Waschbär schrieb:Ich wurde bisher nur einmal auf der jagd kontolliert, da hatte ich JS, WBK und Begehungsschein nur als kopie dabei.
Der Kollege in grün hat natürlich etwas rumgemosert, daraufhin hab ich ihm erklärt, daß - solle jemand mein Auto aufbrechen und die Papiere entwenden, er mit meinem Jagdschein (anderes Bild oder entsprechende Ähnlichkeit vorrausgesetzt) die Möglichkeit habe, Langwaffen und Munition zu erwerben - mit der Kopie allerdings nicht!
tar schrieb:Wieso steckst du die Originalpapiere nicht einfach in die Tasche wo sie nicht wegkommen?
Lederetui in entsprechender Größe gabs z.B. auf der Jagd und Hund.
Oder macht das Mitführen einer Kopie aus dem fahrlässigem Nichtdabeihabens des Originals ein vorsätzliches und drohen dann evtl. härtere Konsequenzen? Analog dem erheblichenUnterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt oder Geschwindigkeitsübertretung?Yeti schrieb:gletscherpris schrieb:Und Achtung: Kopie zum Mitnehmen damit das gute Original nicht zu Schaden kommt zählt Null komma nix. :!:
War da mal nicht irgendwas mit Urkundenfälschung wenn man ein amtliches Dokument kopiert?
http://www.jurakopf.de/tag/urkundenfalschung/
Das Argument ist ja ganz dünn.Waschbär schrieb:tar schrieb:Wieso steckst du die Originalpapiere nicht einfach in die Tasche wo sie nicht wegkommen?
Lederetui in entsprechender Größe gabs z.B. auf der Jagd und Hund.
Weil ich ca. drei verschiedene Jacken habe, die ich auf der Jagd anziehe und nicht jedesmal Lust habe die Dinger um zu packen, deswegen hab ich in jeder jacke ne Kopie!
Gruß
WB
Muck schrieb:cast schrieb:Ergo, der Jagdschein gehört an den Mann genauso wie Personalausweis und WBK und am besten zeigst du bei der Einzeljagd auch noch deinen BGS vor.
Das in unmittelbarer Nähe stehende Auto reicht hierbei auch noch. Per Gerichtsurteil schon seit Jahrzehnten abgehandelt. Bei weiträumigeren Jagden (Treibjagd von Dorf zu Dorf) hast du aber vollkommen recht.
Das Argument ist ja ganz dünn.
gibt es eine Notwendigkeit das eindeutiger auszudrücken, als in dem von dir zitierten Gesetzestext.jager1968 schrieb:Hallo,
im BJG steht unter
§ 15
Allgemeines
(1) Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen ........
Was bedeutet nun konkret "mit sich führen"?
Muss ich den Jagdschein dabei immer in der Hand halten?
Muss ich den Jagdschein in meiner Hosen- / Jackentasche haben?
Reicht es, wenn der Jagdschein im Auto liegt, der in unmittelbarer Nähe von mir geparkt steht?
Reicht es, wenn der Jagdschein im Auto liegt, der innerhalb im Revier geparkt ist?
Reicht es, wenn der Jagdschein zu Hause liegt, wenn das Haus im Revier ist?
Ich für meinen Teil halte es für richtig, den Jagdschein in meiner Jackentasche mit zu führen.
Aber meine Meinung ist nicht wichtig.
Mir geht es darum, was ist "mit sich führen" im Sinne des Gesetzes?
Kennt jemand in diesem Zusammenhang Textstellen?
Gruß
mr.woodpecker schrieb:gibt es eine Notwendigkeit das eindeutiger auszudrücken, als in dem von dir zitierten Gesetzestext.
Oder muß man sich Gedanken über deine Zuverlässigkeit zum Führen von KFZ, Waffe etc. machen.
Führst deine Waffe zuhause im Tresor, wenn das Haus im Revier steht. Reicht das zum Jagen?
VHS bietet deutschkurse für deutsche an. Alternativ läßt es mal sinngemäß in deine Muttersprache übersetzen, falls die abweicht.
Mit sich heißt bei sich und wenns in der Unterwäsche ist. Und wenn das auch keine anhast must es in der Hand halten oder wo reinklemmen.