Unterschied Vorsatz ~ Aufsatz

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Die Einschränkung ist mit der 3. Änderung des WaffG für Jäger nicht mehr gegeben.


„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen“
Leider doch. Wie du auch korrekt zitierst ;)
 
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von Dual Use steht nichts im WaffG.

das steht im Übrigen bei Liemke auf der homepage zu diesem Thema:

Hinweis
Nach aktueller bundesweiter Gesetzesänderung, ist die mechanische Adaption von multifunktionalen Vorsatzoptiken auf Schusswaffen erlaubt. Somit ist eine multifunktionale Vorsatzoptik mit adaptierter Waffenmontage KEIN verbotener Gegenstand. Der Gegenstand kann somit von Inhabern eines gültigen Jagscheines frei erworben/geführt werden. Die Nutzung als Inhaber eines gültigen Jagscheines auf Schiessständen, z.B. zum Zwecke der Justage, ist erlaubt.

kann mir nicht vorstelle, dass das dort nicht juristisch geprüft wurde.
Hier sind schon ein paar Unterschiede zur direkten Waffenmontage und die Aussage auf der Webseite ist keineswegs verbrieft. Ganz im Gegenteil. Hier ist man auf der Trennlinie, ist eine Montage ein Teil für eine Optik oder ein Teil für eine Waffe? Das muss die zuständige Behörde erst mal klären.
Warten wir mal dieEntscheidung des BKA ab.
 
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Ich bin der Meinung es ist bei Vorsazgeräten egal wie sie vor dem Zielfernrohr montiert werden.
und der Unterschied zum Nachtsichgerät ist eben dass es nur mit einer weiteren Optik als Vorsatz überhaupt nutzbar ist.
Ein reines Nachtsichtgerät ohne eigenes Absehen wäre nur mit einem Laser nutzbar und das ist ja definitiv verboten.
Deine Auslegung ist nachvollziehbar, übersieht allerdings des PArt "Dual Use" und "für Schusswaffen bestimmt".
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
von Dual Use steht nichts im WaffG.

das steht im Übrigen bei Liemke auf der homepage zu diesem Thema:

Hinweis
Nach aktueller bundesweiter Gesetzesänderung, ist die mechanische Adaption von multifunktionalen Vorsatzoptiken auf Schusswaffen erlaubt. Somit ist eine multifunktionale Vorsatzoptik mit adaptierter Waffenmontage KEIN verbotener Gegenstand. Der Gegenstand kann somit von Inhabern eines gültigen Jagscheines frei erworben/geführt werden. Die Nutzung als Inhaber eines gültigen Jagscheines auf Schiessständen, z.B. zum Zwecke der Justage, ist erlaubt.

kann mir nicht vorstelle, dass das dort nicht juristisch geprüft wurde.
Was denkst du heißt "Multifunktional"?
Lies das Gesetz besser nochmal genau.
 
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Was denkst du heißt "Multifunktional"?
Lies das Gesetz besser nochmal genau.
Also ein NSV mit Okulargummi, welchen man nutzen sollte wenn man den NSV mit einer Picatinnyschiene montiert, ist multifunktional auch ohne das Zielfernrohr zum beobachten nutzbar - schießen könnte man damit allerdings nicht - zumindest nicht ohne verbotenen Laser!Augenmuschel-Nachtsicht-Wärmebild.jpg
 

Wheelgunner_45ACP

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Die Beauftragung in BY erlaubt nur die Montage eines Dual-Uuse- Gerätes am ZF, wenn ich im Revier oder am Stand bin. Selbst zum Transport MUSS das Dual-Use Gerät von der Optik getrennt sein, steht explizit in der Beauftragung, egal ob noch in der alten oder neuen Form.

Für eine Lösung wie sie Liemke anbietet würde ich in BY auf Grund der Wortwahl eher abraten. Am Stelle von Liemke würde ich - um meinen Kunden Rechtssicherheit zu bieten - einen Feststellungsbescheid beim BKA anstreben.

Aber - wie gesagt- Bayern. Welche Umsetzung andere BL anstreben und als legal betrachten, ist Länderspezifisch zu eruieren.
 
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