<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Bruno:
Leider, für euch.
In De werden Waffenbesitzer vorher überprüft, dann brauchr man nicht hinterher, wie in Östereich, zu sieben.
BTW:
Da ihr euch eine Flintenart mit hinweis auf Subversiewe Kreise habt abnehmen lassen, meine Frage:
Wann weden in Östereich folgende Gegenstände Verbote?
<UL TYPE=SQUARE>.
[/list]Alles Synonüme für "Zwielichtiges Gesindel" und "Dunkle Machenschaften"
Lieber Hürsch,
bis jetz bist du uns immer noch ein Sachliches Argument gegen eine Flintenart schuldig. Du sweifst immer ab in die Waffenrechtlichen verhältnisse anderer Länder. Das ist nur Schaumschlägerei.
Sollte Dir ein vermeindliches Sachliches Argument gegen eine Flintenart vorschweben, so bringe auch welche für die andere Flintenart (Automaten)
Pass aber bitte auf, dich nicht in deinen eigenen Verwirrungen zu verstricken.
Es geht nach wie vor um die Fragen:
Kann ein Verbandsfunkionär einfach behaupten, dieses Werkzeug braucht der Handwerker, dieses nicht.<HR></BLOCKQUOTE>
Servus Bruno,
da du mich nicht verstehen willst oder kannst und dich mit Waffenrecht trotz deiner hochqualifizierten jagdlichen Ausbildung noch nicht auseinandergersetzt hast müssen wir noch weiter vorne beginnen:
1. Jeder Gesetzgeber hat die rechtspolitische Möglichkeit beim Waffenbesitz sich zwischen dem gänzlich freien Zugang aller Bürger zu Waffen bzw bestimmten Waffen bis zur völligen Entwaffnung der zivilen Bevölkerung zu bewegen.
Bei den Beschränkungen kann der Gesetzgeber nach bestimmten Waffentypen vorgehen bzw. nach bestimmten Bevölkerungsgruppen differenzieren bzw auch beide Formen der Beschränkung mischen.
2. Bei uns in AT ist es eben so, dass der Gesetzgeber nicht von einem breiteren Missbrauch bei den Langwaffen mit glatten Läufen ausgeht und diese Waffen jeder Bürger ab 18 erwerben und besitzen kann. Die Waffe wird ihm dann im Nachhinein nur im Falle eines Missbrauchs abgenommen.
Bei Langwaffen Kat. C, d.h. solchen mit gezogenen Läufen ist die Regelung wie oben nur wird der Erwerb beim Büchsenmacher dokumentiert.
Eine Verlässlichkeitsüberprüfung a priori gibt es nur Kat. B, d.h. Kurzwaffen und bstimmten Langwaffen wie Repetierflinten und bestimmten Halbautomaten, die nicht verboten sind, hier sind aber die Jäger generell vom Idiotentest und dem Sachkundenachweis ausgenommen.
Das Verbot der Pumpguns war auch in AT eine Anlassgesetzgebung auf Grund eines Amoklaufes mit einer Pumpgun. Im Nachhinein hatte der Gesetzgeberdamit wahrscheinlich recht, was die geringe Abgabe bzw. Legalisierungsquote von wahrscheinlich unter 5% der in den Verkehr gebrachten Pumpguns beweist. Der Anteil an legalen Pumpguns beträgt heute mit Sicherheit weniger als 2%o!!! aller legalen Waffen und weniger als 1% der Jäger besitzen eine Pumpgun.
Was ist nun das sachliche Argument, das nun gegen die Pumgun spricht?
Die Pumpgun unterscheidet sich an sich nicht in ihrer technischen Gefährlichkeit von der Suhler Hahndoppelflinte, die Differenzierung beginnt bei der höheren Magazinkapazität und der geringeren Länge. Kürzere Waffen mit höherer Ladekapazität sind aber beim Bedarf nicht typisch für z.B. Jagdwaffen, sondern für Verteidigungswaffen, die naturgemäss besonders leicht als Angriffswaffen missbraucht werden können. Davon abgesehen kommt bei den Pumpguns noch die schon angerissene psychologische Komponente dazu. Vor allem durch gewaltverherrlichende Medien wurde die Pumpgun mit dem besonderen Image einer aggressiven und hochwirksamen Waffe besetzt, was die Pumpgun losgelöst von der technischen Gefährlichkeit zu einer "Kult"-Waffe werden liess. Erfurt ist letztendlich ein tragisches aber typisches Beispiel dafür. Somit erhält die Pumpgun auch eine objektiv höhere Gefährlichkeit, da sie typischerweise besonders oft in den falschen Händen ist, was in AT z.B. auch durch die Illegalitätsquote von fast 100% bestätigt ist.
Eine Pumpgun ist daher nicht wegen ihrer technischen Funktion besonders gefährlich, sondern nur deswegen, weil sie aus besonderen Gründen besonders oft, d.h. typischerweise von Menschen besessen wird, denen die Gesellschaft ansonsten keine Waffen überlassen möchte, da sie unverlässlich sind. Im übrigen kann man das Beispiel Pumpgun am ehesten mit der Kampfhundeproblematik vergleichen.
Gruss
H.
[ 21. Mai 2002: Beitrag editiert von: Hürsch ]