Mischling als Beihund

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Würde es erst mal mit der Nachsuche auf Schalenwild probieren. In jedem Bundesland, wo auch Phänotyp geprüft wird.

Das mit dem Stöbern ist ohne Spurlaut für alles außer Vorsteher ein Problem. Was an sich schon grotesk ist, aber nu. Vllt muß das mal jemand mit zuviel Geld vor Gericht durchexerzieren.
Was für eine Prüfung machen denn dann die Laiki?
Auch alle zur Nachsuche?
 
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Ich kann mit ihm natürlich irgendeine Brauchbarkeit machen - auẞer stöbern. Erscheint mir halt für den angedachten Einsatzzweck nicht praxisnah.
Aber wann sind das Gesetze schon...
 

z/7

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In BY bleibt ja nur die eingeschränkte für Schalenwild übrig, sowas wie Stöbern gibt's hier offiziell gar nicht, Laut also egal. Eine der den Laiki angezüchteten Einsatzfähigkeit entsprechende Prüfung gibts natürlich erst recht nicht.

Wobei der BJV nur Papiere prüft. Der ÖJV hingegen sogar eine Stöberprüfung bietet, die braucht aber wohl Laut. Red doch mal mit denen.
 
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Zuerst wird der Spurlaut u. die Schußfestigkeit geprüft. Dann erst darfst Du mit deiner anerkannten Jagdhunderasse die Brauchbarkeitsprüfung ablegen. Das ist mein Wissensstand- ca. 2 Jahre her.
Standort: BW
 
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Und trotzdem für dich nochmal zum nachlesen, Beispiel Bayern:

Art. 39 BayJG Verwendung von Jagdhunden

(1) 1Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. 2Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muß brauchbar sein.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen.
(3) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51) betraut werden.
§ 21 AVBayJG Brauchbarkeit von Jagdhunden
(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird durch die Organe der anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt, in der auch Bestimmungen über die der Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellten Prüfungen getroffen werden können.
Bayern ist ein extrem schlechtes Beispiel. Wenn man einen Hund für brauchbar erklärt ist er das auch, zumindest solange bis die Behörden das Gegenteil beweisen da nie eine Rechtsverordnung gemäß Art 39(3) verordnet wurde (Regensburger Urteil)


In BW gibt es zwar eine Brauchbarkeit fürs Stöbern aber zur Stöberjagd sind keine brauchbaren Hunde vorgeschrieben. Eine gesetzliche Regelung für Loshunde fehlt gänzlich.

Auch wenn es den Puristen nicht passt ist das was der Threadersteller vorhat nicht überall illegal.
 
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Versicherungsrechtlich?
Sollte eigentlich auch klar sein. Übernimmt keine Jagdhaftpflicht da der Hund ja nicht jagdlich geprüft war.
Und die normale Hundehaftpflicht wird einen Schadensfall auch ablehnen.

Also in allen Fällen auf dem Papier illegal.

Zumindest bei meiner (Jagdhaftpflicht) Versicherung stimmt das nicht, denen reicht es, dass der Hund einem Jäger gehört. Da sind drei Hunde mit dabei, egal, welche. Habe ich auch nicht geglaubt, mir dann schriftlich geben lassen, fertig.
 
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Ist mittlerweile bei vielen Usus. Wurde mir auch schriftlich so bestätigt.
 
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Jeder Jahdhaftpflichtversicherer hat seine eigenen Bedingungen, da hilft nur den eigenen Vertrag zu lesen und im Zweifelsfall sich die Versicherung des Hundes XY bestätigen zu lassen.
 
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Und trotzdem für dich nochmal zum nachlesen, Beispiel Bayern:

Art. 39 BayJG Verwendung von Jagdhunden

(1) 1Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. 2Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muß brauchbar sein.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen.
(3) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51) betraut werden.
§ 21 AVBayJG Brauchbarkeit von Jagdhunden
(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird durch die Organe der anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt, in der auch Bestimmungen über die der Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellten Prüfungen getroffen werden können.
Für "das Beispiel Bayern" erging bereits vor etlichen Jahren ein Urteil (in Regensburg) vor Gericht.

Kurz umrissen wollte der Kläger erreichen, dass sein Hund zur Prüfung zugelassen wird. Was ihm aber aufgrund der Rasse nicht gestattet wurde.
Die Klage hat er verloren - die Leute, die ihm die Prüfung verwehrten habe aber gleichermaßen verloren.
Das Gericht hat es verneint, dass der Hundeführer einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung habe, schlicht weil die Prüfung nicht von Amts wegen erfolgt und sozusagen eine reine "Privatparty" ist zu der man zulassen oder ablehnen kann wen man will.
Damit hat das Gericht aber zugleich auch festgestellt, dass es KEINE verbindliche Prüfung von behördlicher Seite in Bayern gibt.
Wenn ich es noch recht erinnere wurde der Richter (durch einen bei der Verhandlung Anwesenden) hier im Forum sogar zitiert, in etwa so: "Wenns meinen der Hund taugt zum Jagern, dann gehens doch jagern damit."

Und ich müsste mich jetzt schwer täuschen, meines Wissens ist es beim ÖJV durchaus möglich Hunde ohne Papiere zur Prüfung vorzustellen. Mag man zu dem Verein ansonsten stehen wie man will, das bietet die Möglichkeit rein über die Leistung jeden Hund unter den von Dir zitierten Gesetzes-Passus unterzustellen.
 
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In BY bleibt ja nur die eingeschränkte für Schalenwild übrig, sowas wie Stöbern gibt's hier offiziell gar nicht, Laut also egal. Eine der den Laiki angezüchteten Einsatzfähigkeit entsprechende Prüfung gibts natürlich erst recht nicht.

Wobei der BJV nur Papiere prüft. Der ÖJV hingegen sogar eine Stöberprüfung bietet, die braucht aber wohl Laut. Red doch mal mit denen.

 
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Und ich müsste mich jetzt schwer täuschen, meines Wissens ist es beim ÖJV durchaus möglich Hunde ohne Papiere zur Prüfung vorzustellen. Mag man zu dem Verein ansonsten stehen wie man will, das bietet die Möglichkeit rein über die Leistung jeden Hund unter den von Dir zitierten Gesetzes-Passus unterzustellen.
Ja. Es kommt halt auf die Prüfung an.

Ich zitiere aus den PO, die das Fach Stöbern beinhalten:



2.4. Stöberarbeit (Modul IV)

Es werden maximal 4 Hunde geprüft. Jeder Hund wird einzeln geprüft, Hundemeuten werden nicht geprüft. Der zu prüfende Hund erhält ein GPS-Sendehalsband, so dass im Anschluss an die Jagd die Suchbewegung des Hundes kontrolliert werden kann.
Der Hund wird entweder vom Stand oder beim Durchgehen geschnallt.



Geprüft wird:

  1. Art der Suche (Finden von Wild)
  2. Fährtenwille (Hund soll anhaltend mit Drang nach vorne arbeiten)
  3. Fährtensicherheit (Hund darf sich nicht von der Fährte abbringen lassen)
  4. Fährtenlaut (Hund muss die angenommene Fährte laut verfolgen)
  5. Kontakt zum Führer“


… also ohne Fährtenlaut ist man durchgefallen. Das wird also beim Schäferhund nichts. Da geht nur Nachsuche am Strick …
 
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Zumindest bei meiner (Jagdhaftpflicht) Versicherung stimmt das nicht, denen reicht es, dass der Hund einem Jäger gehört. Da sind drei Hunde mit dabei, egal, welche. Habe ich auch nicht geglaubt, mir dann schriftlich geben lassen, fertig.
Ist bei meiner Versicherung ebsenso
 

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