<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Quitty:
Was soll ich ihm da noch kaputt machen???
<HR></BLOCKQUOTE>
Das entscheidest du doch nicht.
Wenn die Straße nun mal für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist, und das ist sie ja laut deiner Aussage, dann kann er Dir die Durchfahrt mit oder auch ohne Waffe verweigern. Bzw. ist Dir die benutzung bereits durch die Beschilderung nicht gestattet. Der JAB ist weder Land noch Forstwirt, hat aber diese Berechtigung. Aber nur in seinem Revier.
Alles andere ist eine Absprache zwischen den Parteien.
Das wurde vor 3 Wochen in meinem Revier deutlich wo ich von einer grünen Minna angehalten worden bin und diese erst auf ihrer Dienststelle nachfragten wer der JAB dort ist.
Wäre ich nicht der JAB gewesen , dann hätte ich mit einem Knöllchen rechnen dürfen.
H.W.
siehe hierzu:
In der Führerscheinprüfung lernt man:
"Unter land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der
Fahrerlaubnisse der Klassen T und L fallen
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,
Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des
Landschaftsschutzes dienende Landschaftspflege
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des
Winterdienstes,
- nebenerwerbliche Tätigkeiten und Nachb*****aftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und
andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung
und -förderung der Landwirtschaft dienen und
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von
Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die
jeweils im Rahmen der o.a. Tätigkeiten und Zwecke eingesetzt werden.
Für Feuerwehreinsätze, Brauchtumsfahrten usw. dürfen Inhaber der
Klassen T und L hinter Zugmaschinen dieser Klassen auch Anhänger
mitführen, die nicht zur Verwendung in der Land- oder Forstwirtschaft
bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugführer das 18.
Lebensjahr vollendet hat."
Quelle: Heiler/Jagow, Führerschein, Vogel Verlag, 5. Auflage 2002.
Legaldefinition auch in § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung.
oder hier:
und aus der Deutschen Jagd Zeitung:
"Verkehrsschilder im Revier: Weiterfahren oder anhalten?
Verkehrsschilder sollten eindeutig sein. Das sind sie aber nicht immer.
Dr. Werner Schmelz hat sich durch die Straßenverkehrsordnung gewühlt.
(Stand 1998)
Verkehrsschilder im Revier: Auch wenn der Jagdausübungsberechtigte
nicht ausdrücklich auf dem Zusatzschilder erwähnt ist, darf er hier
weiterfahren.
Von Dr. Werner Schmelz
oder hier :
Feld- und Forstwege
Im Laufe der Zeit wurden vor allem durch die Flurbereinigung immer mehr
Land- und Forstwirtschaftswege gebaut. Es handelt sich dabei vorwiegend
um öffentliche Wege, die zusammen mit dem Grundstückseigentümer, dem
Wegeunterhaltungspflichtigen und der Straßenverkehrsbehörde für den
öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Es ist darauf hinzuweisen, daß
amtliche Verkehrszeichen grundsätzlich nur an öffentlichen Wegen
angebracht werden dürfen. Hinzu kommt, daß dies auch nur auf Grund der
Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs geschehen darf.
Die öffentlich-rechtliche Verkehrsregelung auf den Land- und
Forstwirtschafts-Wegen hängt auch nicht von den Eigentumsverhältnissen
ab. Für den Land- und Forstwirt und sonstigen Benutzer ist es
unbedeutend, ob es sich um einen Gemeindeweg handelt oder ob der Weg im
staatlichen oder privaten Eigentum steht. Diese öffentlichen Wege darf
der Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Widmung wie jeder andere
Verkehrsteilnehmer benutzen.
Häufig werden aber solche Feld- und Forstwege in ihrer Widmung
beschränkt und mit Zusatzschildern »Landwirtschaftlicher Verkehr frei«,
»Forstwirtschaftlicher Verkehr frei« oder »Land- und
forstwirtschaftlicher Verkehr frei« versehen.
Solche Feld- und Forstwege sind für eine ordnungsgemäße Ausübung einer
Land- und Forstwirtschaft notwendig und deshalb auch gebaut worden.
Dabei ist nicht nur an das Befahren solcher Wege mit Schleppern und
sonstigen landwirtschaftlichen Maschinen gedacht. Auch die Angehörigen
des Landwirts, Hilfskräfte und andere Personen mit einem berechtigten
Interesse können zu den Äckern und Wiesen oder eigenem Wald des
Landwirts fahren. Da es sich bei dem Jagdausübungsberechtigten um einen
Aneignungsberechtigten von Wild handelt, wird in den einschlägigen
Kommentaren und jagdrechtlichen Abhandlungen die richtige Auffassung
vertreten, daß auch der Jagdausübungsberechtigte, seine Helfer und
seine Jagdgäste auf solchen beschränkt öffentlichen Wegen ins Revier
fahren können...."
(
http://www.djz.de/artikelbeitrag/artike ... _7554.html)
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weiterhin:
Geht man von diesem Ergebnis aus, fragt sich nunmehr, welcher Personenkreis im Bereich der Landwirtschaft/Fischerei die Ausnahmeregelung des Zusatzschildes Nr. 1026-36 in Anspruch nehmen kann. Zweifelsfrei ist dies jedenfalls für solche Personen, die der Landwirtschaft/Fischerei auf beruflicher Grundlage nachgehen und den grundsätzlich gesperrten Weg - gleichviel mit welcher Fahrzeugart - im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit benutzen.
Landwirtschaftlicher Verkehr ist demnach derjenige, der zum Zwecke des Betriebes der Landwwirtschaft geschieht. Das ist der Verkehr von Fahrzeugen, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb behören, zu und von den am Weg gelegenen oder durch ihn erschlossenen Feldern, Wiesen, Weiden und Gewässern. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstückes ist. Entscheidend ist, ob die Fahrt im Rahmen der üblichen Verrichtungen durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung des anliegenden landwirtschaftlichen Grundstückes dienen. Einbegriffen ist ferner der Verkehr der Fahrzeuge von Nichtlandwirten, wenn er im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstückes steht, also etwa zum Abtransport dafür benötigter Stoffe wie z.B. Dünger, Futter und dgl. oder zur Abholung landwirtschaftlicher Erzeugnisse notwendig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.1.1970 - 1 Ws (OWi) 184/69 in VRS 39, 76; Bayerisches ObLG, Beschluß vom 25.2.1982 - 1 Ob OWi 40/82 in VRS 62, 381). Sinn dieser Regelung ist zweifellos, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu ermöglichen.
Fahrzeuge sind allerdings nicht für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, wenn mit ihnen von gewerblichen Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Absatz oder zur Verarbeitung befördert werden (BayObLG, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 23.10.1985 - 2 Ob OWi 244/86 in Verkehrsrechtl. Mitteilungen 4/86, S.28).
Autor: Oberstaatsanwalt Hermann Drossé, Bonn
Quelle: DAR 1986, 269
Erstellt: 30. August 1999
..............wie wärs denn wenn man einfach mal mit ner Kiste Bier und nem Gouda beim Holländer vorbeischaut !?
H.W.