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Es ist etwas unübersichtlich geworden, aber wenn daFuchsfänger schrieb:Na dann wird es so wohl sein ihr habt mich überzeugt
Deine Zweifel lagen: eine Trennung von Kw und Kw-Mun ist in einem A(bis10 LW) mit Innenfach B (bis 5 Kw) nicht erforderlich, §13 Abs.4 S.1 AWaffV.Fuchsfänger schrieb:Sicherheitsstufe A mit Innentresor Sicherheitsstufe B
für bis zu 10 Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen im B-Innentresor
Munition und Waffe müssen getrennt gelagert werden. Langwaffenmunition im B-Innentresor für die Kurzwaffen, Muntion der Kurzwaffe im Korpus oder in einem getrennten Munitionsschrank (keine Sicherheitseinstufung nötig)
In einem B-LW Tresor mit unklass. Innenfach genügt jedenfalls gem. §13 Abs.4 S.2 eine Überkreuzaufbewahrung:
Bsp1: Kw und Lw draußen, Mun drinnen;
Bsp2: Lw draußen, Kw drinnen, Mun. umgekehrt.
Ob
Bsp3: Lw draußen, Kw und gesamte Mun. drinnen
auch von §13 Abs.4 gedeckt ist? §13 Abs.4 S.2 Hs.2 sieht das dem Wortlaut nach nicht vor. Obwohl es ja sicherer als Bsp.1 wäre... Ob mit dem erst-recht-Argument hier etwas zu machen ist?
Sind Behältnis und Schloss gleichwertig? Kommt drauf an. Jedenfalls lässt die Formulierung viel und sogar sehr viel Spielraum. Sind Stahlblech und Holz gleichwertig? Pfffff. Holz ist kein Stahl. Holz brennt besser. Aber es geht um die Möglichkeit eines unbefugetn Zugriffs. Grds. dürfte auch ein Holzschrank in Frage kommen.6 schrieb:reichen tut n blechscrank mit nem eingebauten schloss
oder reicht auch ein holzschrank mit eingebautem schloss für muni wie im post seite 1 unten??