Jägernotweg????

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von cast:
[QB]Alle Wald- und Feldwege sind öffentlich. <HR></BLOCKQUOTE>

Für Fußgänger.

H.W.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Maibock:


Für Fußgänger.

H.W.
<HR></BLOCKQUOTE>

Und meist fuer Land- und Forstwirtschaft, wozu Jaeger ja anscheinend gehoeren.

Hier in unserer Gegend mit grossen Privatwaldgebieten kann man den Unterschied an der Beschilderung uebrigens gut sehen. Im Privatwald haengen eben nicht die ueblichen Verkehrszeichen, sondern voellig andere Verbotsschilder, die das Befahren einschraenken.
Irgendwann hatten wir diesen thread doch schon mal, damals war ich skeptisch, aber der verlinkte Artikel dort hatte die Sache imho ganz gut geklaert.
 
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Hier in Oberbayern ist erstmal jeder Weg frei befahrbar. Allerdings ist dem Eigentümer freigestellt beschränkungen zu zu erlassen.
Wir haben im Revier gerade so einen Fall. Eine Privatstrasse durch mein Revier (Eon) sollte durch mein Betreiben für den allgemeinen Verkehr gesperrt werden. " Tage später waren Schilder angebracht. Fertig.
Ich wollte einfach nicht mehr tolerieren, daß alle möglichen Leutchen mit Hündi erstmal 3 km durch den Auwald fahren um dann selbigen ausgiebig springenzulassen.
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Manne
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Maibock:


Ja, so geht's mir mit den Deutschen auch immer.

H.W.
<HR></BLOCKQUOTE>

Ich mache niemanden den Ansitz kaputt.

1. hat er auf den ca500m keinen Sitz
2. endet dieser Weg genau an drei Reviergrenzen.
3.Er fährt sowieso bei bestem Mondlicht mit seinen 1000W Strahlern durchs Revier.

Was soll ich ihm da noch kaputt machen???
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Manne0:
@ Quitty,
wie ist der Weg beschildert?
Manne
<HR></BLOCKQUOTE>

Mit einem Schild Land-u Forstwirtschaftlicher Verkehr frei.
 
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Hol´Dir eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers oder laß´Dir, falls es die Gemeinde ist bestätigen, daß du zum "Land- und Forstwirtschaftlichen Verkehr" gehörst und gut.

Manne
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Quitty:

Was soll ich ihm da noch kaputt machen???
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<HR></BLOCKQUOTE>

Das entscheidest du doch nicht.

Wenn die Straße nun mal für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist, und das ist sie ja laut deiner Aussage, dann kann er Dir die Durchfahrt mit oder auch ohne Waffe verweigern. Bzw. ist Dir die benutzung bereits durch die Beschilderung nicht gestattet. Der JAB ist weder Land noch Forstwirt, hat aber diese Berechtigung. Aber nur in seinem Revier.

Alles andere ist eine Absprache zwischen den Parteien.


Das wurde vor 3 Wochen in meinem Revier deutlich wo ich von einer grünen Minna angehalten worden bin und diese erst auf ihrer Dienststelle nachfragten wer der JAB dort ist.

Wäre ich nicht der JAB gewesen , dann hätte ich mit einem Knöllchen rechnen dürfen.

H.W.

siehe hierzu:

In der Führerscheinprüfung lernt man:

"Unter land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der
Fahrerlaubnisse der Klassen T und L fallen
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,
Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des
Landschaftsschutzes dienende Landschaftspflege
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des
Winterdienstes,
- nebenerwerbliche Tätigkeiten und Nachb*****aftshilfe von Landwirten,

- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und
andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung
und -förderung der Landwirtschaft dienen und
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von
Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die
jeweils im Rahmen der o.a. Tätigkeiten und Zwecke eingesetzt werden.
Für Feuerwehreinsätze, Brauchtumsfahrten usw. dürfen Inhaber der
Klassen T und L hinter Zugmaschinen dieser Klassen auch Anhänger
mitführen, die nicht zur Verwendung in der Land- oder Forstwirtschaft
bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugführer das 18.
Lebensjahr vollendet hat."
Quelle: Heiler/Jagow, Führerschein, Vogel Verlag, 5. Auflage 2002.
Legaldefinition auch in § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung.

oder hier:

und aus der Deutschen Jagd Zeitung:
"Verkehrsschilder im Revier: Weiterfahren oder anhalten?
Verkehrsschilder sollten eindeutig sein. Das sind sie aber nicht immer.
Dr. Werner Schmelz hat sich durch die Straßenverkehrsordnung gewühlt.
(Stand 1998)
Verkehrsschilder im Revier: Auch wenn der Jagdausübungsberechtigte
nicht ausdrücklich auf dem Zusatzschilder erwähnt ist, darf er hier
weiterfahren.
Von Dr. Werner Schmelz

oder hier :


Feld- und Forstwege
Im Laufe der Zeit wurden vor allem durch die Flurbereinigung immer mehr
Land- und Forstwirtschaftswege gebaut. Es handelt sich dabei vorwiegend
um öffentliche Wege, die zusammen mit dem Grundstückseigentümer, dem
Wegeunterhaltungspflichtigen und der Straßenverkehrsbehörde für den
öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Es ist darauf hinzuweisen, daß
amtliche Verkehrszeichen grundsätzlich nur an öffentlichen Wegen
angebracht werden dürfen. Hinzu kommt, daß dies auch nur auf Grund der
Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs geschehen darf.
Die öffentlich-rechtliche Verkehrsregelung auf den Land- und
Forstwirtschafts-Wegen hängt auch nicht von den Eigentumsverhältnissen
ab. Für den Land- und Forstwirt und sonstigen Benutzer ist es
unbedeutend, ob es sich um einen Gemeindeweg handelt oder ob der Weg im
staatlichen oder privaten Eigentum steht. Diese öffentlichen Wege darf
der Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Widmung wie jeder andere
Verkehrsteilnehmer benutzen.
Häufig werden aber solche Feld- und Forstwege in ihrer Widmung
beschränkt und mit Zusatzschildern »Landwirtschaftlicher Verkehr frei«,
»Forstwirtschaftlicher Verkehr frei« oder »Land- und
forstwirtschaftlicher Verkehr frei« versehen.
Solche Feld- und Forstwege sind für eine ordnungsgemäße Ausübung einer
Land- und Forstwirtschaft notwendig und deshalb auch gebaut worden.
Dabei ist nicht nur an das Befahren solcher Wege mit Schleppern und
sonstigen landwirtschaftlichen Maschinen gedacht. Auch die Angehörigen
des Landwirts, Hilfskräfte und andere Personen mit einem berechtigten
Interesse können zu den Äckern und Wiesen oder eigenem Wald des
Landwirts fahren. Da es sich bei dem Jagdausübungsberechtigten um einen
Aneignungsberechtigten von Wild handelt, wird in den einschlägigen
Kommentaren und jagdrechtlichen Abhandlungen die richtige Auffassung
vertreten, daß auch der Jagdausübungsberechtigte, seine Helfer und
seine Jagdgäste auf solchen beschränkt öffentlichen Wegen ins Revier
fahren können...."
(http://www.djz.de/artikelbeitrag/artike ... _7554.html)
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weiterhin:

Geht man von diesem Ergebnis aus, fragt sich nunmehr, welcher Personenkreis im Bereich der Landwirtschaft/Fischerei die Ausnahmeregelung des Zusatzschildes Nr. 1026-36 in Anspruch nehmen kann. Zweifelsfrei ist dies jedenfalls für solche Personen, die der Landwirtschaft/Fischerei auf beruflicher Grundlage nachgehen und den grundsätzlich gesperrten Weg - gleichviel mit welcher Fahrzeugart - im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit benutzen.

Landwirtschaftlicher Verkehr ist demnach derjenige, der zum Zwecke des Betriebes der Landwwirtschaft geschieht. Das ist der Verkehr von Fahrzeugen, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb behören, zu und von den am Weg gelegenen oder durch ihn erschlossenen Feldern, Wiesen, Weiden und Gewässern. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstückes ist. Entscheidend ist, ob die Fahrt im Rahmen der üblichen Verrichtungen durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung des anliegenden landwirtschaftlichen Grundstückes dienen. Einbegriffen ist ferner der Verkehr der Fahrzeuge von Nichtlandwirten, wenn er im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstückes steht, also etwa zum Abtransport dafür benötigter Stoffe wie z.B. Dünger, Futter und dgl. oder zur Abholung landwirtschaftlicher Erzeugnisse notwendig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.1.1970 - 1 Ws (OWi) 184/69 in VRS 39, 76; Bayerisches ObLG, Beschluß vom 25.2.1982 - 1 Ob OWi 40/82 in VRS 62, 381). Sinn dieser Regelung ist zweifellos, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu ermöglichen.

Fahrzeuge sind allerdings nicht für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, wenn mit ihnen von gewerblichen Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Absatz oder zur Verarbeitung befördert werden (BayObLG, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 23.10.1985 - 2 Ob OWi 244/86 in Verkehrsrechtl. Mitteilungen 4/86, S.28).

Autor: Oberstaatsanwalt Hermann Drossé, Bonn
Quelle: DAR 1986, 269
Erstellt: 30. August 1999

..............wie wärs denn wenn man einfach mal mit ner Kiste Bier und nem Gouda beim Holländer vorbeischaut !?
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H.W.
 
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Danke an alle!

Für eure Tips, Meinungen,Kritik.Habe so eben die Nachricht bekommen,(allerdings erst mündlich) er kann mir das befahren des Weges nicht verbieten.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Manne0:
Hol´Dir eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers ...und gut.

Manne
<HR></BLOCKQUOTE>

Unsinn, das ginge nur für nicht öffentliche Wege und da wäre das Jagdgesetz davor falls "zur Jagd ausgerüstet".
Aber es ist ein öffentlicher Weg und darf im Rahmen eines Anliegens im jagdpächterischen/jagdgastlichem Bereich befahren werden.
Es reicht, wenn man den Reviernachbarn auf diese Tatsache hinweist und ihm erklärt, er könne ja Owi-Anzeigen nach StVO schreiben, falls er es nicht glaubt. Waffen-/jagdrechtlich gibt es eh nichts zu diskutieren.
 
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Zum befahren von Land-und Forstwirtschaftliche Wege mit Motorgetrieben Fahrzeugen :

Gespert für jeden der nicht im Landwirtschaftlichem Sinne unterwegs ist,wen durch entsprechendes Verkehrszeichen geregelt,
also für die Jagdausübung im eigenem Revier frei.

Im Fremden Revier : nein ! Den dort übe ich nicht die Jagd aus.

Der Pächter kann dir die Nutzung der Beschilderten LuF- Wege nicht untersagen;
er kann aber dafür sorgen das es Ärger mit den "Grünen" giebt, und wen das Befahren dieser Wege dann auch noch Dümlicherweise als Jagdausübung legalisiert werden soll.....

da war doch was mit unerlaubter Jagdausübung in Fremden Revieren
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Andreas

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: Rugen ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Rugen:
[QB]Zum befahren von Land-und Forstwirtschaftliche Wege mit Motorgetrieben Fahrzeugen :

Gespert für jeden der nicht im Landwirtschaftlichem Sinne unterwegs ist,................................

Andreas
<HR></BLOCKQUOTE>

Ja genau Andreas. ! Deswegen würde mich mal wirklich interessieren wer "Quitty" denn eine schriftliche Genehmigung zum befahren dieser Wege ausstellen will !?????

H.W.

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: Maibock ]
 
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Ich konstruiere mal ein Beispiel:

Jagdübungsberechtigter A jagt im Revier A. Revier hat Anbindung an das öffentliche Straßennetz. Weiter hat Revier Anbindung an einen aspahltierten Feldweg, der beiderseits durch Schild 260 mit dem Zusatz "land-..." gesperrt ist. Dieser Feldweg zieht sich durch Revier A und die beiden benachbarten Reviere B und C.
Unter dem Hinweis, dass dieser Weg durch seine Widmung öffentlich sei und er zu dem berechtigten Personkreis gehöre (land- und forstwirschaftliche Nutzung im erweiterten Sinn), fährt nun Jagdübungsberechtigter A regelmäßig über den asphaltierten Feldweg durch Revier B und C in sein Revier, weil es ihn 3 km Weg über das richtige Straßennetz erspart.

1. Das soll rechtlich in Ordnung sein? Jedenfalls lese ich das aus einigen Postings heraus.
2. Glaubt derjenige, das so handelt, dass er sich ein vertrauensvolles Verhältnis mit seinen Nachbarn aufbaut oder legt er es auf Streit an?
Ich fahr ja auch nicht in der ganzen Republik durch alle Reviere und breufe mich auf mein Forstverwaltungsschild im Auto...

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: blaserr93 ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


1. Das soll rechtlich in Ordnung sein? Jedenfalls lese ich das aus einigen Postings heraus.
2. Glaubt derjenige, das so handelt, dass er sich ein vertrauensvoles Verhältnis mit seinen Nachbarn aufbaut oder legt er es auf Streit an?<HR></BLOCKQUOTE>

1. Nein . das ist rechtlich eben nicht in Ordnung. 3 km Umweg sind zumutbar. Bei 30 km könnte man über den Jägernotweg sprechen.

2. !!

H.W.

PS.

es wird ja auch ausdrücklich darauf hingewiesen das das befahren Land und Forstw. Wege lediglich den JAB des anliegenden Revier gestattet ist.

In Revier B ist er ja gar nicht JAB und somit auch nicht berechtigt.

H.W.

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: Maibock ]
 

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