Hallo, ich bins noch mal,
ich habe jetzt den Originaltext:
Beteiligung Dritter an der Jagdausübung.
1. Der Pächter darf höchstens vier Jagderlaubnisscheine an Jagdscheininhaber mit Haupt- und Nebenwohnsitz in xxxxxx ausgeben. Dazu zählen die für bestätigte Jagdaufseher erteilten Erlaubnisscheine nicht mit.
2. Die Bestellung eines bestätigten Jagdaufsehers bedarf- auch hinsichtlich der Person- der vorigen Zustimmung des Verpächters.
3. Der Pächter hat dem Verpächter die Erteilung von unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen anzuzeigen; der Verpächter kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige Einwendungen erheben. In diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, den unentgeltlichen Jagderlaubnisschein zu widerrufen.
4. Die Unter- oder Weiterverpachtung sowie die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine sind nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
5. Die jeweilige Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sie ist nur gültig, wenn sie- auch bei regionaler Aufteilung der Jagd unter den Mitpächtern- von allen Mitpächtern unterschrieben ist. Gegenseitige Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist dem Verpächter mitzuteilen.
6. Diese Regelungen gelten nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilname an Treib-, Drück-, und sonstigen Gesellschaftsjagden.
Dies ist der Text eines jagdgenossenschaftlichen Pachtvertrages.
Bedeutet der Abs.6, daß alle vorstehenden Regelungen (1- 5) nicht gelten?
Dann könnte man ja nach Austellung von vier Jagderlaubnisscheinen, die auf verschiedene Wildarten, über ein Jahr, an ortsansässige Jäger ausgestellt sind x-beliebige Erlaubnisse von Einzelabschüssen erteilen, die weder ortsansässige Jäger betreffen,noch dem Verpächter anzuzeigen sind?
Das würde doch aber auch bedeuten, daß bei zwei Pächtern, einer allein mit Jagdgästen eine Treibjagd durchführern kann, ohne daß er vom Mitpächter bevollmächtigt ist?
Für eure Meinung bin ich dankbar.
Mit WmH, Bukett.