- Registriert
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Wenn man von der Regelung ausgeht, die Tiroler Bracke gepostet hat:
1. Die Pächter dürfen höchstens ANZAHL unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Die einem Jagdaufseher im Rahmen des Anstellungsvertrages erteilte Jagderlaubnis wird nicht mitgerechnet.
2. Unter- und Weiterverpachtung sowie die Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters zulässig.
3. Entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine sind von allen Pächtern zu unterzeichnen. Sie sind dem Jagdvorstand unverzüglich zur Gegenzeichnung vorzulegen.
4. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Abs. 1 oder 2 berechtigen den Verpächter nach schriftlicher Abmahnung im Falle der Wiederholung zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
5. Diese Regelung gilt nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden.
Dann steht die Beantwortung der Frage unter 5. drin: Die Beschränkung gilt nicht für Einzelabschüsse.
Wenn es so nicht im Pachtvertrag steht, dann müsste man schauen, was denn dann im Pachtvertrag steht. Alles andere ist ins dunkele spekuliert.
Ausserdem würde ich es auf keinen Fall so sehen, dass bei einer Einschränkung der Anzahl der unentgeltlichen Begehungsscheine eine Einzelabschussgenehmigung dazu zählt. Das sind doch beides grundlegend verschiedene Dinge. Ein Wort: Nein.
1. Die Pächter dürfen höchstens ANZAHL unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Die einem Jagdaufseher im Rahmen des Anstellungsvertrages erteilte Jagderlaubnis wird nicht mitgerechnet.
2. Unter- und Weiterverpachtung sowie die Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters zulässig.
3. Entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine sind von allen Pächtern zu unterzeichnen. Sie sind dem Jagdvorstand unverzüglich zur Gegenzeichnung vorzulegen.
4. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Abs. 1 oder 2 berechtigen den Verpächter nach schriftlicher Abmahnung im Falle der Wiederholung zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
5. Diese Regelung gilt nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden.
Dann steht die Beantwortung der Frage unter 5. drin: Die Beschränkung gilt nicht für Einzelabschüsse.
Wenn es so nicht im Pachtvertrag steht, dann müsste man schauen, was denn dann im Pachtvertrag steht. Alles andere ist ins dunkele spekuliert.
Ausserdem würde ich es auf keinen Fall so sehen, dass bei einer Einschränkung der Anzahl der unentgeltlichen Begehungsscheine eine Einzelabschussgenehmigung dazu zählt. Das sind doch beides grundlegend verschiedene Dinge. Ein Wort: Nein.