Jagdschein versagt wg Führungszeugnis

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Thersites schrieb:
Aico schrieb:
Was ich nicht verstehe, wie z. B. bei H.Pikkemaat mit der Sprengstofferlaubnis:
Jemand besitzt einen Jagdschein, routinemäßige Abfrage, alles in Ordnung. Nun kommt ein Antrag auf Wiederladeerlaubnis, Sprengstoffschein - wird abgelehnt wegen alten Vorkommnis. Wird dann auch der erteilte Jagdschein widerrufen?

Soweit ich weiss, ist das "Führungszeugnis" für den Sprengstoffschein wesentlich umfangreicher und reicht auch weiter in die Vergangenheit.
Dafür können auch alte Sünden ein Versagensgrund sein.

es gibt nur zwei warten ... das normale "öffentliche", welche du selbst beantragen kannst und dann das "uneingeschränkte", welches die behörden ziehen.

für beide gelten gewisse tilgungs und überhangsfristen.

daher kann es eigentlich nicht sein, daß die behörde für die wbk z.b. ein anderes fs zieht als die behörde für eine sprengstofferlaubnis bin bezug auf führungszeugnis.

ich weiß nur, daß ich für meine sprengstofferlaubnis eine bka unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt habe, die ich für die wbk nicht gebraucht habe.
 
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Kann es nun zu allem Überfluss auch noch sein, dass Dank des föderalen Systems in den einzelnen Bundesländern was das Beiziehen von Führungszeugnissen betrifft, unterschiedliche Verfahrensweisen geübt werden?
Das würde nämlich erklären, warum manche hier posten "bei mir war es aber so und so.....".
Dann wären allgemeingültige Aussagen nicht möglich.
 
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Nein.

Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister

§ 41 Umfang der Auskunft

9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/ ... 30971.html

WH Michael
 
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Dein Nein ist hier in falschem Bezug.

Natürlich kann es keine unterschiedlichen Auskünfte geben, je nachdem in welchem Bundesland jemand wohnt.
Es können aber sehr wohl die Verfahrensweisen differieren, wann eine Behörde eine Auskunft beizieht.
 
A

anonym

Guest
solmspruefung schrieb:
Es können aber sehr wohl die Verfahrensweisen differieren, wann eine Behörde eine Auskunft beizieht.

Jede muß eine Auskunft einholen.
Wenn es einen Unterschied gibt dann höchstens darin wie die Auskunft gelesen/ausgelegt wird. Der Ermessensspielraum, soweit überhaupt vorhanden, dürfte aber nicht allzu groß sein.
Und genau darauf muß der Malefikant den Finger legen wenn die Behörde nicht ausstellen will.
 
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Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß es neben dem Führungszeugnis auch eine Polizeiakte gibt....
die auch nach Jahrzehnten nicht gelöscht wird....
ich habe meinen Sprengstoffschein von meinem Sachbearbeiter problemlos verlängert bekommen...
wir kennen uns inzwischen Jahrzehnte...
........aber gefragt hat er trotzdem....
P. :wink: :wink: :wink:
 
B

baumkoeter

Guest
Guruguru schrieb:
Vereinfacht geantwortet ....

baumkoeter schrieb:
....
Welche Einträge können gesperrt werden , und warum sind sie gesperrt ?
GG> Einträge deren Richtigkeit angezweifelt wird, bis zur Klärung.
Welche Einträge können getilgt werden , und was bedeutet Tilgung in diesem Fall ? Tilgungsreife ?
GG> Alle Einträge, ausgenommen solche über lebenslange Freiheitstrafen können getilgt werden. Die Tilgung geschieht nach Fristablauf wenn alle Eintragungen alt genug sind. Mit der Tilgung wird keine Auskunft über den Eintrag mehr erteilt. Ein Jahr nach Tilgung wird der Datensatz aus dem Register Entfernt.
Was ist der Unterschied zwischen Löschen und Entfernen ?
GG>Löschen ist eine Art Sperre, der Eintrag taucht nicht mehr im Führungszeugnis auf. Er wird aus dem Führungszeugnis, nicht aber aus dem Register gelöscht. Entfernen meint die tatsächliche Entfernung des Datensatzes aus dem Register.
....
Danke

Neben dem Bundeszentralregister gibt es noch das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und die Kriminalakte.

Danke für die Erläuterung .
 
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..es gibt strafrechtliche Verurteilungen in einer
"Unbeschränkten Auskunft" die in einem "Führungszeugnis"
nicht erscheinen dürfen :idea:
..Ergebnis: Der Inhalt eines Führungszeugnisses ist das Papier
nicht wert..zumindest für polizeiliche Behörden
 
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Wenn Du dir nichts zu schulden hast kommen lassen, dann stell deinem SB in Uassicht Verpflichtungsklage zum VG zu erheben. Nimm Dir nen Anwalt, evtl. nen Fachanwalt für Verwaltungsrecht und dann haste deine Erlaubnis!
 
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..oje..da gibt's viele...Beispiele :roll:
..soll heißen: Viele Leute laufen mit einem "blütenweisen Führungszeugnis" durch die Gegend und haben trotzdem eine "Latte von Vorstrafen am Ars..!"
..die Waffenerlaubnisbehörde hat Kenntnis...die Jagdbehörde nich :idea:
 
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Duckdichundwech schrieb:
..oje..da gibt's viele...Beispiele :roll:
..soll heißen: Viele Leute laufen mit einem "blütenweisen Führungszeugnis" durch die Gegend und haben trotzdem eine "Latte von Vorstrafen am Ars..!"
..die Waffenerlaubnisbehörde hat Kenntnis...die Jagdbehörde nich :idea:

Versteh ich jetzt nicht. Die UJB holt doch auch eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR ein. Denn der Jagdschein ist ja bei Verstößen gegen §5 und §6 zu versagen.
 

JEF

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es gibt noch einen kleinen feinen unterschied der sofern ich das hier überflogen habe noch nicht erwähnt wurde
und zwar ist eine einstellung des verfahrens eben kein freispruch :!:
eine einstellung des verfahrens kann z.b. erfolgen wenn kein öffentliches interesse an einer strafverfolgung vorliegt - nicht gleichzusetzen mit einem freispruch
ob das wiederum die bewertung der "persönlichen zuverlässigkeit" betreffen könnte kann ich nicht sagen
 

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