Jägernotweg????

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Maibock:

Es geht schlicht und einfach darum ob fahren darfst oder nicht !

H.W.
<HR></BLOCKQUOTE>

Selbst wenn ich nicht fahren darf, darf mich der JAB nicht anhalten. Tut er es trotzdem z.B. indem er sich mir in den Weg stellt, macht er sich strafbar (Nötigung). Was letztendlich zum Entzug der Zuverlässigkeit führt.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
Also Maibock , bemühe mal die Suchfunktion.
<HR></BLOCKQUOTE>

Du willst mich nur loswerden.
icon_rolleyes.gif


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>
Und jagdwirtschaft gehört nach gängiger Rechtsprechung dazu. Weitere Einschränkungen gibt es nicht.
<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist der springende Punkt. Solange du durch ein fremdes Revier fährst hast du gar nichts zu jagdwirtschaften.Die gängige Rechtssprechung spricht hier nämlich ausdrücklich vom JAB.

Und das ist die Einschränkung die es dazu gibt und auch ausführlich Beschrieben worden ist. Du mußt auch JAB oder in seinem Dunstkreis sein um dort fahren zu können/dürfen.


H.W.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Maibock:


Das ist der springende Punkt. Solange du durch ein fremdes Revier fährst hast du gar nichts zu jagdwirtschaften.Die gängige Rechtssprechung spricht hier nämlich ausdrücklich vom JAB.
<HR></BLOCKQUOTE>

Wo hast Du denn diesen Quatsch her?

Wenn ich in mein Revier fahre, um dort etwas im Zusammenhang mit der Jagd zu erledigen ist das Landwirtschaft im Sinne der StVO. Es gilt hier das gleiche wie für jeden Bauern. Dessen Landwirtschaftlich motivierte Fahrt fängt auch nicht erst an seinen Feldern an (wäre auch irgendwie blöd bzw widersinnig).

Und selbst wenn eine Fahrt nicht erlaubt wäre, bleibt es ein öffentlicher Weg.

Und Schwarzbär, das hat sehr wohl was mit den Schildern zu tun: Stellt eine Gemeinde oder ein Privatmann an einem Privatweg (widerrechtlich) öffentliche Schilder auf, wird dieser Verkehrsraum in der rechtlichen Beurteilung zunächstmal quasiöffentlicher Verkehrsraum. Deswegen stehen hier immmer die schönen unterteilten grünen Schilder mit manigfaltigen Verboten (ähnlich zu den Spielplatzschildern) an den privaten (staatlichen oder gemeindlichen) Waldwegen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
Wo hast Du denn diesen Quatsch her?
<HR></BLOCKQUOTE>

Wie ich bereits schrieb: Das ist die Rechtssprechung.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>
Wenn ich in mein Revier fahre, um dort etwas im Zusammenhang mit der Jagd zu erledigen ist das Landwirtschaft im Sinne der StVO.<HR></BLOCKQUOTE>

Ja, das berechtigt dich in deinem Revier auf für andere gesperrte Wege zu fahren. Nichts weiter.

Es berechtigt aber nicht " Abkürzungen" durch andere Reviere zu nehmen.

wirst du kontrolliert und bist nicht JAB im Bereich der Kontrolle, dann wirst du genauso zur Kasse gebeten wie alle anderen auch die Z.B. ihren Weg zur Arbeit abkürzen wollen.

Du hast bis zu deinem Revier über normal öffentliche Straßen zu fahren. Auch wenn dieses kleine Umwege bedeutet.

H.W.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schwarzbär13:
Ob da ein Vz 250 mit dem Zusatz LOF-Verkehr frei steht, oder nicht sagt leider nichts über die Öffentlichkeit aus, ist nur eine Verhaltensvorschrift aus der StVO (deren Mißachtung auch nur 10 € kostet)
<HR></BLOCKQUOTE>

In diesem Punkt widersprichst Du Dir selbst
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Schwarzbär am 27. Februar 2005 20:08

WH
Amadeus
 
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Hier nochmal Schwarzbär, für alle die zu faul zum Klicken sind.

@ bessi & feuerlein:
Leute, ihr könnt´s TB schon glauben, es ist genauso, wie er schreibt.
Auf öffentlichen Wegen (und hier kommt es auf die wegerechtliche Widmung an, die man als Normalbürger annehmen kann, wenn da Verkehrszeichen stehen) kann ich führenderweise meine Waffen ins eigene Revier karren. Und das völlig unabhängig davon, ob sie mit Vz 250 gesperrt oder nur für Schausteller, Linkshänder oder Kopffüssler befahrbar sein sollen.
Das ganze gilt sogar für den sogenannten "quasi-öffentlichen Verkehrsraum", also Privatwege, die absichtlich oder durch Gewohnheitsrecht dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind (wie z.B. Kaufhausparkplätze)
Und Martin: Ich erzähl Dir ja auch nicht, welche Medikamente Du bei Grippe verschreibst, tu mir nen Gefallen und glaube dies dem
Schwarzbär Klaus
Polizeihauptkommissar, Dipl.Verwaltungswirt und Leiter der Verkehrsüberwachung in seinem Heimatkreis

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Maibock:

...Du hast bis zu deinem Revier über normal öffentliche Straßen zu fahren. Auch wenn dieses kleine Umwege bedeutet.
<HR></BLOCKQUOTE>

Kapierst Du das eigentlich nicht?
VZ 250 mit Zusatz LOF sind normal öffentliche Wege. Und dieses ausgedehnte Wegenetz ist extra zur leichten Erreichbarkeit gebaut worden. Abkürzung ist, wenn der Weg direkt ins zum Feld / ins Revier führt, für Landwirt und Jäger ein vollkommen ausreichender Grund.
 
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@ T.B.,
ist zwangsläufig jeder gemeindeeigene Feldweg öffentlich oder doch ein auch ein Privatweg/Strasse?
Falls letzteres obliegt doch der Gemeinde ( Eigentümer) das Recht zu bestimmen wer da zu fahren hat und wer nicht, oder ?
icon_confused.gif


Manne
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
Kapierst Du das eigentlich nicht?
<HR></BLOCKQUOTE>

Ich wohl
icon_rolleyes.gif


H.W.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Manne0:
@ T.B.,
ist zwangsläufig jeder gemeindeeigene Feldweg öffentlich oder doch ein auch ein Privatweg/Strasse?
Falls letzteres obliegt doch der Gemeinde ( Eigentümer) das Recht zu bestimmen wer da zu fahren hat und wer nicht, oder ?
icon_confused.gif


Manne
<HR></BLOCKQUOTE>

1. Nicht zwangsläufig. Nur dürfen an Privatwegen eigentlich keine öffentlichen Verkehrsschilder stehen. In B.-W. sind Feld und Waldwege zunächst mal nicht öffentlicher Verkehrsraum.
2. Ja, aber da greift das Jagdgesetz. Auf Privatwegen außerhalb Deines Reviers darfst Du nicht zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden außer sie sind für den allgemeinen Gebrauch bestimmt (von öffentlich steht da schon garnichts - kann auch nur zum allgemeinen Fußgebrauch sein, zB jeder Wanderweg), egal ob Dir das Befahren erlaubt wurde oder nicht (außer dieser nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmte Privatweg wurde zum Jägernotweg für Dich erklärt).
 

M03

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
Privatwegen außerhalb Deines Reviers darfst Du nicht zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden außer sie sind für den allgemeinen Gebrauch bestimmt <HR></BLOCKQUOTE>

Wie definierst der Gesetztgeber denn " allgemeinen Gebrauch"?

Meinem Verständnis nach ist allgemeiner Gebrauch eine ganz normale Straße oder Weg für den öffenlichen Privat, Beruf oder was auch immer Verkehr.

Aber das ist ein nur für den L u. F Wirtschaftsweg doch wohl nicht?

Gerhard
 
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Erlich gesagt fahre ich dauernd auf dem Weg zur Jagd durch mindestens ein "fremdes" Revier, und das auf Feldwegen! Meine Kanone liegt dabei wohlig-warm und kuschelig eingepackt im Futteral auf der Rückbank, Munition weit weg von der Waffe in meiner Tasche. Da würde bei uns niemand auf den Trichter kommen, das verbieten zu wollen - die meisten würden vermutlich noch darum bitten, bei der Durchfahrt jeden Fuchs, jede Sau und so viele Krähen wie möglich mitzunehmen, wenn man ihnen von der Problematik berichten würde.

Abgesehen davon ist es auch eine Frage des "wie" und "wo". Führen die Feld/Waldwege durch einstandsgebiete oder vorbei an jagdlich interessanten Ecken, sollte man vielleicht auch ohne Waffe im Sinne des gesunden Menschenverstandes nicht regelmäßig zu den bekannten Jagdzeiten dort vorbeifahren. Ansonsten fände ich es auch etwas komisch, dort mit uneingepackter Kanone herzufahren, am besten noch geöffnet auf dem Beifahrersitz. Das schaffte natürlich kein Vertrauen. Aber so blöd wird doch wohl keiner sein, oder?

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: Jagdhelfer ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von M03:


Wie definierst der Gesetztgeber denn " allgemeinen Gebrauch"?

Meinem Verständnis nach ist allgemeiner Gebrauch eine ganz normale Straße oder Weg für den öffenlichen Privat, Beruf oder was auch immer Verkehr.

Aber das ist ein nur für den L u. F Wirtschaftsweg doch wohl nicht?

Gerhard
<HR></BLOCKQUOTE>

Dein Verständnis ist falsch:

Aus Der Jäger und sein Recht/Mark G. v. Pückler/2002/S. 127
...
Beachte: Ist bereits ein zumutbarer öffentlicher Feld- oder Waldweg vorhanden, so besteht regelmäßig kein Bedarf für einen Jägernotweg; der Jäger darf diesen Weg durch das fremde Revier benutzen, um zu seinem Jagdbezirk zu gelangen, und hierbei seine Waffe ganz normal führen, also zugriffsbereit und entladen bei sich haben, solange er auf dem allgemeinen Weg bleibt.
Ein Jägernotweg wird erst erforderlich, wenn gerade kein zumutbarer allgemeiner Weg vorhanden ist. ...


Fallbeispiel (S. 128): Parken auf Waldparkplatz und mit Hund und Waffe offen auf dem Rücken auf Waldweg durch fremdes Revier in eigenes: Erlaubt, da gemäß Wegerecht jeder diesen Weg spazieren darf, also auch der Jäger, gemäß Waffenrecht der Jäger auf dem Weg ins Revier seine Waffe führen darf und das Jagdrecht nur auf einem Jägernotweg Einschränkungen vorsieht. Punkt!
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


, fast alle öffentlichen Straßen, <HR></BLOCKQUOTE>

genau davon ist hier eben nicht die Rede !

Oder sind bei euch Straßen für die Land und Forstwirtschaft frei für jedermann befahrbar ?

Das würde mich aber sehr wundern.

Natürlich durchfahre ich hunderte von Revieren wenn ich die Republik mit meiner Waffe durchquere. Aber eben auf öffentlichen Straßen. Und wenn ich auf öffentlichen Straßen mein Revier erreichen kann muß ich diesen Umweg bis in einem gewissen Maße akzeptieren und kann nich darauf pochen aus bequemlichkeit <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat
nichtöffentliche Wirtschaftswege
zu benutzen.

Auch als Jäger benutze ich diese ja nicht in Forstwirtschaftlicher Absicht, da ich mich ja gar nicht in meinem Revier befinde.

H.W.

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: Maibock ]
 
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Man sollte mal unterscheiden in Ortsverbindungsstraßen, die also für jedermann befahrbar sind und den bei uns "Grüne-Plan-Wege" oder "Promille-Wege" genannten asphaltierten Feldwegen, die, als Flurbereinigungeverfahren noch mit viel Geld behaftet waren, reihenweise angelegt wurden, damit die Landwirte mit ihren Schleppern bequem ihre Äcker erreichen können. Letztere sind regelmäßig durch Zeichen 260 mit dem Zusatz "Frei für Land- und Fortwirtschaft" gesperrt. Auch wenn sie durch die Beschilderung als öffentlicher Weg anzusprechen sind (ist das tatsächlich so?), sind sie doch nicht dafür gedacht, dass die benachbarten Jagdübungsbrechtigten diese Wege als Zufahrten zu ihren Revieren nutzen, wenn ihr Revier Anbindung ans öffentliche Straßennetz hat. Wenn man einen solchen Weg nutzen möchte, sollte man das vorher mit dem Nachbarn absprechen und es ggfls. auch respektieren, wenn er das ablehnt. Man sollte sich einfach in dessen Situation versetzen und sich vorstellen, wie man selbst unter vergleichbaren Umständen reagieren würde.
 

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