Also - Finder = Freund = Erbe -> hat die Kurzwaffe nach Jahren gefunden. Diese KW wurde damals als verloren eingestuft - somit gibt es auch einen Eintrag darüber im Fahndungsregister. Wenn nun der Sachbearbeiter der zuständigen Waffenbehörde die Eintragung der KW in die WBK des befreundeten Jägers ohne großes Trara vornehmen will blockiert das NWR mit dem Hinweis auf Waffe mit Fahndungsnotierung = geht also so nicht. Prüfen welche Behörde diese Fahndungsausschreibung veranlasst hat, weil nur diese die auch wieder löschen (lassen) kann.
Die Waffe einem befreundeten Jäger übergeben zur Aufbewahrung scheidet auch aus, da dieser ja keine Berechtigung dafür hat.
Nächste Hürde - wem gehört denn die Waffe jetzt eigentlich? Dem Verstorbenen nicht. Also dem Erben der das Erbe offiziell angetreten hat. Nun hat der Erbe aber viele Jahre verstreichen lassen ohne sich um dieses Erbstück zu kümmern, ergo hat er dadurch zu erkennen gegeben das er sein Recht auf Eigentum an diesem Gegenstand aufgegeben hat. (steht so sinngemäß irgendwo im BGB, finde ich jetzt nicht).
Rechtlich sauber wäre das der Finder der Waffe diese sofort zur nächstgelegenen Polizeidienststelle bringt, sich aber die Abgabe und auch die Umstände dazu protokollieren und auch entsprechend quittieren lässt. Weil - zur Fahndung ausgeschriebene Waffen werden generell erstmal sichergestellt. Dann entscheidet entweder Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft was damit geschieht.
Und das möglichst schnell - unerlaubter Waffenbesitz ist strafbar und zieht rechtliche Konsequenzen nach sich!
Schönen Gruß an deinen Freund für den du fragst.
Gruß der olle pudlich