[Saarland] Überschiessen eines fremden Reviers

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OT:

Warum sollte jemand von Rheinland Pfalz nach Frankreich schießen wollen?
:unsure:
Sorry, musst nach den ganzen Seiten einfach sein....
:censored:
 
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Hab mal in den §§ geschaut und konnte keine "Überflugregelung" finden...

unabhängig, ob es sich um den hier wohl ziemlich einzigartigen fall handelt, daß Revier A und B und C beteiligt sind (wobei A und C quasi Jacke wie Hose sind...

oder um den deutlich häufigeren, aber faktisch ja vergleichbaren A über B zu A- Fall...

bin im Geiste mal durchs hiesige Revier durch und da gibt es mehrere Stellen mit "Buchten", wo man von A über ein paar dutzend Meter Fremdland wiederum auf A schießen kann.

zusätzlich zu den Stellen mit " an der und der Ecke darf auf SAUEN (natürlich nicht auf Bock) vom FREMDEN Revierrand auf die EIGENE wiese bzw. vom EIGENEN Revier in die FREMDE Wiese geschossen und erlegt werden"

Handschriftliche Vereinbarung und wenn einer dort hin will= dem Nachbarn Bescheid geben, damit nicht zur gleichen Zeit 2 Leute die gleiche Idee haben und der olle "Treffen sich 2 Jäger-beide tot" Witz wahr wird.

von daher würde ich an stelle des Fragestellers mit Doppelbegehschein wie schon erwähnt nicht mit irgendwelchen §§ rumwedeln, sondern den B-Revierinhaber mal FRAGEN, was er davon hält, evtl. mit ner Pulle Wein oder der Option, des eine Hand wäscht die andere.
Was sagen denn die Revierinhaber von A und C dazu?.

l
 
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..........
Ich denke mir da nichts dabei von A zu C rüberschiessen, ich quere ja das Revier nicht mit der geladenen Waffe, beim Wildbergen einfach entladen und mit offenem Verschluss oder abgeknickter Waffe bei KLB.
........................
Betrifft es das BayJG, so ist die von Dir genannte Vorgehensweise - A+C sind ein Jagdrevier, das durch C zumindest teilweise getrennt ist und Du erlegst aus A ein Stück Wild in C - an bestimmte Vorgaben gebunden.
Wenn Du auf einem öffentlichen (zum allgemeinen Gebrauch bestimmten) Weg bzw. einem zumutbaren Weg in den Teil C gelangen kannst, ist Deine geschilderte Wildbergung rechtlich nicht legal.
Dies bedeutet: Aussen rum, da die Voraussetzungen des sogenannten Jägernotwegs nicht greifen.
Unbestritten bleibt die Möglichkeit der privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Jagdausübungsberechtigten A und JA B.
 
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Stimmt auch wieder, Gotteidank habe ich keinen solchen Fall bei mir im Revier.

Bei Sauen ist es natürlich viel einfacher zu Regeln, bei Böcken an Reviergrenzen hat es schon einige Streitereien gegeben, meistens gottseidank mit Humor im Unterton.

Letzte Absatz von Posting 107 denke ich wird in der Praxis vorgegangen, ist auch der vernünftige Weg, wenn es total unpraktikabel wäre dann Arrondierung
Mich persönlich hat es interessiert wie man das Rechtlich klären kann, wenn sich die Fronten verhärten würden, anscheinend gibt es noch keinen solchen Fall.

Also lieber Threadersteller lass bitte die Lage eskalieren, damit wir einen Präsenzfall haben und denke daran, beim Wildbergen das ganze Revier B umgehen. :p
 
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