Ich meine auch, es hätte schon entsprechende Urteile dahingehend gegeben, dass man das Betreten des Grundstücks durch Katzen der Nachbarn dulden muss. Wir hier auch immer mehr.
Hahnenschrei dank Städtern in dörflichen Neubaugebieten unmöglich. Mieze auf fremden Grundstück zu dulden? Gibt es höchstrichterliche Urteile dazu? Mein Nachbar hat nach Landesbauordnung meinen Hausschwamm auch nicht zu dulden...:twisted:
Hahnenschrei dank Städtern in dörflichen Neubaugebieten unmöglich. Mieze auf fremden Grundstück zu dulden? Gibt es höchstrichterliche Urteile dazu? Mein Nachbar hat nach Landesbauordnung meinen Hausschwamm auch nicht zu dulden...:twisted:
Tierschutzgesetz § 2 sagt doch alles. Kann der Katzenhalter eine entsprechende Fläche zur Haltung seiner Mieze nicht nachweisen, greift er auf fremde Grundstücke zu. Geschieht dies ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer, so können diese Unterlassung verlangen. Es hat also jeder Eigentümer eines Grundstücks in der Hand, Eigentümern von Katzen zu untersagen, diese auf seinem Grundstück wildern zu lassen.
Hier triefen alle Landesjagdverbände. Sie könnten perfektes Marketing betreiben. Motto für Nichtmitglieder: Ihr LJV hilft Ihnen, Ihr Grundstück zum Singvogelparadies werden zu lassen... Verbandsklagerecht, anerkannter Naturschutzverband ...Aber Rotwildjagdeinladungen scheinen zu einer gewissen Unlust zu führen, kreativ zu arbeiten.
Statt dessen begrüßt es der DJV, dass sich die Politik mal wieder des Bundesjagdgesetzes annimmt. Begrüßen es. Anbiedern? Jawoll. Anbiedern. :evil:
Wenn Du schon den Gesetzestext zitierst und Teile davon hervorhebst dann lese ihn doch trotzdem vollständig und versuche wenigstens, ihn im Gesamten zu verstehen:Das ist so nicht ganz richtig. Wir machen das zum Einen, weil wir dazu verpflichtet sind (s.u.) - vor Allem aber, weil es sinnvoll und notwendig ist.
BayJG
VII. Abschnitt
Jagdschutz
Art. 40
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung
des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem
Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach
Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des
Bundesjagdgesetzes 1) und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben.