Unentgeldlicher Begehungsschein

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@Hunsrückwilderer: :D und Danke!

@Amadeus: :D und Danke!

Jetzt stimmt die Welt wieder... :wink:


WH,
Tristan
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
....

Ausgangssituation:
Jagdpachtvertrag regelt, dass nicht mehr als zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgestellt werden dürfen. Beide werden ausgestellt auf Person A und Person B. Nun soll Jäger C die Möglichkeit bekommen, unentgeltlich einen Hirsch zu schiessen.

.....
@Hunsrückwilderer

Bei der Ausgangssituation und der Gesetzeslage in BaWü ist es hinsichtlich der unentgeltlichen Begehungsscheine völlig schnurz ob er den Hirsch entgeltlich oder unentgeltlich schießen darf.

Im Gegenteil, wenn der Jagdpachtvertrag keine zusätzliche Regelung zu entgeltlichen JES enthält hat er damit mehr Möglichkeiten.

WH
Amadeus
 
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Du magst grds. Recht haben, ich dachte aber an die Beschränkung für die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine, die sich aus §§ 910 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 LJG B-W. Wollte daher klarstellen, dass die von mir dargestellte Situation so nur gilt, wenn es sich um einen unentgeltlichen Abschuss handelt, da ansonsten Beschränkungen bezogen auf Pachtfläche, Pächter und entgeltliche JES bedacht werden müssen.
 
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Amadeus schrieb:
Tiroler Bracke schrieb:
Du irrst, Amadeus.
Du schreibst über Vertragsinhalte, die Du nicht kennst.
...
Die von Dir zitierte Klausel zu 5. ändert aber nichts an der Tatsache daß eine schriftlich erteilte Erlaubnis zu Einzelabschüssen nichts anderes ist als ein Begehungsschein. Wenn Einzelabschüsse im LJG (und da wäre mir keines bekannt) und im Pachtvertrag nicht anrechnen öffnet sich hier natürlich ein Hintertürchen.

WH
Amadeus
Der von mir zitierte Punkt 5. eines Paragraphen ändert vor allem nichts daran, daß der Begriff BGS weder im Mustervertrag noch im Gesetz vorkommt. Und den §10(2) LjagdG B.-W. hast Du doch oft genug zitiert, damit Dir für den entgeldlcihen Bereich (der andere ist eh ungeregelt) ein LJagdG bekannt sein müßte.

Und ein Fehlen der Ausnahme unter 5. würde wahrscheinlich eh den gesamten Vertrags-Paragraphen unwirksam werden lassen, wenn er es nicht eh schon ist.
 
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1. Begehungsschein ist doch gleichbedeutend mit schriftlicher Jagderlaubnis, oder?

2. Warum sollte die Musterklausel unwirksam sein (mit oder ohne Ausnahme)?
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
1. Begehungsschein ist doch gleichbedeutend mit schriftlicher Jagderlaubnis, oder?

2. Warum sollte die Musterklausel unwirksam sein (mit oder ohne Ausnahme)?

ad 2 weil sie den JAB unangemessen benachteiligt.

Aber wie das mit den unwirksamen Klauseln halt so ist, Du brauchst erst einmal einen der das feststellt.

In NRW wäre das leichter als in BaWü, denn NRW schreibt über 300 ha die Vergabe von Jagderlaubnissen (an Personen ohne sonstige Jagdgelegenheit) vor.

WH
Amadeus
 
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Hallo, ich bins noch mal,
ich habe jetzt den Originaltext:

Beteiligung Dritter an der Jagdausübung.
1. Der Pächter darf höchstens vier Jagderlaubnisscheine an Jagdscheininhaber mit Haupt- und Nebenwohnsitz in xxxxxx ausgeben. Dazu zählen die für bestätigte Jagdaufseher erteilten Erlaubnisscheine nicht mit.
2. Die Bestellung eines bestätigten Jagdaufsehers bedarf- auch hinsichtlich der Person- der vorigen Zustimmung des Verpächters.
3. Der Pächter hat dem Verpächter die Erteilung von unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen anzuzeigen; der Verpächter kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige Einwendungen erheben. In diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, den unentgeltlichen Jagderlaubnisschein zu widerrufen.
4. Die Unter- oder Weiterverpachtung sowie die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine sind nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
5. Die jeweilige Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sie ist nur gültig, wenn sie- auch bei regionaler Aufteilung der Jagd unter den Mitpächtern- von allen Mitpächtern unterschrieben ist. Gegenseitige Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist dem Verpächter mitzuteilen.
6. Diese Regelungen gelten nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilname an Treib-, Drück-, und sonstigen Gesellschaftsjagden.

Dies ist der Text eines jagdgenossenschaftlichen Pachtvertrages.

Bedeutet der Abs.6, daß alle vorstehenden Regelungen (1- 5) nicht gelten?
Dann könnte man ja nach Austellung von vier Jagderlaubnisscheinen, die auf verschiedene Wildarten, über ein Jahr, an ortsansässige Jäger ausgestellt sind x-beliebige Erlaubnisse von Einzelabschüssen erteilen, die weder ortsansässige Jäger betreffen,noch dem Verpächter anzuzeigen sind?

Das würde doch aber auch bedeuten, daß bei zwei Pächtern, einer allein mit Jagdgästen eine Treibjagd durchführern kann, ohne daß er vom Mitpächter bevollmächtigt ist?

Für eure Meinung bin ich dankbar.
Mit WmH, Bukett.
 
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Das bedeutet vom Wortlaut her, Du kannst soviele JES austellen wie Du willst, solange die Jagdgäste ihren Wohnsitz
n i c h t in xxxxx haben. Das ist aber nicht gemeint.

Bzgl. Einzelabschüssen und Gesellschaftsjagden bedeutet es ebenfalls der Pächter ist frei zu tun und zu lassen was er mag.

Bzgl. der gesamten Regelung würde ich sagen zu eng gefasst und damit ungültig. Aber wie gesagt dazu braucht man erst einen der das feststellt.

WH
Amadeus
 
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Bukett schrieb:
Das würde doch aber auch bedeuten, daß bei zwei Pächtern, einer allein mit Jagdgästen eine Treibjagd durchführern kann, ohne daß er vom Mitpächter bevollmächtigt ist?

Für eure Meinung bin ich dankbar.
Mit WmH, Bukett.

NEIN. Den Nr. 5 ist überflüssig weil im Gesetz (LJG BaWü) geregelt und das bestimmt das bei mehreren Pächtern die Jagderlaubnis - und das ist auch eine Treibjagdeinladung - von allen Mitpächtern erteilt sein muß.

Nr. 1 ist auch insoweit falsch formuliert als bestätigte Jagdaufseher keine Jagderlaubnisschein brauchen.

Insgesamt ein wenig durchdachter Wortlaut der den Pächter übergebühr knebeln soll und deshalb seine geplante Wirkung verfehlen wird.

WH
Amadeus
 
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Bukett schrieb:
Hallo, ich bins noch mal,
....

Das würde doch aber auch bedeuten, daß bei zwei Pächtern, einer allein mit Jagdgästen eine Treibjagd durchführern kann, ohne daß er vom Mitpächter bevollmächtigt ist?

Außer den Pächtern darf in einem verpachteten JB nur der jagen, der von beiden Pächtern die Erlaubnis hat, es sei denn die Pächter haben sich gegenseitig bevollmächtigt. Wilde Treibjagd ist also im Normalfall nicht.

@Amadeus

Wie viele haben wohl Haupt- und Nebenwohnsitz in xxxx? Vom Wortlauf her wäre es daher so gut wie nicht beschränkt :p
 
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Amadeus schrieb:
Bzgl. der gesamten Regelung würde ich sagen zu eng gefasst und damit ungültig. Aber wie gesagt dazu braucht man erst einen der das feststellt.

Auf welcher Grundlage meinst Du? 138? 305ff? Persönliche Meinung oder wird das allgemein so gesehen?
 

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