Wobei sich das ja auf das Bedürfnis (Verteidigung) beziehen müsste, das ja sonst weder bei Sportschützen noch bei Jägern abgebildet ist.
Exakt. Es reglt zum einen ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz -es muss eben auch eine geeignete waffe sein- und es hat Auswirkungen auf die Umgangserlaubnis.
Im Notwehrfalle lässt sich bzgl. Notwehr erst einmal alles regeln.
Das Vorhalten zum Zwecke der Nutwehr ist aber bei Sport/Jagd/Sammeln/Erbe nicht gestattet.
Dafür aber die Aufbewahrungspflichten.
Um mit der waffe notzuwehren, muss man also erts einmal die gelegenheit haben, diese gerade verfügbar zu haben. Und das auch noch mit Munition. Das ist weder bei der Reinigung, Pflege, Reperatur noch beim Trockentraining der Normalfall und würde Fragen zur Zuverlässigkeit aufwerfen.
Das Thema Führen wird dann irrtümlich in den selben Kontext gesetzt, hat aber im Grunde garnichts damit zu tun.
Das Bedürfnis Jagd gestattet bspw. Führen nach den bekannten Maßgaben. Sport nach den bekannten Maßgaben und der waffenschein nach den dort dann explizit geregelten Maßgaben.
Immer nur als Mittle zum Zweck.
Zu Hause kann man halt rein definitorisch garnicht führen. Das ist aber im Umkehrschluss keine Erlaubnis, sondern einfach nicht als solches definiert.
Der passende Oberbegriff ist in jedem der Fälle "Umgang" udn dazu gibts auch für jeden Maßgaben. Und es gibt Dinge die man besser nicht macht, da schnell dazu die Dinge in §5WaffG anwendbar sind und davon reichlich gebrauch gemacht wurde. Alles fein mit Aktenzeichen verschiedenster Gerichte.
Wer sich wiederum so einrichtet, dass er im Notwehrfall bei Beachtung der Aufbewahrungpflichten an seine waffe kommt, hat bessere Karten.