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Noch mal genau durchlesen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht Sicherheitsstuffe O dann geht beides zusammen in Ordnung .
Aber der Innentresor hat doch B und nicht 0.....oder steh ich jetzt auf dem Schlauch? http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html Punkt 4, der wiederum beim Innenbehältnis auf Punkt 1 verweistFranz85 schrieb:Wieso?
Stimmt doch.
das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.
:roll: Welches Innenfach hat Stufe 0?wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht ( Stufe O nicht B )
Fuchsfänger schrieb:A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; "nicht zu den dort aufbewahrten Waffen
gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. "
Franz85 schrieb:Fuchsfänger schrieb:A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; "nicht zu den dort aufbewahrten Waffen
gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. "
Wenn du augenscheinlich zitierst, dann gib doch bitte auch die Quelle an.
Was ist den an dieser Ausnahme so missverständliche?in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend , wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss