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"Nr. 36.2.14 zu §36 WaffG: “Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch ... . ... , wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt."Gemeinsame Aufbewahrung wäre nur gegangen, wenn wir im gleichen Haushalt leben würden, da liegen aber ein paar hundert Kilometer zwischen.