen... ohne eigene Munition ist das eher Ballast... kaufen kann man auch keine... aber ausleihen von Dritten...
ja ne, alles logisch und super durchdacht... :roll:
 
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Also nochmals nur für Dich Sheep!

Waffengesetz § 13 regelt den "Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken". Dort ist also geregelt wie und unter welchen Umständen ein Jagdscheininhaber Waffen erwerben und besitzen kann. - Richtig!?

Im Waffengesetz § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls Abs. 3 steht folgendes:

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

Du hast es ja auch schon zitiert und richtig geschrieben, dass der Erbe auch als Jäger das Bedürfnis gem. § 13 nachweisen muss. Auch das ist vollkommen korrekt. Kann er kein Bedürfnis nachweisen, da er schon 2 KW sein eigen nennt, dann muss er nicht nur die Munition abgeben oder vernichten sondern auch die Waffe mit einem entsprechendes Blockiersystem sichern.

Sobald die Waffe in eine WBK ohne Auflage die Munition abzugeben oder die Waffe entsprechend zu sichern eingetragen ist, hat mir automatisch das Amt das Bedürfnis zum Besitz von mehr als 2 KW zugesprochen. Die Erbwaffen dürfen dann also auch zur Jagd geführt und benutzt werden.

Ich habe gerade mit einem Kumpel welcher Jurist ist darüber gesprochen und er hat es mit so erklärt. Ausserdem kenne ich wirklich niemanden der einen Jagdschein hat und nicht in vollem umfang die Waffen in seine WBK eingetragen bekommen hätte. Kann sein, dass sich das irgendwann ändern wird und dass es die Sachbearbeiter anders auslegen werden, aber momentan ist es, zumindest bei uns im Kreis, so wie ich es geschrieben habe.
 

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