Mitpächter verstirbt

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Hallo,
das Thema gab es schon, ich weiss.

Nur scheint es mir da Unterschiede in den Bundesländern zu geben?
Unser Fall spielt in NRW.

Es ist ein Pachtvertrag einer Gemeinschaftsjagd mit 4 Pächtern vorhanden. Davon ist nun einer verstorebn.
Nun scheint es mir hier in der Region üblich zu sein, dass der Erbe in den Pachtvertrag einsteigt, so dass wieder 4 Pächter vorhanden sind.

In anderen Regionen kann es wohl auch mit 3 Pächtern weitergehen.

Meine Frage geht jetzt aber in Richtung: Wer ist der Erbe?

Der verstorbene Mitpächter hat seinen Grund und Boden an mehrere Personen vererbt. Somit gibt es nun mehrere Personen, die nun über Flächen in der Jagdgenossenschaft haben.
(Also es ist nicht so, dass die Fläche X an mehrere Personen vererbt ist, sondern Fläche x hat Herr Meier geerbt, Fläche y hat Herr Müller geerbt, Fläche z hat Herr Muster geerbt)
Ist es irgendwie geregelt, wer von denen in den laufenden Pachtvertrag einsteigen darf?

Könnte der verstorbene Mitpächter seinen Wunschnachfolger per Testament bestimmen? (gegen den Willen der Jagdgenossenschaft?)
Wird derjenige Nachfolger, der die größte Fläche geerbt hat?
Vielleicht wird derjenige Nachfolger, der vom Grad der Verwandtschaft dem Verstorbenen am nächsten ist?

Kann da jemand was zu sagen?



Gruß

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jager1968 schrieb:
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Ist es irgendwie geregelt, wer von denen in den laufenden Pachtvertrag einsteigen darf?
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Ja, im § 16 Des LJagdG NRW.

Die Erben (durch Gesetz oder Testament bestimmt) treten in den Vertrag mit der Jagdgenossenschaft (auch gegen deren Willen) ein. Die Erben haben eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen zu benennen die dann JAB wird bzw. werden.

Ob es weitergehende Regelungen im Gesellschafts- bzw. Jagdpachtvertrag gibt, wissen wir natürlich nicht.

Wer welches Grundstück geerbt hat interessiert erst einmal nicht.

Wer Erbe ist kann man beim Nachlassgericht erfragen, wenn man ein rechtliches Interesse hat, also z.B. der Jagdvorsteher als Verterter der Jagdgenossenschaft.

WH
Amadeus
P.S. §§ 13a BJagdG und 314 BGB bleiben unberührt.
 
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Amadeus schrieb:
Ja, im § 16 Des LJagdG NRW.

Die Erben (durch Gesetz oder Testament bestimmt) treten in den Vertrag mit der Jagdgenossenschaft (auch gegen deren Willen) ein. Die Erben haben eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen zu benennen die dann JAB wird bzw. werden.

Hallo,
danke für die Antwort.

Verstehe ich das jetzt richtig, dass:
Wenn Meier, Müller und Muster alle pachtfähig sind, steigen die alle drei in den bestehenden Pachtvertrag ein und somit hätte die Jagdgenossenschaft es plötzlich mit 6 Pächtern zu tun?


Gruß


.
 
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Nein, die Jagdgenossenschaft hat es mit 3 (bisherigen) Pächtern und einer Erbengemeinschaft oder einem Erben zu tun.

WH
Amadeus
 
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Hallo Jäger1968,

da es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt, hat die Jagdgenossenschaft (Gemeinschaft aller Flächeneigentümer) das Jagdrecht an 4 Jagdpächter verpachtet. Punkt.

Wie Amadeus schon schrieb, haben der oder die Erben einen pachtfähigen Nachfolger zu benennen.

Die Erben sind als die neuen Flächeneigentümer zwar automatisch Jagdgenossen, aber noch lange nicht Jagdpächter.

Klar?

Grüße
Plimbes
 
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Hallo,

ich verstehe nun, dass Meier oder Müller oder Muster in den laufenden Pachtvertrag eintritt.

Wer das sein wird, müssen die untereinander ausmachen. (Ausser im Testament ist bereits einer von denen namentlich benannt?)

Na, da bin ich ja mal gespannt, denn alle drei wollen, aber die drei können sich untereinander auf den Tod nicht leiden!


Gruß

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jager1968 schrieb:
Hallo,

ich verstehe nun, dass Meier oder Müller oder Muster in den laufenden Pachtvertrag eintritt.

Wer das sein wird, müssen die untereinander ausmachen. (Ausser im Testament ist bereits einer von denen namentlich benannt?)

Na, da bin ich ja mal gespannt, denn alle drei wollen, aber die drei können sich untereinander auf den Tod nicht leiden!


Gruß

.

Du weißt doch garnicht ob Meier, Müller oder Muster Erben sind. Sie könnten auch durch Auflagen Begünstigte sein.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Du weißt doch garnicht ob Meier, Müller oder Muster Erben sind. Sie könnten auch durch Auflagen Begünstigte sein.

Hallo,
ich weiss es noch nicht.

Das Gerücht sagt schon mal:
Fläche x hat Herr Meier geerbt, Fläche y hat Herr Müller geerbt, Fläche z hat Herr Muster geerbt

Was bedeutet: "durch Auflagen Begünstigte"?



Gruß


.
 
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jager1968 schrieb:
...
Was bedeutet: "durch Auflagen Begünstigte"?
.

Ein Begriff aus dem Erbrecht.

Landläufig erbt die Ehefrau das Haus und die Geliebt "erbt" das Auto.

Tatsächlich erbt die Ehefrau das Grundstück samt Haus mit Garage und dem Auto darin, hat aber an die Geliebte gem. testamentarischer Auflage das Auto heraus zu geben. Die Geliebte ist die "durch Auflagen Begünstigte".

Auf Deinen Fall bezogen: "All meine irdische Güter erbt meine geliebte Ehefrau. Sie hat an Meier das Grundstück a, an Müller das Grundstück b und an Muster das Grundstück c zu überschreiben." Erbin (und somit Vertragspartnerin der Jagdgenossenschaft) wäre die Ehefrau, die drei Herren wären "durch Auflagen Begünstigte" (sie hätten mit der Jagdpacht nichts zu tun).

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Auf Deinen Fall bezogen: "All meine irdische Güter erbt meine geliebte Ehefrau. Sie hat an Meier das Grundstück a, an Müller das Grundstück b und an Muster das Grundstück c zu überschreiben." Erbin (und somit Vertragspartnerin der Jagdgenossenschaft) wäre die Ehefrau, die drei Herren wären "durch Auflagen Begünstigte" (sie hätten mit der Jagdpacht nichts zu tun).

Danke, für diese Beschreibung.
Die Situation leuchtet mir ein.

Meine Situation ist aber leider nicht so klar (für mich)
Der Verstorbene ist alleinstehend.
Herr Müller und Herr Meier sind die Kinder vom Bruder des Verstorbenen
Herr Muster ist eine nicht verwandte Person.

Das Testament könnte vielleicht so lauten:
Herr Muster bekommt alles ausser die Fläche x bekommt Herr Meier und die Fläche y bekommt Herr Müller.

Wäre in diesem Fall die nicht verwandte Person Herr Muster mit der Ehefrau in deinem Beispiel gleich zusetzen?

Gruß


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Wie ich oben schon schrieb, wenn Du ein berechtigtes (rechtliches) Interesse hast, kannst Du beim Nachlassgericht fragen wer Erbe des Erblassers ist.

WH
Amadeus
 

mzg

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Was mich interessieren würde:

Wenn es mehrere Erben gibt, wie verteilen sich dann die Verpflichtungen aus dem Vertrag auf diese Erben?
Wenn also z.B Tocher A das Haus, und Tochter B und C jeweils die Hälfte des Barvermögens erben.
Durch den Pachtvertrag besteht eine Zahlungsverpflichtung von 2000 Euro jährlich. Werden dann die geerbten Anteile bewertet und die Zahlungsverplichtung entsprechend verteilt?
 
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Amadeus schrieb:
Wie ich oben schon schrieb, wenn Du ein berechtigtes (rechtliches) Interesse hast, kannst Du beim Nachlassgericht fragen wer Erbe des Erblassers ist.

WH
Amadeus


Es ist noch zu früh, es ist ja noch nichts veröffentlicht.
Ich gehe eh davon aus, dass einer auf mich zukommt und sich als Erbe outet.
Da ich mir aber keinen Bären aufbinden lassen will (weil die sich untereinander nichts gönnen) suche ich im Vorfeld einige Infos.

Danke für die Hinweise

Gruß

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Entweder die Töchter sind eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, dann haften sie gem. ihren (in dem Fall gleichgroßen) Anteil am Erbe. Die Aufteilung von Haus und Barvermögen wäre Folge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gewesen oder

eine Tochter wäre Erbin und die anderen Töchter wären durch Auflagen Begünstigte die dann mit der Jagdpacht nichts zu tun hätten.

WH
Amadeus
 

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