Munitionsschrank - welche Schlösser sind erlaubt?

Registriert
2 Apr 2005
Beiträge
3.927
Fuchsfänger schrieb:
Na dann wird es so wohl sein ihr habt mich überzeugt
Es ist etwas unübersichtlich geworden, aber wenn da
Fuchsfänger schrieb:
Sicherheitsstufe A mit Innentresor Sicherheitsstufe B
für bis zu 10 Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen im B-Innentresor
Munition und Waffe müssen getrennt gelagert werden. Langwaffenmunition im B-Innentresor für die Kurzwaffen, Muntion der Kurzwaffe(n) im Korpus oder in einem getrennten Munitionsschrank (keine Sicherheitseinstufung nötig)
Deine Zweifel lagen: eine Trennung von Kw und Kw-Mun ist in einem A(bis10 LW) mit Innenfach B (bis 5 Kw) nicht erforderlich, §13 Abs.4 S.1 AWaffV.
In einem B-LW Tresor mit unklass. Innenfach genügt jedenfalls gem. §13 Abs.4 S.2 eine Überkreuzaufbewahrung:
Bsp1: Kw und Lw draußen, Mun drinnen;
Bsp2: Lw draußen, Kw drinnen, Mun. umgekehrt.
Ob
Bsp3: Lw draußen, Kw und gesamte Mun. drinnen
auch von §13 Abs.4 gedeckt ist? §13 Abs.4 S.2 Hs.2 sieht das dem Wortlaut nach nicht vor. Obwohl es ja sicherer als Bsp.1 wäre... Ob mit dem erst-recht-Argument hier etwas zu machen ist?

6 schrieb:
reichen tut n blechscrank mit nem eingebauten schloss
oder reicht auch ein holzschrank mit eingebautem schloss für muni wie im post seite 1 unten??
Sind Behältnis und Schloss gleichwertig? Kommt drauf an. :( Jedenfalls lässt die Formulierung viel und sogar sehr viel Spielraum. Sind Stahlblech und Holz gleichwertig? Pfffff. Holz ist kein Stahl. Holz brennt besser. Aber es geht um die Möglichkeit eines unbefugetn Zugriffs. Grds. dürfte auch ein Holzschrank in Frage kommen.
 
Registriert
25 Sep 2007
Beiträge
4.150
Bullenjäger schrieb:
Dann müsste die Hosentasche in jedem Falle über die Klassifikation A oder B verfügen. Mit doppelwandigen Blechhosen läuft es sich aber sehr unangenehm.
Nee, denn Du hast ja die Gewalt über den Schlüssel, also braucht das wie auch immer geartetet Behältnis bzw. der Aufbewahrungsort keine Klassifikation, Du darfst ja die Waffe selbst auch offen rumliegen lassen solange Du die Gewalt über die Waffe hast. In den Schrank muss sie ja nur wenn Du eben die Gewalt nicht mehr hast, also das Zimmer in dem sich die Waffe befindet, oder das Haus verlässt.

Markus
 
Registriert
25 Sep 2007
Beiträge
4.150
@Bullenjäger: Ok, verstanden. Ich muss gestehen: Uns hat man im Jägerkurs (der schon das neue Waffenrecht beinhaltete) auch beigebracht, daß der Schlüssel vom Waffenschrank lediglich sicher zu verwahren sei, und dabei sei jedes Schloss (egal ob nun vom Schlüsselschränkchen oder einer kleinen Stahlkassette) eben noch sicherer als Hosentasche oder das Versteck im Nachttischkästchen. Das man den Schlüssel nur ein einem dem Waffenschrank gleichwertigen Behältnis aufbewahren dürfe, wurde erst hier im Foruim verargumentiert. Und nicht das ich diese Argumente nicht verstehe oder gar akzeptiere, ja, ich berücksichtige sie sogar - nur wie gesagt: Gelernt haben wir was anderes, und unser Lehrer war vom Fach (der gehört nämlich zu der Truppe die die angesprochenen "unangekündigten Hausbesuche" morgens um 4:30 Uhr machen). Waffenrecht ist also sein tägliches Business.

Markus
 
Registriert
7 Feb 2008
Beiträge
222
Aussage eines Mitarbeiters des PP Bonn während eines Vortrags zum neuen Waffenrecht:

Es gibt keine gesetzlichen Normen für Munitionsschränke. Sie müssen lediglich abschließbar sein. Ob Holz, Metall oder Plastik ist unerheblich. An das Schloss werden auch keine Anforderungen gestellt, kann also auch alles sein, Hauptsache zu. Er erwähnte sogar, dass es sich um einen Kellerraum mit Stahltür handeln kann, solange der Zutritt für Unberechtigte nicht möglich ist.
 
Registriert
16 Jan 2008
Beiträge
2.644
Die Ansicht kann ich so nicht teilen.

Weil: Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend , wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss

Hier gibt der Gesetzgeber m.E schon eine Vorgabe als Minimum. In diesem Fall als ausreichend bezeichnet, Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss.
Wen der Gesetzgeber gemeint hätte Holzkiste währe ausreichend, hätte er es auch geschrieben. Diesbezüglich tät ich mich nicht auf eine Diskussion mit schlauen Juristen einlassen.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
191
Zurzeit aktive Gäste
461
Besucher gesamt
652
Oben