Alle Flinten, Kombinierten ... am Ende bleibt vielleicht noch die KLB oder Ruger No.1
Dann wachen vielleicht auch die "Drilling reicht für alles" auf....
Alle Flinten, Kombinierten ... am Ende bleibt vielleicht noch die KLB oder Ruger No.1
Erschreckend ist meiner Meinung nach noch immer die Unwissenheit ("hä, was für ein Urteil?"), Unbekümmertheit ("also ich glaub da net so recht dran") bzw. Gleichgültigkeit ("is mir wurschd, hab keinen HA").
Die Zitate in Klammern sind alles Aussagen, die ich in den letzten Tagen von Jägern zu hören bekommen habe! Auf eine Rundmail in meinem Hegering mit entsprechenden Links kam auch keinerlei Reaktion.:thumbdown:
Wer jetzt noch net kapiert hat, worum es geht, der braucht sich net wundern, wenn er irgendwann nur noch mit der einläufigen Flinte mit 3 FLG rausgehen "darf".
Wer jetzt noch net kapiert hat, worum es geht, der braucht sich net wundern, wenn er irgendwann nur noch mit der einläufigen Flinte mit 3 FLG rausgehen "darf".
Erschreckend ist meiner Meinung nach noch immer die Unwissenheit ("hä, was für ein Urteil?"), Unbekümmertheit ("also ich glaub da net so recht dran") bzw. Gleichgültigkeit ("is mir wurschd, hab keinen HA").
Die Zitate in Klammern sind alles Aussagen, die ich in den letzten Tagen von Jägern zu hören bekommen habe! Auf eine Rundmail in meinem Hegering mit entsprechenden Links kam auch keinerlei Reaktion.:thumbdown:
Wer jetzt noch net kapiert hat, worum es geht, der braucht sich net wundern, wenn er irgendwann nur noch mit der einläufigen Flinte mit 3 FLG rausgehen "darf".
(Quelle: DJV, Halbautomatische Waffen: Verbände fordern Klarstellung)DJV schrieb:(...) fordern die Verbände konkrete Neuformulierungen im Bundesjagdgesetz, die wieder Rechtssicherheit herstellen:
„Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die Nachsuche auf krank geschossenes Wild und das jagdliche Übungsschießen, wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.c BJagdG)
„Verboten ist die Verwendung vollautomatischer Waffen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.e BJagdG)
Moin,
das ist doch schon wieder Unsinn:
(Quelle: DJV, Halbautomatische Waffen: Verbände fordern Klarstellung)
Warum nur krank geschossenes Wild? Werden beim DJV in der Ecke keine Hauptschweine von LKW angefahren?
Wenn man schon im BJagdG herumdoktert, formuliert man das doch besser direkt waidgerecht!
Es müsste wohl richtig heißen: "Davon ausgenommen sind: die Nachsuche auf krankes Wild, Aufgaben des Jagdschutzes, jagdliches Übungsschiessen, (...)".
Ausserdem fehlt somit noch immer eine Klarstellung in Bezug auf die Verwendung halbautomatischer Kurzwaffen (insbesondere bei Nachsuche und HF@DJ).
Glück Auf,
Schnepfenschreck.
Ich habe große Zweifel, ob eine Änderung von § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG gangbar ist. Die Norm gibt den Inhalt der Berner Konvention wieder. Das wird der Bundesgesetzgeber nicht anpacken wollen, sonst riskiert er ein völkerrechtliches Vertragsverletzungsverfahren.
Besser wäre ein neuer Absatz 4 in § 19 BJagdG: „Die in Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Verbote gelten nur für die Verwendung der genannten Sachen bei der Erlegung von Wild und sind kein Verbot, diese Sachen für andere nach diesem Gesetz erlaubten Zwecke zu verwenden, insbesondere für den Fangschuss, die Nachsuche, den Jagdschutz und das jagdliche Schießtraining.“
PS: Die im DJV-Vorschlag verwendete Formulierung "untere Jagdbehörde" sollte in "zuständige Jagdbehörde" geändert werden...
Genau betrachtet ist das die grundhaltung, die aus einer demokratie irgendwann eine Diktatur werden lässt. Weil nur wenige die Notwendigkeit sehen, auch in einer Demokratie ihre Freiheit zu verteidigen