Jagdhund bei der Arbeit ermordet

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PatrickM schrieb:
pudlich schrieb:
Lieber Patrick,
ich schreibe diesen Beitrag ganz langsam, weil ich weiß, daß du nicht so gut lesen kannst.
:)

Nicht der Biber hat den Jagdhund, der Jagdhund hat den Biber.....

Ja? Jetzt verstanden? Nicht?
Vielleicht bist du aber auch nicht so bösartig - intellegent wie meine Frau.

Dann schreib ich Dir noch mal ganz langsamm: Biber nix Jagdrecht, daher auch nix Jagdschutzbefugnis. Siehe Wolf in Niedersachsen. :wink:

Und tschüss 8)

Demnach könnten Jagdhundmeuten Wölfe. dort wo sie vorkommen stellen angreifen und töten oder schwerverletzen und es niemand wäre verantwortlich zu machen, auch wenn er es hätte verhindern können? :lol:

Laß uns das Biber-Beispiel von Pudlich abändern in Luchs... mehrere Jagdhunde
treffen auf eine warme Luchsfährte, dieser Luchs entzieht sich nicht auf einen Baum, sondern in eine Höhle in welcher er sich notgedrungen den Hunden stellt...
Ansonsten gleiche Konstellation - fremdes Revier, JAB und Naturschutzbevollmächtigter bekommen die Situation mit...

Da Dir offenbar der Schutz streng geschützer Tierarten die dem Jagdrecht nicht unterliegen , nicht so liegt...
jetzt hast Du eine Situation mit Jagdschutz Herr Berufsjäger, was tun? :wink:
 
A

anonym

Guest
@Joachim,
mein Drever "Bill Heyerdahl - Sanden" wurde mir anläßlich einer DJ als wildernd ein paar Handtuchreviere weiter erschossen.

Glaube mir, ich weiß also sehr genau, wie man sich fühlt, nach drei Tagen Suche mit dem HS plötzlich am oberflächlich verbuddelten Hund zu stehen. Ich weiß auch, wer`s war, nur beweisen kann ich es nicht. Und auch ich habe ein sehr gutes Gedächtnis.

Das nur zum besseren Verständnis.

Die Verbissenheit der Kontrahenten ist nachvollziehbar. HF ist man entweder ganz oder gar nicht. Wer das einmal angefangen hat, kommt nicht mehr davon los. Ausserdem ist es für viele, fast alle Stöberhundführer, die einzige Möglichkeit, überhaupt zum Jagen zu kommen.

Wir auf der anderen Seite tragen die Folgen. Stöberhunde sind oft sehr schlecht bis gar nicht korrekt durchgearbeitet, stehen schlecht im Gehorsam, sind kaum regulierbar. Ich kenne eine menge Wachtelführer und Brackenführer, die ihre Hunde nicht ohne Leine laufen lassen können, da sie sie nicht abpfeifen können, wenn ihr Hund zufällig beim Spaziergang eine Fährte aufnimmt. Zweifellos gibt es auch andere, leider sind sie eher die Ausnahme.

Ich muß mir in Bezug auf meinen Drever vorwerfen lassen, genau so falsch gehandelt zu haben, wie es vermutlich auch in Thüringen der Fall war. Ich habe nicht nach Grenzen gefragt, ich habe nicht nach Meinung der Nachbarn gefragt, ich habe dem Anstellenden blind vertraut und meinen Hund geschnallt. Das hat mich den Rüden gekostet; die Schuld trage ich in nicht unbeträchtlichem Umfang selbst.

Ich habe übrigens nichts gegen überjagende Hunde, wenn sie Wild verfolgend durch mein Revier kommen. Ich habe etwas gegen ihre HF, wenn sie sich keine Mühe geben, solches zu verhindern. Genau das habe ich aber oft genug erlebt. Ich habe dutzende Male gesehen, wie Wachtel mit Rehwild ins Nachbarrevier gingen, keine 20 Meter vom HF entfernt. Der interessierte sich da nicht mal für, machte nicht mal den Versuch, den Hund abzurufen. So etwas darf nicht sein.

Ich behaupte, daß zu mindesten 75 % aller Fälle Überjagen verhindert werden könnte, wenn die Hf ihre ihre Hunde im Griff hätten und die Veranstalter ihren Kopf brauchen würden. Verdammich noch mal, der Begriff der "Bogenreinheit" ist doch keine neue Erfindung, früher gings doch auch.

Wenn HF und/oder Veranstalter aber arrogant und kalt lächelnd mit schlechten Hunden schlechte DJ machen, werden zukünftig weitere Hunde verschwinden. Schade um die Hunde, den HF und Veranstaltern geschiehts recht.
 
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pudlich schrieb:

Mit dieser Antwort kann ich leben.

Mein Hund ist ein Kleiner Münsterländer und kann - von mir - selbst von einem angeschweissten Stück abgerufen werden. Aber der Teufel ist ein Eichhörnchen, wie man hier sagt, und darum schiesse ich nie bei der ersten Sichtung auf einen Hund. Allerdings hat es in unserer Gegend auch noch keine Fälle wie den des exekutierten Jagdhundes gegeben. Vielleicht liegt's daran, dass die Jagdpächter trotz aller Animositäten Vernunft walten lassen, vielleicht auch an dem Wissen um die sich sicher einstellenden Revance. Keine Ahnung. Ist aber, wie unser rosa Berliner sagte, auch gut so.

Dir eine Entschuldigung und ein Waidmannsheil,

Joachim
 
A

anonym

Guest
Ich glaube eher, ist liegt daran, daß niemand gerne ein haustier erschießt und erst recht keinen Jagdgehilfen.

Das aber nur der Vollständigkeit halber.

Ein kleiner Nachsatz zu meinem Beitrag.

Bis eben suchte ich einen bestimmten Beitrag eines Foristi. Der schreibt, Überjagen sein nicht zu verhindern, es liege in der Arbeitsweise des Hundes, sich, wenn er eine verfolgte Fährte aufgegeben habe, eine neue zu suchen und die zu arbeiten. Und das könne eben auch im Nachbarrevier sein.

Schöner kann man die Unfähigkeit des HF nicht auf den Punkt bringen. Das hat mit Stöberhundarbeit nichts zu tun, das ist sinnloses tumbes laufen lassen.

HUNDE MÜSSEN ZURÜCK KOMMEN!
Und das, ohne unterwegs eine neue Fährte, eine neue Suche anzufangen. Das können Hunde sehr wohl lernen.
Da kommt aber ein Problem zu tragen, das ich im vorigen Beitrag ansprach: Die HF und ihre Hunde leben von Saison zu Saison, dazwischen passiert nichts, was Jagd angeht und somit lernen Hunde keinen Jagdverstand zu entwickeln.
Ich konnte immer und immer wieder beobachten, daß vor allem zwischen Wachteln von Revierpächtern und anderen, nicht reglmäßig allein mit ihrem HF arbeitenden Hunden, in Gehorsam und Leistung Welten klafften.
 
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Pudlich, du hast in einem deiner Vorgängerposts sehr richtig das jagen und fehlende Abrufen des HF beschrieben. Einzig was mir an deiner Kernaussage fehlte, war das der Jagdleiter im Vorfeld das zu verhindern hat und in die Planung mit aufnehmen muss. Dass eben ein solcher Fall nicht eintritt.

Weiterhin fordere ich, auch wenn ich es schon mehrfach gesagt habe eindeutige rechtliche Normen auch wenn sie durch das BJG als Rahmengesetz schon abgedeckt erscheinen. Nicht zuletzt aber auch dem Grunde heraus, um im Ernstfall bei eindeutiger Sachlage und falschem Handeln des Nachbarpächters eine rechtliche Handhabe zu haben. Ich bin mir sicher, dass mancher Nachbar dieses Urteil zum Anlass nimmt seine Privatfehde auszutragen. Das möchte ich auch verhindert wissen.!
 
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Pudlich & Co,

wenn wir jetzt mal die hypothetischen Viecher wie Biber, Wölfe, Elche und Sperlingskäuze außen vor lassn...

dann wird euch durch das Überjagen in eure Reviere hinein definitif kein Schaden zugefügt. Nicht der geringste. Es ist nichts weiter, als ein trotziges 'das ist mein !!!! Recht Getöse, das ihr hier veranstaltet.

Die Bogenreinheit ist nichts weiter als ein Gerücht aus alten Zeiten - es sei denn, der Stöberhund jagt immer nur auf dem einen bekannten Handtuchrevier und hat gelernt, daß Alpha es nicht mag, wenn er über den Graben springt. Also laßt auch diesen Stuß außen vor, mit der Praxis einer Drückjagd hat er nichts zu tun. Als HF solltest Du das wissen, Pudlich.

Und jetzt hör(t) auf, euch in euer Beleidigtsein zu verkriechen, ihr könnt euch dem großen Teil der Jägerschaft & Menschheit mit euren tollkühnen Konstrukten nicht vermitteln - es wird euch nichts genommen.

Gruß,

Mbogo
 
A

anonym

Guest
Da bin ich absolut auf deiner Seite.

Ich vermute, daß man genau aus diesem Grund in Erfurt den Wachtel-Abschuß auch nur mit spitzen Fingern anfassen mochte.

Es war ja nachweislich nicht so, daß ein zufällig überjagender Hund erschossen wurde. Vielmehr passierte das Ganze gewissermaßen "mit Ansagen", nachdem mehrere Jahre wiederholt Überjagen zähneknirschend hin genommen wurde.

Ich habe in einem früheren Beitrag geschrieben, die HF von Stöberhunden würden sich mit ihrem Druck auf die Staatsanwaltschaft einen Bärendienst erweisen.
Das scheint sich zu bewahrheiten, jetzt kommt aus Erfurt vielleicht ein erstes Urteil. Und das wird richtungweisend für andere sein.
Als HF fürchte und als JAB hoffe ich, daß die Zeiten des ungezügelten frohen Jagens vorbei sind.
 
A

anonym

Guest
Doch, Mbogo.
Mein Recht.
Und das ist Basis jeden menschlichen Zusammenlebens. Das ist der Garant für die Unverletzlichkeit des Eigentums.

Du bist ein Jagd-Kommunist.

Und von Hundeführung hast du keine Ahnung.
 
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Stöberhunde jagen über - Das ist eine Tatsache
Und weil das so ist, wurde auch für das Brackieren auf 1000 ha Jagdfläche zugelassen, was auch ein willkürlicher "Grenzwert" ist wie viele andere Grenzwerte auch. 8)

Bei uns, wo Staat und Private gemeinsam bei der DJ jagen und die Jagd ist vorbei, dann verständigt man sich, wenn ein Hund "aufgegriffen" wurde, aber schießt ihn nicht tot. :D

Eigentumsschutz hin oder her.
Seltsame Ansicht, Jagdhunde betreffend.
Sind die Gleichen, die von "meinen Rehen" sprechen und ähnliches Eigentumsverhalten an den Tag legen. :twisted:

Habe selber schon auf der "normalen" Jagd und auf der DJ Hunde aufgesammelt und den Eigentümern zurückgegeben oder von diesen abholen lassen. 8)

Frage mich, in welchen Kreisen man sich hier gelegentlich bewegt. :evil:
 
A

anonym

Guest
Sir Henry, wo Staat und Privat miteinander jagen (können), geht das so wie du es völlig richtig beschreibst.
Aber was ist da, wo sie es nicht können? Oder wollen?

Das ganze System stimmt doch nicht.
Du hast ja Recht, Stöberhunde jagen über. Und das ist kein Grund, sie zu erschiessen. Absolut d`accord.

Aber darf es denn sein, daß ein überjagender Hund für den Rest des Tages in fremden, an dem Tag nicht bejagten Revieren bleibt und dort fleissig weiter jagt? Denn ausschließlich darum geht es doch! Ist das noch überjagen?

Was passiert denn, wenn solcher Hund ein Stück Wild in den Zaun hetzt? Nur so als Beispiel. Und kein Mensch ist in der Nähe.
 
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Sir Henry schrieb:
Bei uns, wo Staat und Private gemeinsam bei der DJ jagen und die Jagd ist vorbei, dann verständigt man sich, wenn ein Hund "aufgegriffen" wurde, aber schießt ihn nicht tot. :D

Na optimal, wenn man bei Euch miteinander spricht und sich einigt, aber dort wo das nicht der Fall ist, muß der Rückzug auch gesetzliche Regelung
möglich sein, sonst wird das deutsche Reviersystem mit allen seinen rechtlichen Folgen ad absurdum geführt!



Eigentumsschutz hin oder her.
Seltsame Ansicht, Jagdhunde betreffend.
Sind die Gleichen, die von "meinen Rehen" sprechen und ähnliches Eigentumsverhalten an den Tag legen. :twisted:

Wild ist herrenlos, erst die Inbesitznahme durch den JAB beendet diesen Zustand.
Anders ist allerdings die Sache wenn Wild in einem fremden Jagdbezirk aufgemüdet wird um es möglicherweise in einem anderen Jagdbezirk zu erlegen...und dies nicht einvermehmlich vorher geregelt wurde. Dann wird nämlich fremdes Recht verletzt ( Und das nach meiner Auffassung mindestens fahrlässig)


Habe selber schon auf der "normalen" Jagd und auf der DJ Hunde aufgesammelt und den Eigentümern zurückgegeben oder von diesen abholen lassen. 8)

Ich auch, sogar regelmäßig


Frage mich, in welchen Kreisen man sich hier gelegentlich bewegt. :evil:

Frage mich, weshalb Du im Telegrammstil schreibst...

Zur Sache hier sind möglicherweise viele Poster Nutzniesser dieser Jagdarten (z.B. Hundeführer) , aber weniger JAB´s deren Recht mit Füssen getreten wird... daher kann es durchaus zu einer einseitigen Ansicht in diesem
Thread kommen.
 
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Was ist denn wenn DEIN Hund ein Stück Wild im Nachbarrevier "in den Zaun hetzt", hä?? :roll:

Würdest du hinnehmen, dass er totgeschossen wird.
Der Nachbar weiß ja gar nicht, warum der Hund am Stück ist. :?

Aber du scheinst es offensichtlich in jedem Fall zu wissen :shock:

Wer einen fremden JAGD-Hund in seinem Revier antrifft, und besonders wenn er an einem Stück ist, weiß zunächst gar nix über die Vorgeschichte.
Gerade hier würde ich einen JAGD-Hund nie erschießen. :shock:

Ein Jagd-Hund hetzt nicht "den ganzen Tag" im fremden Revier rum.
Jagdhunde laufen auch ganz normal Wege entlang und wer von Hunden einen Ahnung hat, kriegt auch einen fremden JAGD-Hund zu fassen

Nur wer selbst den ganzen Tag im Revier ist, kann überhaupt feststellen ob der Hund den ganzen hetzt oder gehetzt hat.
Bei meinem Statement beziehe ich mich explizit auf JAGDHUNDE

Schönen Karfreitag noch.
 
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Ergo wäre jede Provokation des Nachbars, oder Beeinträchtigung fremden
Rechtes hinzunehmen?
Weil man ja nie wissen kann ob der Hund am kranken Stück ist???

...und weil man grundsätzlich keine Hunde erschießt ( wobei ich zum wiederholten Male sage das dies auch meine Meinung ist, wohlgemerkt als moralischer Ansatz!) ?

Also ignoriere ich als Nachbar einfach die rechtlichen Grundlagen und lasse die Hunde laufen - weil es passiert ja nix...und wenn, kriegt der Nachbar den Schein abgenommen und wird verknackt?

So funktioniert Recht????
 
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@discovery
mein Posting war als Anwort für pudlich gedacht.
Deines kam dazwischen.

Was Telegrammstil angeht, lässt sich u.U. damit mehr sagen, als in langen Auslassungen geredet wird.

Mir brauchst du über die Herrenlosigkeit von Wildtieren nix erzählen.

Dennoch ist die Ansicht weitverbreitet, dass es Pächter gibt, die bei DJ "ihre eigenen Rehe" nicht totschießen lassen wollen, aber bei der DJ im Nachbarrevier an der Grenze hocken.

Soviel in Ergänzung zum Telegrammstil über "meine Rehe"
 
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Discovery schrieb:
Hunsrückwilderer schrieb:
Discovery schrieb:
Die Frage ist doch eine ganz andere: Wer nimmt billigend in Kauf das fremdes Jagdrecht ( ein Bundesrecht, welches auch nicht durch untergeordnete z.B.
Landesrechte, Verordnungen etc. gebrochen werden kann)
verletzt wird?

Du wolltest bestimmt etwas anderes sagen, weil das ist weder zu verstehen, geschweige denn richtig. Der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht ist anders gemeint.

na dann noch einmal meine laienhafte Rechtsauffassung bzw. Halbwissen:

was ich damit meine ist, das das alleinige Jagdausübungsrecht dem JAB zusteht, und dies ist in einem Bundesgesetz geregelt, und dieses Bundesgesetz kann nicht durch Landesgesetz anders geregelt werden.
Der Grund dafür ist m.E. ist das Bundesgesetze in der gesetzlichen Hierarchie über Landesgesetzen stehen, es sei denn das jeweilige Bundesgesetz läßt landesrechtlichen Abweichungen/Spielräume zu.

1. Das Jagdrecht ist kein "Bundesrecht", sondern es ist eine Rechtsposition des Bürgers, die aus dem Eigentum folgt und damit aus den Grundrechten (Art. 14 GG). Ansnsten könnte keine Rechtsposition des Bürgers durch <Landesrecht eingeschränkt werden, was aber allenthalben passiert, man denke nur an die Polizeigesetze der Länder.

2. Der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" kommt nur da zur Anwendung, wo sich Bundes- und Landesrecht widersprechen. Dies ist ohnehin nur da denkbar, wo sowohl dem Bund als auch dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht. Ansonsten ist eines der beiden Gesetze verfassungswidrig und damit sowieso nichtig.

3. Das Jagdrecht kann jedoch durch Gesetze beschränkt werden ("Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Art 14 Abs. 1 GG). Eine Regelung, die das Überjagen ausdrücklich gestattet, müsste demnach von der zuständigen Körperschaft erlassen werden (Bund oder Land). Vor September 2006 war das Gesetzgebungsrecht in Bezug auf die Jagd im Rahmen der sog. Rahmengesetzgebung gegeben, dh. der Bund hatte das Recht einen Gesetzesrahmen zu erlassen, den die Länder inhaltlich weiter ausfüllen durften. Demnach konnten die Länder hier sehrwohl weitergehende Regelungen erlassen, ohne dass diese Bundesrecht automatisch widersprechen.

Nach der Föderalismusreform stellt sich das Ganze nochmal ganz anders dar. Die Länder können nunmehr von erlassenen Bundesgesetzen abweichen, wie sie wollen (zumindest im Bereich des Jagdrechts). Gefällt dies dem Bund nicht, kann er widerum eine Gesetzesänderung herbeiführen, woraufhin die Länder wieder abweichen dürfen, wovon der Bund wiederum...usw.

4. Allerdings braucht man für das Überjagen eines Hundes nicht zwingend eine gesetzliche Grundlage, wenn man als Bürger handelt. Der Gesetzesvorbehalt gilt nur für staatliches Handeln. Grundsatz: Für den Bürger ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. In unserem Fall kollidieren zwei Interessen pivater Personen miteinander, dessen Lösung nach Maßgabe des einfachen Rechts (Zivilrecht) zu suchen ist. Will der A dem B etwas untersagen, dann muss er hierauf einen Anspruch haben. Und so kommen die §§ 903 ff. BGB, insb. § 1004 BGB ins Spiel. Entscheidend ist damit die Frage nach einer evtl. bestehenenden Duldungspflicht des A. Über diese kann man geteilter Meinung sein und genau um diese Frage drehen sich die seitenlangen Streitereien hier im Forum.

Die Frage Bundesrecht bricht Landesrecht wird daher nicht relevant.
 

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