- Registriert
- 13 Jul 2004
- Beiträge
- 2.164
Diese Mail bekam ich gestern:
Das BVerwG geht davon aus, dass für Waffen, die generell geeignet sind Wechselmagazine aufzunehmen, kein Bedürfnis gegeben sei. Dies hätte zur Folge, dass eine solche – bisher in der Rechtsprechung erstmalige Interpretation - zu einem generellen Verbot halbautomatischer Waffen mit (potentiell) größerer Magazinkapazität führen würde und daraus ein fehlendes waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz einer solchen halbautomatischen Waffe zu schließen sei.
Nach heutiger Auskunft des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein wurde den Waffenbehörden des Landes empfohlen, zunächst keine Entscheidungen über die Eintragung dieser fraglichen Schusswaffen in Waffenbesitzkarten zu treffen. Die länderübergreifende Abstimmung ist abzuwarten. Für diese hat das BMI für den 28. diesen Monats zu einer Sitzung der Waffenreferentinnen und Referenten der Länder, des BMI sowie Vertretern von BMWi, BMEL und BKA eingeladen.
Auf Grund der vorstehenden Mitteilungen des Innenministeriums ist bis zur Klärung der Rechtslage davon abzuraten, halbautomatische Schusswaffen erwerben zu wollen, da die zuständigen Behörden auf Grund der Weisung des Innenministerium nicht eintragen werden.
Da innerhalb des Urteils nicht nur von halbautomatischen Langwaffen gesprochen wird, sondern generell von halbautomatischen Schusswaffen, sind von vorstehender Problematik auch Pistolen umfasst.
Solange die Klärungsprozesse nicht abgeschlossen sind, sollten Jägerinnen und Jäger auf Grund der Strafbewehrung möglicher Verstöße gegen das Waffengesetz diese also weder erwerben, noch führen, noch ohne Rücksprache mit ihrer Waffenbehörde an andere überlassen.
Zusammenfassend wird daher geraten, halbautomatische Waffen (Langwaffen mit auswechselbaren Magazinen als auch Pistolen) bis zur Klärung der Rechtslage weder zu erwerben, noch zu führen!!!
Noch nicht einmal im Ansatz ist bislang die Frage geklärt, wie mit einem bisher legalen Altbesitz der betroffenen Waffen verfahren würde, weshalb diesbezüglich innerhalb dieser Information auch noch keine detaillierten Aussagen getroffen werden können.
Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
Mit freundlichen Grüßen
und Weidmannsheil
Das BVerwG geht davon aus, dass für Waffen, die generell geeignet sind Wechselmagazine aufzunehmen, kein Bedürfnis gegeben sei. Dies hätte zur Folge, dass eine solche – bisher in der Rechtsprechung erstmalige Interpretation - zu einem generellen Verbot halbautomatischer Waffen mit (potentiell) größerer Magazinkapazität führen würde und daraus ein fehlendes waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz einer solchen halbautomatischen Waffe zu schließen sei.
Nach heutiger Auskunft des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein wurde den Waffenbehörden des Landes empfohlen, zunächst keine Entscheidungen über die Eintragung dieser fraglichen Schusswaffen in Waffenbesitzkarten zu treffen. Die länderübergreifende Abstimmung ist abzuwarten. Für diese hat das BMI für den 28. diesen Monats zu einer Sitzung der Waffenreferentinnen und Referenten der Länder, des BMI sowie Vertretern von BMWi, BMEL und BKA eingeladen.
Auf Grund der vorstehenden Mitteilungen des Innenministeriums ist bis zur Klärung der Rechtslage davon abzuraten, halbautomatische Schusswaffen erwerben zu wollen, da die zuständigen Behörden auf Grund der Weisung des Innenministerium nicht eintragen werden.
Da innerhalb des Urteils nicht nur von halbautomatischen Langwaffen gesprochen wird, sondern generell von halbautomatischen Schusswaffen, sind von vorstehender Problematik auch Pistolen umfasst.
Solange die Klärungsprozesse nicht abgeschlossen sind, sollten Jägerinnen und Jäger auf Grund der Strafbewehrung möglicher Verstöße gegen das Waffengesetz diese also weder erwerben, noch führen, noch ohne Rücksprache mit ihrer Waffenbehörde an andere überlassen.
Zusammenfassend wird daher geraten, halbautomatische Waffen (Langwaffen mit auswechselbaren Magazinen als auch Pistolen) bis zur Klärung der Rechtslage weder zu erwerben, noch zu führen!!!
Noch nicht einmal im Ansatz ist bislang die Frage geklärt, wie mit einem bisher legalen Altbesitz der betroffenen Waffen verfahren würde, weshalb diesbezüglich innerhalb dieser Information auch noch keine detaillierten Aussagen getroffen werden können.
Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
Mit freundlichen Grüßen
und Weidmannsheil