Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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Gelöschtes Mitglied 15848

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Sehr hübsche Texte ums nichts.

Prüfe weiter und melde dich, wenns inhaltlich mal was neues gibt.

Knapp 800 postings, verständlicher Frust, Wut, Enttäuschung.

EIN Urteil, dass bisher inhaltlich niemand so richtig wirklich widerlegen kann, was ja hübsch verbrämt auch in der Pressemeldung des DJV zum Ausdruck kommt.

"Wir hoffen auf den Gesetzgeber", heisst nichts anderes, als dass es kaum Hoffnung auf juristischen Erfolg gibt.

OK, das neue BJG ist ja gerade in der Erarbeitung. Eine gute Gelegenheit, die Sache gleich gerichtsfest zu formulieren. Da würde es ja reichen, den neuen §19 2c etwas präziser zu formulieren. Fragt sich nur ob in unserem Sinne?
 
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EIN Urteil, dass bisher inhaltlich niemand so richtig wirklich widerlegen kann, was ja hübsch verbrämt auch in der Pressemeldung des DJV zum Ausdruck kommt.



Moin,

die Frage, ob das Urteil rechtsfehlerfrei (der Systematik nach) ist, bleibt auch schwierig zu beurteilen. Eine ganz gute Übersicht und Einschätzung (in unserem Sinn) gab es in Beitrag #685 zu lesen.

Ansonsten können wir nur abwarten, bis jemand durch indirekte Auswirkungen unmittelbar selbst betroffen ist und wiederum den Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte sucht.

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
 
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Sehr hübsche Texte ums nichts.


EIN Urteil, dass bisher inhaltlich niemand so richtig wirklich widerlegen kann, was ja hübsch verbrämt auch in der Pressemeldung des DJV zum Ausdruck kommt.

Du hättest mal den Artikel von Dr. Reineke lesen sollen......hol das nach....und werde schlauer

Natürlich ist das Urteil inhaltlich angreifbar, gerade in Bezug auf die fehlerhafte Wortlautheranziehung der Berner Konvention
 
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Gelöschtes Mitglied 15848

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Moin,

die Frage, ob das Urteil rechtsfehlerfrei (der Systematik nach) ist, bleibt auch schwierig zu beurteilen. Eine ganz gute Übersicht und Einschätzung (in unserem Sinn) gab es in Beitrag #685 zu lesen.

Ansonsten können wir nur abwarten, bis jemand durch Auswirkungen direkt und unmittelbar selbst betroffen ist und wiederum den Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte sucht.

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.

Leider hat der Herr Dr. auch nur durch die eigene Brille geschaut, mit "hätte", "kann" oder "Tendenz" und eigener Auslegung, was er natürlich dem Gericht abspricht.

Fragen des Marktanteils von betroffenen HA dürften ein Gericht in der Auslegung eines Gesetzestextes überhaupt nicht interessieren. Ich frage mich ja auch, ob es beispielsweise bei den Entscheidungen zum Zwangsanschluss an die Abwassersysteme die Gerichte interessiert hat, wie viele Hausbesitzer betroffen waren, ob die selbst (neue) eigene Anlagen hatten und was das gekostet hat. Es wurde einfach ein Gesetzestext interpretiert und umgesetzt. Das war auch Enteignung, das war Kostentreiberei.

Als Handwerker den falschen Diesel in der Firma und dann ein Auftrag in der Stadt, die sich jetzt gerade ne Umweltzone neu gegeben hat. Leider nun die falsche Plakette an der Scheibe. Saublöd. Vielleicht Ausnahmeregelung, vielleicht auch nicht. Der Gesetzgeber, schon klar.

So läufts halt im Rechtsstaat.

Und
die Frage, ob es überhaupt Selbstlader gibt, die nicht unter das Verbot fallen.

kann getrost mit "JA" beantwortet werden, zumal das ja in Frankreich ebenfalls gefordert ist. Wenn das gepriesenes juristisches Niveau ist, dann lehnt man sich in Leipzig entspannt zurück. Technisch möglich, wenn auch furchtbar, ist das gewiss.

Abschließend: Abwarten. Es ist alles gesagt. Das war eine Einzelentscheidung nach Klage, jede eingetragene Waffe ist auch so lange legal, wie der Eintrag nicht widerrufen wird. Bisher wurde offenbar noch nichts widerrufen, obwohl das Urteil schon 4 Wochen alt ist.
 
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Auf der Jagd sind zwei Schuss klar
Am Stand kann ich doch ein Magazin mit 30 Schuss in diese Ruger 10/22 machen und mir pisst keiner ans Bein .

wenn du in deine WBK , also deine waffenrechtliche erlaubnis , eine 2 schuss begrenzung zu deiner waffe eingetragen kriegst , hast du eine illegale waffe in der hand sobald du ein grösseres magazin reinmachst . egal ob stand , im schrank oder sonst wo.
 
A

anonym

Guest
Man muss lernen Gesetze zu lesen und diese dann auslegen können.

Bisher traue ich das nur MarkF zu.

Von dem weiss ich das er studierter Jurist ist und auch Alexander Eichener ist RA

Die Folgen dieses Katastrophenurteils sind überhaupt noch nicht absehbar.

In NRW wird es schlimmer da hier die Polizei die Waffenrechtliche Behörde ist und die heiss sind immer alles 130 %tig zu machen

Der Ennepetaler SB der uns das alles eingebrockt hat ist selber Jäger und will keine Black Rifles bei der Jagd. Quelle: eben dieser Mann.

Ich habe zwar selber diverse Angst meine HA abgeben zu müssen.

Ich habe aber noch nie so viele Beschimpfungen, Phobiker, minderbemittelte Men schen erlebt die Theorien und Zusammenhänge entwickeln dazu mit zig Rechtschreibfehlern in diversen Foren.

Ich frage mich immer wie konnten die an scharfe Waffen gelangen, wenn es stimmt was sie schreiben.


Warten wir ab. Was sonst ?


Es wird ein Spendenkonto vom Kläger geben um eine Verfassungsklage zu ermöglichen.
 
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Man muss lernen Gesetze zu lesen und diese dann auslegen können.

Bisher traue ich das nur MarkF zu.

Von dem weiss ich das er studierter Jurist ist und auch Alexander Eichener ist RA

Die Folgen dieses Katastrophenurteils sind überhaupt noch nicht absehbar.

In NRW wird es schlimmer da hier die Polizei die Waffenrechtliche Behörde ist und die heiss sind immer alles 130 %tig zu machen

Der Ennepetaler SB der uns das alles eingebrockt hat ist selber Jäger und will keine Black Rifles bei der Jagd. Quelle: eben dieser Mann.

Ich habe zwar selber diverse Angst meine HA abgeben zu müssen.

Ich habe aber noch nie so viele Beschimpfungen, Phobiker, minderbemittelte Men schen erlebt die Theorien und Zusammenhänge entwickeln dazu mit zig Rechtschreibfehlern in diversen Foren.

Ich frage mich immer wie konnten die an scharfe Waffen gelangen, wenn es stimmt was sie schreiben.


Warten wir ab. Was sonst ?


Es wird ein Spendenkonto vom Kläger geben um eine Verfassungsklage zu ermöglichen.
Keine Sorge, dass können andere auch. Es gibt hier auch nachweislich ein paar mehr Juristen. Und auch bei diesem Berufsstand gibt es solche und solche. Entgegen Deiner Auffassung tummeln sich hier auch mindestens zwei Prädikatsjuristen. Es ist dies hier aber schlicht der falsche Ort für eine vertiefte Diskussion der (nicht überzeugenden) Begründung des Urteils. Herzchirurgen diskutieren die neuesten Fälle ihres Faches ja auch nicht im Gesundheitsmagazin des Hessischen Rundfunkes o.ä. Berufen sind hier vielmehr der Deutsche Jagdrechtstag, die Verbandsjuristen und Kommentatoren.zum WaffG und BJagdG

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A

anonym

Guest
Ich danke dir und denke das du die Lage sehr gut beschreibst
 
A

anonym

Guest
Warum hat der denn überhaupt geklagt , ging es mal wieder darum wer den Längeren hat Wenn du dann der Eaffenbehörde schreibst man möchte den Eintrag entfernen, weil du selbstverständlich auf der Jagd ein 2 Schussmagazin verwendest, aber beim Übungsschiessen keine Durchladegymnastik machen möchtest und ein Magazin mit mehr als 2 Schuss nehmen willst. Rate mal was dir die schreiben und dir übrig bleibt


Mir hat die Richterin vor dem VerwG Düsseldorf erklärt ich solle mein 10 Schuss Magazin meiner Frau geben die es ja dann in den Nachtschrank ldgen soll, schliesslich sei ja auch sie sachkundig und dürfe das. Der Polizist der Waffenbehörde faselte noch was von Winnenden und das er bei Finden eines Magazins grösser 2 Schuss in der Waffe bei einer Kontrolle die Waffe beschlagnahmt und mich anzeigt. Die Richterin nickte und ich bin raus gegangen, weil ich sonst grob geworden wäre und danach im Knast gewesen wäre.

Jetz klar warum ich mich als einer von dreien gewehrt habe ?

Auf der Jagd sind zwei Schuss klar

Am Stand kann ich doch ein Magazin mit 30 Schuss in diese Ruger 10/22 machen und mir pisst keiner ans Bein .

Ich sehe einfach die Notwendigkeit der Klage nicht .

Das Resultat ist doch viel übler , jetzt ist das Ding nichts mehr wert und komplett illegal .
Du kannst eben auf dem Stand überhaupr kein Magazin grösser 2 Schuss rein machen, wenn du in der WBK eine Begrenzung deiner Magazinkapazität von eben 2 Schuss eingetragen hast.
 
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.... egal was wir hier diskutieren, teils wirklich gut und sachlich, aber es ist wie so oft in so einem Fall - und hier zitiere ich immer die Worte meines Anwaltes nach der Frage unserer Chance ...

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand .... ( scheint so eine Juristen-Metaffer zu sein ...)


einen sehr von mir geschätzten Juristen !!!

Der Urteilsspruch widerlegt den Spruch mit nichten ....

Einen schönen guten Morgen...

Als Besitzer einer SLB .... werde ich das tun, was man in dieser Situation machen kann: Abwarten ! und hoffen, dass hier kompetente Gleichgesinnte es schaffen, die richtigen Knöpfe zu drücken, um das Ganze noch in ein Ende ohne Schrecken abzuwenden ... ich hoffe nicht andersrum ....
 
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Ich hoffe Abwarten heißt nich untätig Zurücklehnen, sondern mindestens die gewählten Vertreter im Land und Bundestag auf die Situation aufmerksam machen und um Hilfe zu bitten.
Außerdem die Verbände beuteln und dazu auffordern geschlossen die richtigen Änderungen des Jagdgesetzes voranzutreiben.
 
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Für die juristisch Interessierten noch ein Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 13 WaffG:

BT-Drs. 14/7758, S. 61 f.
"Zur Klarstellung bedurfte es der Bestimmung, dass auch bei Jägern das Bedürfnisprinzip für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen gilt, allerdings mit folgenden Besonderheiten: Jäger müssen eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen. Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert.

Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt."

BT-Drs.: 14/8886, S. 111

"Durch die zweite Einfügung in Absatz 1 Nr. 1 wird das Bedürfnis des Jägers auf das Training und die Wettkämpfe im jagdlichen Schießen erweitert. Damit wird es den
Jägern ermöglicht, sich spezielle Schusswaffen und Munition für das jagdliche Schießen zu beschaffen. Für das jagdliche Schießen, bei dem jagdbezogene Schießtechniken und -fertigkeiten unter Schießstandbedingungen geübt und perfektioniert werden, können häufig billigere Schusswaffen und Munition verwendet werden als in der freien Natur, in der aus Gründen des Tier- und Naturschutzes bestimmte Anforderungen hieran gestellt werden müssen."

Hieraus ergibt sich also, dass Jäger auch ein Bedürfnis für "reine" Trainingswaffen haben, die den Anforderung des Tier- und Naturschutzes nicht genügen.

Anders das BVerwG im jüngsten Urteil (Rn 11, 12 und 16):

"Das Besitzverbot für jagdgesetzlich verbotene Schusswaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt auch aus, deren Besitz für das Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu gestatten."

"Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben."

"Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge."

Wie man es auch dreht: Der Gesetzgeber hatte ein sachliches Verbot von Halbautomaten nicht im Sinne. Insoweit ist auch die langjährige Verwaltungspraxis zu beachten, in die der Gesetzgeber nicht eingegriffen hat. Es gibt zahlreiche Feststellungsbescheides BKA für Halbautomaten, in denen auch eine Erwerbsmöglichkeit für Jäger nach § 13 WaffG anerkannt wird. Welche HA in Frankreich verkauft werden, ist für die Auslegung eines deutschen Gesetzes ohne Belang.

Wir sollten uns darauf konzentrieren, dem BVerwG handwerkliche Fehler nachzuweisen, zumal es sicher Folgeprozesse geben wird. Der Verweis auf das Verfassungsrecht ist hingegen ein mühsamer und schwer prognostizierbarer Weg. Denn auch beim Verfassungsgericht gilt: "Kein Anwalt kann so dumm denken, wie ein Gericht entscheiden kann!"
 
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