Für die juristisch Interessierten noch ein Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 13 WaffG:
BT-Drs. 14/7758, S. 61 f.
"Zur Klarstellung bedurfte es der Bestimmung, dass auch bei Jägern das Bedürfnisprinzip für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen gilt, allerdings mit folgenden Besonderheiten: Jäger müssen eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen. Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert.
Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt."
BT-Drs.: 14/8886, S. 111
"Durch die zweite Einfügung in Absatz 1 Nr. 1 wird das Bedürfnis des Jägers auf das Training und die Wettkämpfe im jagdlichen Schießen erweitert. Damit wird es den
Jägern ermöglicht, sich spezielle Schusswaffen und Munition für das jagdliche Schießen zu beschaffen. Für das jagdliche Schießen, bei dem jagdbezogene Schießtechniken und -fertigkeiten unter Schießstandbedingungen geübt und perfektioniert werden, können häufig billigere Schusswaffen und Munition verwendet werden als in der freien Natur, in der aus Gründen des Tier- und Naturschutzes bestimmte Anforderungen hieran gestellt werden müssen."
Hieraus ergibt sich also, dass Jäger auch ein Bedürfnis für "reine" Trainingswaffen haben, die den Anforderung des Tier- und Naturschutzes nicht genügen.
Anders das BVerwG im jüngsten Urteil (Rn 11, 12 und 16):
"Das Besitzverbot für jagdgesetzlich verbotene Schusswaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt auch aus, deren Besitz für das Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu gestatten."
"Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben."
"Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge."
Wie man es auch dreht: Der Gesetzgeber hatte ein sachliches Verbot von Halbautomaten nicht im Sinne. Insoweit ist auch die langjährige Verwaltungspraxis zu beachten, in die der Gesetzgeber nicht eingegriffen hat. Es gibt zahlreiche Feststellungsbescheides BKA für Halbautomaten, in denen auch eine Erwerbsmöglichkeit für Jäger nach § 13 WaffG anerkannt wird. Welche HA in Frankreich verkauft werden, ist für die Auslegung eines deutschen Gesetzes ohne Belang.
Wir sollten uns darauf konzentrieren, dem BVerwG handwerkliche Fehler nachzuweisen, zumal es sicher Folgeprozesse geben wird. Der Verweis auf das Verfassungsrecht ist hingegen ein mühsamer und schwer prognostizierbarer Weg. Denn auch beim Verfassungsgericht gilt: "Kein Anwalt kann so dumm denken, wie ein Gericht entscheiden kann!"