Jagdaufseher gegen Mountainbiker in Österreich

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@ Mohawk

yep - hast Recht! Finde deinen mediativen Stil immer gelungen!:cheers:
 
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Ich würde sagen "um Nerven zu sparen ignorieren". Das kann nur ein Östereicher bzw. einer der sich dort wirklich auskennt erläutern. :)
 
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Hallo,
die Frage richtet sich primär an die Österreichischen Kollegen :eek:)
Es geht um folgendes bei uns im Revier nehmen die Mountainbiker sehr stark und sehr schnell zu ... wenn man sie dann darauf hinweist das Mountainbiken hier verboten ist und dies keine ausgezeichnete Strecke ist ... bekommt man als Antwort ... Leck mi am Or*** ich fahr wo ich will... !

Jetzt meine Frage, darf man als Jagdaufseher einen Mountainbiker anhalten wenn er gegen das Gesetz verstößt, da wir als Jagdaufseher grundsätzlich ja nur bei Übertretungen des Jagdrechtes einschreiten dürfen, aber das Mountainbikeverbot ja im Forstgesetzt 1975 §33 geregelt ist?

Gibt es hier eine Grundlage auf welcher wir dennoch einschreiten können, und die Personalien feststellen können, damit es hier zu einer Anzeige kommt, und man am Schluss nicht selber der Angezeigte ist wegen Missbrauch der Rechte etc.

Bitte nur um Info von Kollegen die es wirklich wissen, bzw. vl. ist ja auch ein Jurist unter uns.

danke!
weihei

Damit ist doch das ganze teutsche Geschwurbel überflüssig, oder nicht?
 
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Eine Ordnungswidrigkeit gibt es in AT nicht, das nennt sich hier Verwaltungsübertretung.

Über die Erlaubnis zum Befahren von Forststraßen und Anzeigen wegen widerrechtlichem Befahren entscheidet der Grundeigentümer/Forststraßenerhalter, §§ 33, 174 (3) und 112.

Das Durchsetzen von Fahrverboten gegenüber Radfahrern ist mangels Kennzeichenpflicht selbst für Forstschutzorgane schwierig.
 
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Das "Jedermann"-Anhalterecht gibt es bei uns in AT auch und ist im § 80 StPO geregelt

"Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet".

Hat hat aber wie bereits geschildert nichts mit einer Verwaltungsübertretung zu tun, wie es eben diese Übertretung (Mountainbiken im Wald) des Forstgesetzes ist. Die Strafprozessordnung behandelt "gerichtlich strafbare Handlung" nach dem Strafgesetzbuch.

Bei diesem Problem hilft eigentlich nur eine Anzeige bei der Polizei, wen es zeitlich schnell geht oder der Biker bekannt ist.

WH CA
 
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1 Mai 2013
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Als Jagdhüter darfst bzw. musst du den Schutz der Jagd übernehmen. Biker stören das Wild, also besteht ein Eingriff in das Jagdrecht.
Theoretisch könntest du den Biker also auf Unterlassung klagen. Da du jedoch keine Befugnisse hast ihn anzuhalten oder seine Personalien festzustellen wird das eher schwierig werden...

Somit sind deine Karten bei Unbekannten eher schlecht, außer er gibt dir freiwillig seine Personalien...

Wmh Maresi
 

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