Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
(Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV)
Vom 3. Juni 2008
§ 1
Ausnahmen für Kormorane
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 abweichend von
§ 42 Abs. 1 BNatSchG die
Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbosinensis) durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt.
(2) Von der Gestattung ausgenommen sind
1. befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes,
2. Naturschutzgebiete nach Art. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sowie Nationalparke nach Art. 8 BayNatSchG,
3. Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Vogelschutzverordnung.
(3) 1 Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März.
2 In Schonbezirken nach Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 des Fischereigesetzes für Bayern ist der Abschuss vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften in der Zeit vom 16. August bis 31. März zulässig.
3 Nicht zulässig ist der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
4 § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) gilt entsprechend.
(4) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Aus-übung der Jagd befugt sind.
(5) Die Höhere Naturschutzbehörde kann die Befugnis nach Abs. 1 entziehen, wenn von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch gemacht wird.
(6) 1 Abschussort (Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp) und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils abgeschossenen Kormorane und bei beringten Vögeln die Ring-
nummer sind der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens 10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste
(§ 16 AVBayJG) mitzuteilen. 2 Die Jagdbehörde übermittelt die Einlegeblätter bis zum 1. Mai jeden Jahres der zuständigen Höheren Naturschutzbehörde.
(...)
§ 3 (4) Die Höhere Naturschutzbehörde kann die Entnahme ganz oder teilweise untersagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere um die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Regelung, des § 43 Abs. 8 BNatSchG und sonstiger naturschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1 Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft.
2 Sie tritt mit Ablauf des
15. Juli 2013 außer Kraft.
(...)