gerade bekommen:
Lange hat es gedauert, bis Zeit gefunden werden konnte diesen Newsletter zu verfassen.
Daran mangelt es in letzter Zeit.
Es gibt zwei große Baustellen, die den Waffenbesitz in Deutschland und der EU betreffen.
Da ist die EU-Kommission mit ihrem Vorhaben der Verschärfung der Feuerwaffenrichtlinie
91/477/EU.
Hier scheinen einige Abgeordnete völlig den Sinn für das Wesentliche verloren zu haben.
Der Ausschuss GENVAL (General Matters including Evaluation - Allgemeine Angelegenheiten
einschließlich Bewertung), der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten
Kriminalität koordiniert, hat einen eigenen Vorschlag erarbeitet, der im Kern auf ein totales
Waffenverbot hinausläuft.
prolegal e.V. bleibt an dieser Sache dran.
In diesem Zusammenhang ist prolegal e.V. in Brüssel vom EU-Parlament als Interessenvertretung
anerkannt worden. Hierzu wurde unserem Direktor Herr Reiner Assmann eine entsprechende
Zugangsberechtigung ausgestellt, wodurch seine politische Arbeit in Brüssel erleichtert wird.
Die nächste Baustelle das Waffenrecht betreffend hat sich erst vor kurzem aufgetan. Gemeint
ist hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig. Das hatte am
07.03.2016 unter dem Aktenzeichen 6 C 60.14 geurteilt, das auf Grund des §19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG
ein generelles Besitzverbot von halbautomatischen Langwaffen für Jäger abzuleiten sei.
Hierzu wurde vom stellv. Vorsitzenden Nico Catalano der Deutsche Jagdverband und seine
angeschlossenen Landesverbände sowie der bayerische Jagdverband angeschrieben. Darin
wurden die Bedenken zu den Auswirkungen des Urteils angesprochen, die bei konsequenter
Auslegung des Urteils nicht nur für die Jagd, sondern auch für den Schießsport weitreichend
sein werden.
Aus dem Präsidium des LJV-NRW gab es eine Rückmeldung. Dort war man, genau wie das
Land NRW selbst, von dem Urteil überrascht, hatte man mit einem solch gravierenden Urteil
nicht gerechnet. Der LJV-NRW bereitet zusammen mit Prof. Dr. Degenhardt sowie dem DJV
und der beteiligten Anwaltskanzlei des Klägers eine Verfassungsklage gegen dieses Urteil vor.
Die Vertretungen der Jägerschaften sind zusammen mit den Ministerien auch dabei eine
Regelung zu finden, wie mit dem Urteil in der Verwaltungspraxis umgegangen wird. Das Urteil
ist da und die Ministerien können das nicht einfach ignorieren. Die Länder Bayern und
Mecklenburg-Vorpommern haben hierzu schon Erlasse an ihre Behörden verschickt, die z.Zt.
eine weitere Eintragung von jagdlich erworbenen halbautomatischen Langwaffen untersagen,
aber auch davon erst einmal absehen die bereits erteilten Besitzerlaubnisse für diese Waffen zu widerrufen.
Eine abschließende, bundesweit einheitliche Reglung, ist für die Innenministerkonferenz im
Juni geplant.
Gleichzeitig wird versucht auf der gesetzgeberischen Ebene eine Änderung im BJagdG zu
erreichen. Hier ist die anstehende Novellierung des BJagdG eine gute Gelegenheit.
Die Politik ist hier auch in der Pflicht etwas zu unternehmen, will sie es sich nicht mit Jägern
verscherzen, die einige ihrer Feuerwaffen in dem Rechtsvertauen in einem Verwaltungsakt
erworben haben und bei denen jetzt plötzlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf dem
Spiel steht. Hier muss eine endgültige Regelung her. Ein Streichen der betreffenden Regelung
verbietet sich wegen internationaler Verträge, die auch die Magazingröße regulieren. Aber es
muss eine eindeutigere Definition im Gesetz her. Hier sind aber die Jagdverbände gefragt diese
beim Gesetzgeber zu fordern.
Trotz allem wird allen Jägern angeraten ihre halbautomatischen Langwaffen erst einmal in
nächster Zeit nicht mehr jagdlich zu führen.
Die Arbeitsliste ist lang und wird nicht kürzer..
Mit Grüßen
das prolegal-Team