Lauf von Flinte abgesägt

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Also es gibt nur eine Möglichkeit das herauszufinden!
Wer sägt sich nun freiwillig den Lauf ab und fährt mal in ne Polizeikontrolle? :24:
 
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§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach

a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,

3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe o
 
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Wenn man sich das oben verlinkte Urteil mal in Ruhe durchliest kommt man zu (vorletzter Absatz):

... Dadurch, dass der Antragsteller in zwei Fällen Waffen ohne die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG erforderliche Erlaubnis bearbeitet hat, hat er wiederholt gegen das Waffenrecht verstoßen. Insoweit reicht bereits eine Wiederholung aus und wird auch weder eine strafrechtliche Verurteilung noch überhaupt eine Sanktionierung vorausgesetzt (vgl. Apel/Bushart, a.a.O., § 5 Rdnr. 47). Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die nichtgewerbsmäßige Bearbeitung von Schusswaffen ohne Erlaubnis gem. § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG strafbar ist. Die Verstöße des Antragstellers waren zudem gröblich, weil sie schwerwiegend waren und der Antragsteller in beiden Fällen vorsätzlich gehandelt hat. In seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 2006 hat er angegeben, gewusst zu haben, etwas Verbotenes zu tun (vgl. Bl. 43 f. der Beiakte A). Eine Ausnahme, die ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen würde, ist daher nicht ersichtlich.



Ich frage mich insofern, ob er mit einem guten Rechtsbeistand nicht sogar seine WBK behalten könnte.
Vorausgesetzt es gibt keine Vorereignisse in dieser Richtung.
Bei dem Herrn aus dem verlinkten Urteil wurde das Strafverfahren wegen Bearbeitung (hier sogar Halbautomat. Büchse zu Automat) sowie wg. Besitzes ja sogar eingestellt.
Warum nicht auch beim verhinderten Fuchsjäger.

Wobei im Urteil nicht unwesentlich damit argumentiert wird, dass die umgebauten Waffen ja nicht zur Schussabgabe genutzt wurden.



Vielleicht mag ja noch einer von den Experten dazu was sagen ?




PH
 
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Weit oben, 3. Post (von Plott Hound), grünes Wort "Urteil", anklicken, durchlesen, alles gesagt.
Und "Waffen kürzen" kommt sogar wörtlich vor, so daß die Bewertung 1:1 übertragbar ist, auch wenn es im Fall um etwas anderes geht.

Und zu Deiner Eingangsfrage: Wenn er über 90 Tagessätze rutscht (sehr wahrscheinlich), werden es eher 10 Jahre Unzuverlässigkeit.
Sollte es ein älterer Jäger sein mit einer seit mind. knapp 10 Jahre besessenen Flinte und er keine Kurzwaffe hergestellt hat, kann sein Anwalt ja mal den Sachverhalt vor 2003 prüfen. Aber nach Eingangspost hat der Betreffende sich längst um Kopf und Kragen geredet.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Weit oben, 3. Post (von Plott Hound), grünes Wort "Urteil", anklicken, durchlesen, alles gesagt.
Und "Waffen kürzen" kommt sogar wörtlich vor, so daß die Bewertung 1:1 übertragbar ist, auch wenn es im Fall um etwas anderes geht.

Und zu Deiner Eingangsfrage: Wenn er über 90 Tagessätze rutscht (sehr wahrscheinlich), werden es eher 10 Jahre Unzuverlässigkeit.
Sollte es ein älterer Jäger sein mit einer seit mind. knapp 10 Jahre besessenen Flinte und er keine Kurzwaffe hergestellt hat, kann sein Anwalt ja mal den Sachverhalt vor 2003 prüfen. Aber nach Eingangspost hat der Betreffende sich längst um Kopf und Kragen geredet.

Dieses Urteil hat aber nix mit § 52 Abs. 3 WaffG zu tun!!!
 
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Also langsam fängst Du an zu nerven.
Was bedeutet für Dich der Punkt 8. mit folgender Teilzitat:

... Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die nichtgewerbsmäßige Bearbeitung von Schusswaffen ohne Erlaubnis gem. § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG strafbar ist. Die Verstöße des Antragstellers waren zudem gröblich, weil sie schwerwiegend waren und der Antragsteller in beiden Fällen vorsätzlich gehandelt hat. In seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 2006 hat er angegeben, gewusst zu haben, etwas Verbotenes zu tun (vgl. Bl. 43 f. der Beiakte A). Eine Ausnahme, die ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen würde, ist daher nicht ersichtlich.
??????

Und da wird auf Plott Hounds letzten Beitrag ob des "wiederholten Verstoßes" eingegangen.
Unabhängig davon wird auch "gröblich" bejaht. Und da "wiederholt" und "gröblich" alternativ sind, wird der Erhalt der Zuverlässigkeit schwer.
Einzige Chance bleibt, den Tatzeitpunkt vor 2003 zu verlegen und hoffen, daß die damalige Regelung deutlicher milder war. Ich kann mich einfach für diesen konkreten Fall daran nicht mehr erinnern. Und im Rahmen des Jagdkurses meiner Frau habe ich alte gegen neue, gültige Bücher ausgetauscht.
 
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Nivafahrer schrieb:
Da ich mich auch nicht auskenne, nochmals folgendes:

Es wurden Veränderungen an einem wesemtlichen Teilen einer Waffe vorsätzlich gemacht!!!

Nee, die Veränderungen wurden nicht mit Vorsatz gemacht, sondern mit einer Säge! :41:
 
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P.S.:
Bei dem sogenannten Urteil handelt es sich tatsächlich um einen Beschluß.
Wahrscheinlich zum Antrag einer Einstweiligen Verfügung gegen den Sofortvollzug des Widerrufes der Zuverlässigkeit. aber dieser Beschluß ist so sauber, daß ich auf die Schnelle auch nach meinem Rechtsverständnis keinen ernsthaften Ansatzpunkt finden könnte.
Und ja! Im Punkt 8. ist der Eingangsfall sauber abgearbeitet.
Und insgesamt steht halt drinnen, daß selbst eine Einstellung wegen geringer Schuld (Gerichtsentlastung) die Behörden zum Entzug der Zuverlässigkeit berechtigen.
Also, wenn man glaubt damit durchzukommen, dann der Einstellung widersprechen!
 
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Erstens ist einer, der seine Waffe bearbeitet um den Fuchs unter der Jagdkanzel zu bejagen, in meinen Augen kein Jäger!

Zweitens wäre es fatal, wenn so einer die Zuverlässigkeit zurück bekommen würde. Dies wäre ein Freibrief für alle Nachahmer und Waffenkontrollen wären unnötig geworden.
 
A

anonym

Guest
Nivafahrer schrieb:
Erstens ist einer, der seine Waffe bearbeitet um den Fuchs unter der Jagdkanzel zu bejagen, in meinen Augen kein Jäger!

:14:

Wenn ich meinen Büxner beauftrage, meine Flinte auf 30,1 cm Lauflänge zu kürzen, den Schaft abzusägen damit der Prügel nur noch 60,1 cm Lang ist und er damit besser in den Rucksack passt, bin ich für Dich kein Jäger ? Das erkläre mir doch mal ?

Nivafahrer schrieb:
... es fatal, wenn so einer die Zuverlässigkeit zurück bekommen würde.

Auch das kann Dir egal sein, ändern tust Du es eh nicht.

Wenn der Lauf kürzer als 30 cm ist, egal wer ihn abgeschnitten hat, ist es unerlaubter Waffenbesitz da der Voreintrag / Eintrag in der WBK fehlt. Wie das geahndet wird, ist Sache der Gerichte und nicht der Mutmaßung von Jägern.

Nivafahrer schrieb:
Dies wäre ein Freibrief für alle Nachahmer und Waffenkontrollen wären unnötig geworden.

Jeder der 3 mal 6 Jahre alt ist, kann tun und lassen was er möchte, allerdings mit allen Konsequenzen. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Waffenkontrollen sind notwendiger denn je, denn bei einigen tauchen plötzlich " Kurzwaffen " auf, bei anderen verschwinden sie plötzlich usw. .

achtundneuziger
 
Y

Yumitori

Guest
@ achtundneuziger

Moin,

na, Waffenkontrollen nötiger denn je, ich weiss nicht - ich denke, wir werden schon genug kontrolliert. Wobei ich aber zugrunde lege, dass unser Waffenrecht den Weg in die Unfreiheit pflastert, aber das ist nur meine Meinung.

Das mit der verschwundenen Kurzwaffe, soweit Du auf den hier im Forum zitierten Fall anspielst, ist doch schlicht ein Witz mit Pfiff, in meinen Augen: Da existiert eine legale Kurzwaffe und die ist plötzlich nicht mehr aufzufinden. Was hätte denn eine frühere Kontrolle oder eine mehr gebracht ?
Rein gar nix - denn bevor die Notwendigkeit der Betreuung eintrat, wird sich der Eigentümer/Besitzer ja auch haben erinnern können, wo er die Waffe hatte. Und selbst wenn nicht - weg ist weg bzw. verschlampt ist verschlampt, verhökert mglw. verhökert - vielleicht auch nur "sichergestellt für den Fall der eigenen Notlage" - wobei ich niemandem etwas unterstellen will, ich gehe nur mal(fast) alle Möglichkeiten durch.

Nicht falsch verstehen, ich rede ja nicht den Unregelmässigkeiten das Wort und bin auch nicht der Meinung, dass eine solche Laufkürzung folgenlos bleiben darf.
Was ich sagen will ist nur, dass Kontrollen niemals etwas verhindern- der "Rechtsbrecher" geht ja immer davon aus, dass er nicht erwischt wird und Kontrollen bemerken einen Regelbruch immer erst, wenn er geschehen ist.
Nur der wirkliche Polizeistaat mit Dauerkontrolle und abgeschaffter Unverletzlichkeit der Wohnung (unser WaffenG hat diesen Grundsatz wenn auch nicht ausgehebelt, so doch schick geschwächt!) kann ab und an im Moment des Regelverstosses eingreifen.
Jeder freiheitliche Staat ( das gilt insoweit auch für die konstitutionellen Monarchien dieser Welt)
praktiziert den Grundsatz, lieber einen Schuldigen frei laufen zu lassen, als auch nur einen einzigen Menschen schuldlos zu "verurteilen".
Deshalb wären noch mehr Kontrollen gleichbedeutend mit noch mehr, noch intensiverem, Generalverdacht und noch grösserem Verzicht auf Freiheitlichkeit im og. Sinne.

Habe die Ehre und
Waidmannsheil
 
A

anonym

Guest
Lange Büchse schrieb:
@ achtundneuziger
... Waffenkontrollen nötiger denn je, ich weiss nicht - ich denke, wir werden schon genug kontrolliert. Wobei ich aber zugrunde lege, dass unser Waffenrecht den Weg in die Unfreiheit pflastert, aber das ist nur meine Meinung.

Moin,

bei Verstößen gegen das WaffG setzt der Jagscheininhaber seinen Jagdschein aufs Spiel. Waffenbesitzer ohne Jagdschein ( Erben, Sportschützen, Waffenscheininhaber, ... ) kann man "nur" die Waffen entziehen und bestrafen, mehr nicht.
Daher glaube ich, das in den Schränken der Jäger mehr Ordnung herrscht, als bei den anderen Waffenbesitzern. Die Kontrollen werden sich daher eher auf die zweite Klientel ausweiten. In meinen Augen ist das gut und richtig.

achtundneuziger
 
Y

Yumitori

Guest
achtundneuziger schrieb:
Lange Büchse schrieb:
@ achtundneuziger
.......
Daher glaube ich, das in den Schränken der Jäger mehr Ordnung herrscht, als bei den anderen Waffenbesitzern. Die Kontrollen werden sich daher eher auf die zweite Klientel ausweiten. In meinen Augen ist das gut und richtig.

achtundneuziger

Moin,

ach so - Du denkst an die Notwendigkeit der Gleichbehandlung - ich verstehe; ich glaube aber nicht, dass sich die Kontrollen in ihrer Ausweitung auf d. zweite Klientel ausweiten werden.
Gleichbehandlung ist immer gut und richtig - wenn schon Unfreiheit, dann Unfreiheit in gleichem Maße für alle.
(Das ist nicht ironisch gemeint - es bringt lediglich zum Ausdruck, dass ich für ein viel liberaleres Waffenrecht eintrete und vor allen Dingen für eine Aufhebung des Generalverdachtes).

Habe die Ehre und
Waidmannsheil
 
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achtundneuziger schrieb:
Lange Büchse schrieb:
@ achtundneuziger
... Waffenkontrollen nötiger denn je, ich weiss nicht - ich denke, wir werden schon genug kontrolliert. Wobei ich aber zugrunde lege, dass unser Waffenrecht den Weg in die Unfreiheit pflastert, aber das ist nur meine Meinung.

Moin,

bei Verstößen gegen das WaffG setzt der Jagscheininhaber seinen Jagdschein aufs Spiel. Waffenbesitzer ohne Jagdschein ( Erben, Sportschützen, Waffenscheininhaber, ... ) kann man "nur" die Waffen entziehen und bestrafen, mehr nicht.
Daher glaube ich, das in den Schränken der Jäger mehr Ordnung herrscht, als bei den anderen Waffenbesitzern. Die Kontrollen werden sich daher eher auf die zweite Klientel ausweiten. In meinen Augen ist das gut und richtig.

achtundneuziger
Du bist der geborene Untertan!

Wie man als Waffenbesitzer diese durch die Hintertür das Grundrecht einschränkenden Kontrollen (ganz egal ob bei Jägern oder den "anderen Waffenbesitzern") für gut und richtig finden kann, erschließt sich mir nicht. Hast Du immer noch nicht gemerkt, dass alle Waffenbesitzer in einem Boot sitzen und ganz dringend an einem Strang ziehen sollten, anstatt sich gegenseitig unter Generalverdacht zu stellen?
 
A

anonym

Guest
... ich vertraue da voll und ganz auf die uns vertrenden Verbände. Ich persönich empfinde ich es als "Privileg", scharfe Waffen haben/führen zu dürfen. Eine liberalere Gesetzgebung zu diesem Thema ( wie z.B. in den USA ) würde ich mir trotz allem nicht wünschen.

achtundneuziger
 

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