Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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Proaktives Vorgehen beruhigt die Nerven und fördert den Appetit - dazu befehle ich Folgendes:

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Ein konkretes Beispiel aus der realen Welt für all diejenigen von uns, welche keinen direkten Zugang zu den mit der Novellierung des BJagdG befaßten Ministerialbeamten haben: Der Vorsitzende des Bundestagsausschusses Landwirtschaft & Ernährung (also desjenigen Ausschusses, den im Parlament das aktuell zu novellierende BJagdG zuerst passieren wird) ist Landwirtschaftsmeister Alois Gerig (CDU).



Wenn Ihr an ihn (besser gesagt: sein Sekretariat) nun in wohlgesetzten, höflichen Worten ein Schreiben aufsetzen würdet, in dem ihr knapp und prägnant auf das Irrsinnsurteil sowie die Malaise mit §19, Abs. 1, Ziff 2, Lit. c BJagdG hinweisen würdet - und auch darauf, daß man den ganzen Spuk aus der Welt schaffen könnte, wenn der entsprechende Satz z.B. durch ein "...mehr als zwei Patronen in das Magazin zu laden..." (es gibt, wie mehrfach angesprochen, noch viele andere klarstellende Formulierungen) präzisiert würde.

Klar ist, daß Herr Gerig oder andere Mitglieder des Ausschusses den Gesetzestext nicht selbst verfassen werden. Aber es kommt jetzt darauf an, diese Leute frühzeitig darauf zu sensibilisieren: "Hey, hier liegt was im Argen!"

Besser wäre es natürlich noch, wenn nicht nur lauter einzelne Betroffene Mails schickten, sondern sich ganze KJVen (idealerweise alle KJVen des Wahlkreises eines direktgewählten Ausschußmitgliedes) aufraffen könnten, gemeinsam bei dem jeweiligen Kandidaten vorstellig zu werden. Übrigens: Auch nichtdirektgewählte Ausschußmitglieder wie die Veterinärin Frau Dr. Karin Thissen (SPD) dürfen auf den Mißstand aufmerksam gemacht werden.



Nochmal: Wer aus einem Wahlkreis eines der Ausschußmitglieder stammt und irgendeine Möglichkeit sieht, die in dem betreffenden Wahlkreis vorhandenen KJVen a) auf das Problem aufmerksam zu machen und b) diese zum gemeinsamen, geschlossenen Vorstelligwerden vor dem infragestehenden Abgeordneten zu bewegen, sollte jetzt alle Hebel in Bewegung setzen. Quasi-offizielle Körperschaften wie die KJVen machen mehr Eindruck als Vorsprecher als lauter vereinzelte, unkoordiniert vorgehende Individuen. (Wiewohl das deutlich besser als stillhalten ist!)

Alois Gerig ist übrigens der direktgewählte Kandidat für den Wahlkreis Odenwald-Tauber. Wer hier auf WO noch betroffener Jäger aus besagtem Wahlkreis ist, darf sich gern bei mir via PN melden zwecks Kollaboration und Multiplikatoreffekt. Es ist bereits etwas in Vorbereitung. Wenn bei diesem Herrn nämlich genügend Leute aus seinem eigenen Wahlkreis klagen kommen, dürfte das ein Gewicht größer null haben. Erst recht, wenn alle fünf KJVen aus O-T sich bei ihm melden.

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Diesen Ausschnitt habe ich soeben auch auf WO gepostet. Es dürfen mir aber auch hier an diesem feinen Ort mitlesende und -schreibende Jäger aus dem Wahlkreis Odenwald-Tauber (egal ob betroffen oder nicht) eine PN zwecks Vernetzung und Koordinierung einer solchen Aktion schicken.
 
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Nur mal so als Annahme, ich wuerde in Bayern wohnen und einen slb heckler Koch 300 Win Mag mit diesem klapmagazin kaufen. Und die Waffe würde nicht eingetragen werden. Dann waere doch auch der Klage weg zu führen, da ja diese spezielle Waffe dem Typus Leipziger ok entsprechen würde oder?
 
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Ich weiß nicht genau, was für eine konkret Waffe du jetzt meinst, aber SLB mit feststehendem/nicht entnehmbarem Magazin, welches darüber hinaus auch nur maximal zwei Schuß faßt, sind von jeher in Kategorie C, nicht B, eingeordnet und somit von den Leipziger Urteilen nicht berührt. Das sollte auch dein versierter SB vor Ort wissen.
 
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Verfahren zum Sachverhalt vom Landkreis Regensburg
image.jpg
Habe heute mit dem zuständigen Sachbearbeiter (selbst Jäger) telefoniert, da mir der Passus bzgl. halbautomatischer Schusswaffen auch Kurzwaffen betreffen würde...Seine Antwort, halbautomatische Kurzwaffen seien derzeit noch nicht betroffen, er gehe jedoch davon aus, dass diese als nächste reglementiert werden würden......
 
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Gut, dass meine OA seit Montag in der WBK steht. Nächste Woche sollte sie abholen können. :biggrin:
 
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Der Landesjagdverband NRW meldet sich hier auch mal zu Wort:
http://www.ljv-nrw.de/inhalt/ljv/ak...ht-glaubwurdigkeit-zu-verlieren“/6_21694.html
In meinen Augen kann man durchaus mit dem folgenden Argument gegen einen Bedürfnisverlust, selbst bei einer Rechtsprechung des Urteils zum Verbot von SLB mit Wechselmagazin > 2Schuss argumentieren:

Sofern mir bekannt, gibt es keine Reglementierung die mir verbietet Raubzeug mit halbautomatischen Waffen zu bekämpfen. Da eben im Sinne der Hege (also u.a meine Pflicht) die Bekämpfung von bspw. der Wanderratte oder ähnlichem, Bestandteil der Jagdausübung ist und diese klar nicht als Wild definiert sind, sehe ich dadurch eben das Bedürfnis weiterhin bestehen auch halbautomatische Waffen zur Bekämpfung zu nutzen.

Immerhin ist es laut Gesetz verboten Wild mit SL-Waffen mit besagter Magazinkapazität zu beschießen und spricht eben nicht Tiere im Allgemeinen an. Sehe ich das falsch?
 
Zuletzt bearbeitet:
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Wenn es nicht den politischen Willen gibt, das Gesetz im Hinblick darauf zu präzisieren, dass HA bei der gewöhnlichen Jagd nicht verwendet werden dürfen, wird auch der Hinweis auf Wanderratten nichts nützen.
 
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Warum sollte das nichts nützen... es geht im Grunde bei der gesamten Sache nur um ein Bedürfnis, das die zuständigen Personen vom BVG aufgrund einer bestimmten Auslegung eines Wortlauts, als nicht mehr bestehend ansehen. Höchstwahrscheinlich haben die auch von der Pflicht zur Hege und eben der Bekämpfung von Raubzeug dem jagdlichen Zweck schuldig, einfach nichts gelesen weil die Herren am Paragraphen der sachlichen Verbote ein- und ausgestiegen sind!

Wenn ich glaubhaft erklären kann warum ich eine bestimmte Waffe brauche (die selbstverständlich in der Gesamtheit ihrer Sache nicht klar als sachlich verbotener Gegenstand, wie bspw. Vollautomaten, zählt), dann hat die Behörde auch nicht die Veranlassung mir die Eintragung bzw. den Erwerb zu verweigern. "Raubzeugbekämpfung im Rahmen der Jagdausübung" ist ein Bedürfnisgrund!

Erstmal müsste es eh zum Widerruf bestehender WBK kommen. Vorher ist das alles nur Theorie... aber falls es soweit ist, dann werde ich von meinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und genau so argumentieren. Würde das nicht helfen (wenn auch wie ich gesagt habe keine gesetzliche Grundlage besteht, das Bedürfnis abzuwerten). dann kann man immernoch den Weg über die Judikative gehen!
 
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Zu #777 ff.
Im vorliegenden Fall kann man einfach davon ausgehen, dass sich nur sehr oberflächlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt wurde.
Es gibt nur einen Berichterstatter. Der Rest beschäftigt sich überhaupt nicht mit der Thematik.
Eben. Solche Hiwis schreiben dann die Vorlagen. Danach arbeitet sich niemand tiefer ein. Es wird vorgetragen und abgenickt. Die Sache erschien einfach zu unbedeutend um überhaupt auch nur mündlich verhandelt zu werden.
Dem Vortragenden fehlte aber jeglicher jagdrechtliche Hintergrund und so kam es zu diesem -aus meiner Sicht- eklatanten Fehlurteil.
Moin,

die Frage, ob das Urteil rechtsfehlerfrei (der Systematik nach) ist, bleibt auch schwierig zu beurteilen. Eine ganz gute Übersicht und Einschätzung (in unserem Sinn) gab es in Beitrag #685 zu lesen.

Ansonsten können wir nur abwarten, bis jemand durch indirekte Auswirkungen unmittelbar selbst betroffen ist und wiederum den Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte sucht.

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
Als Anwalt mit einiger Erfahrung vor dem Bundesverwaltungsgericht (und vor anderen Bundesgerichten) muss ich zu dem Urteil deutliche Worte finden. Hier war nicht der Unverstand am Werke, sondern das Vorurteil:

Soweit sich das BVerwG um eine Auslegung von § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG bemüht hat, hat es sämtliche Aspekte mit einseitiger Tendenz gewürdigt:

1. Bezgl. der eigentlichen Norm des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG wird die Verwendung des Wortes „kann“ hervorgehoben, die Formulierung „in das Magazin“ (statt „in ein Magazin“) hingegen nicht einmal gesehen.

2. Auch die Bezugnahme auf die Berner Konvention übersieht, dass dort in Anhang IV eindeutig auf das Magazin abgestellt wird:
“Semi-automatic or automatic weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition”
und nicht:
“Semi-automatic or automatic weapons capable of holding a magazine with more than two
rounds of ammunition”.
Dass das BVerwG die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten gar nicht sehen will, spricht Bände.

3. Das Gericht hat sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob und mit welchem Marktanteil Halbautomaten verfügbar sind, die nur 2 Schuss in „ein“ Magazin aufnehmen könnten. Auch dies wäre erforderlich gewesen, um die vom Gesetzgeber gewollte Reichweite des Verbots festzustellen. Soweit ersichtlich, werden selbst für die jagdlichen Selbstlader (Sauer, Merkel & Co.) Magazine angeboten, die mehr als 2 Schuss fassen. Nach Auffassung des BVerwG sind auch diese Waffen als Jagdwaffen verboten. Damit bleibt die Frage, ob es überhaupt Selbstlader gibt, die nicht unter das Verbot fallen. Wenn nein, dann bedeutet die Norm ein Totalverbot. Für einen Willen zum Totalverbot lässt sich aber weder der Norm noch der Berner Konvention etwas entnehmen.
4. Geradezu abwegig sind die Ausführungen zum Grund der Beschränkung. Das BVerwG unterstellt, der Zweck der Norm diene der Vermeidung von „Dauerbeschuss“, um zu verhindern, „dass ein Tier ... unnötig leidet“. Das BVerwG übersieht, dass ein gezielter nicht-tödlicher Schuss schon aus anderen Gründen verboten ist (Tierschutzgesetz). Zudem ist bei einem (fahrlässig) nicht tödlichen Schuss der schnelle weitere Schuss sogar geboten, um das Leiden des Tieres zu verkürzen.
5. Die Ausführungen zum „Dauerbeschuss“ entsprechen auch nicht dem Zweck der herangezogenen Berner Konvention: Diese verbietet Automaten deshalb, um die Tötung einer Vielzahl von Tieren zu verhindern. Es geht als nicht um den mehrfachen Schuss auf dasselbe Tier, sondern um die Verhinderung der Erlegung einer großen Anzahl von Tieren.

6. Ohne jede Überleitung schließt sich dann folgender Satz an: „In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge.“ Das BVerwG übersieht insoweit die Unterschiede zwischen Jagdrecht und Waffenrecht. Waffenrecht soll die Tötung von Lebewesen verhindern, Jagdrecht erlaubt und reguliert die Tötung von Lebewesen. Es ist also unsinnig, im Bereich des Jagdrechtes mit waffenrechtlicher Gefahrenvorsorge zu argumentieren.

Interessanterweise waren die Entscheidungsgründe gestern nur kurz auf der Homepage des BVerwG verfügbar. Es wird ordentlich Ärger gegeben haben... Üblicherweise informieren die Bundesgerichte die obersten Bundesbehörden rechtzeitig vorab vor der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen. Das hat man hier wohl "vergessen" ;)
Für die juristisch Interessierten noch ein Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 13 WaffG:

BT-Drs. 14/7758, S. 61 f.
"Zur Klarstellung bedurfte es der Bestimmung, dass auch bei Jägern das Bedürfnisprinzip für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen gilt, allerdings mit folgenden Besonderheiten: Jäger müssen eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen. Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert.

Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt."

BT-Drs.: 14/8886, S. 111

"Durch die zweite Einfügung in Absatz 1 Nr. 1 wird das Bedürfnis des Jägers auf das Training und die Wettkämpfe im jagdlichen Schießen erweitert. Damit wird es den
Jägern ermöglicht, sich spezielle Schusswaffen und Munition für das jagdliche Schießen zu beschaffen. Für das jagdliche Schießen, bei dem jagdbezogene Schießtechniken und -fertigkeiten unter Schießstandbedingungen geübt und perfektioniert werden, können häufig billigere Schusswaffen und Munition verwendet werden als in der freien Natur, in der aus Gründen des Tier- und Naturschutzes bestimmte Anforderungen hieran gestellt werden müssen."

Hieraus ergibt sich also, dass Jäger auch ein Bedürfnis für "reine" Trainingswaffen haben, die den Anforderung des Tier- und Naturschutzes nicht genügen.

Anders das BVerwG im jüngsten Urteil (Rn 11, 12 und 16):

"Das Besitzverbot für jagdgesetzlich verbotene Schusswaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt auch aus, deren Besitz für das Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu gestatten."

"Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben."

"Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge."

Wie man es auch dreht: Der Gesetzgeber hatte ein sachliches Verbot von Halbautomaten nicht im Sinne. Insoweit ist auch die langjährige Verwaltungspraxis zu beachten, in die der Gesetzgeber nicht eingegriffen hat. Es gibt zahlreiche Feststellungsbescheides BKA für Halbautomaten, in denen auch eine Erwerbsmöglichkeit für Jäger nach § 13 WaffG anerkannt wird. Welche HA in Frankreich verkauft werden, ist für die Auslegung eines deutschen Gesetzes ohne Belang.

Wir sollten uns darauf konzentrieren, dem BVerwG handwerkliche Fehler nachzuweisen, zumal es sicher Folgeprozesse geben wird. Der Verweis auf das Verfassungsrecht ist hingegen ein mühsamer und schwer prognostizierbarer Weg. Denn auch beim Verfassungsgericht gilt: "Kein Anwalt kann so dumm denken, wie ein Gericht entscheiden kann!"
Wenn man das aufgehobene Urteil des OVG im Volltext liest, kriegt man wieder die nackte Wut.......alles sauber subsumiert und lebensnah sowie ideologiefrei begründet. Dem wäre eigentlich nichts hinzuzufügen gewesen...
Soeben erhielt ich folgende Nachricht vom Sekretariat der Berner Übereinkunft (auf die das BVerwG maßgeblich abstellt):

"To us, in the Secretariat of the Bern Convention, Appendix IV only lists means of capture and killing of species in Appendix III. It is Article 8 that asks Contracting parties to prohibit “the use” of some means of capture and killing, in particular those in Appendix IV. Article 8 does not mention the possession of such means.

Article 8
In respect of the capture or killing of wild fauna species specified in Appendix III and in cases where, in accordance with Article 9, exceptions are applied to species specified in Appendix II, Contracting Parties shall prohibit the use of all indiscriminate means of capture and killing and the use of all means capable of causing local disappearance of, or serious disturbance to, populations of a species, and in particular, the means specified in Appendix IV.

To us Article 8 (linked to Appendix IV) says what it says: it prohibits the use, in particular, of “Semi -automatic or automatic weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition”. Thus if the weapon has a magazine capable of holding two rounds of ammunition, the weapon is fine for hunting species in Appendix III. If the weapon has a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition, it cannot be used and should be prohibited for hunting species in Appendix III by all states having ratified the Bern Convention without notifying exceptions in that respect."

An sich kommt dieses Abnicken durch die Richter einer Rechtsbeugung nach 339 sehr nahe. Wenn sie mangels näherer Befassung nicht wussten, was sie da abnickten, zum Einen (alltäglicher Fall, aber eben gängige Praxis).
Wenn Sie wussten, was sie da abnickten, zum Anderen (hier naheliegender).
 
A

anonym

Guest
Guten Morgen allerseits,

ich war so frei, die letzten Beiträge, die Offtopic waren und hinreichend Pulver für weitergehende Sticheleien in sich trugen, wegzuräumen.

Bitte beim Thema und sachlich bleiben.

Dankeschön

******
 

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