auszug aus dem lwaldg - baden-württemberg:
"VIERTER TEIL
Betreten des Waldes
§ 37
Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung
betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene
Gefahr. Neue Sorgfalts- oder
Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden
dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften,
nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu
verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die
Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald
nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie
die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
[...]"
knackpunkt hierbei S. 4: "Wer den Wald betritt, hat sich so zu
verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die
Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört,...wird."
ABER:
"§37 (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. ...
2. ...
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen,
Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. ...."
d.h. aber, dass das betreten von (nicht nur waldwegen sondern auch) waldFLÄCHEN in allen anderen als den o.g. fällen grundsätzlich erlaubt ist. demzufolge ist im betreten des waldes abseits der wege NICHT per se eine störung i.s.d. § 37 I lwaldg gegeben.
ob das auch fürs 'roven' gilt??
streitet euch schön!
ps. nicht berücksichtigt sind hierbei evtl. einschlägige naturschutz- oder tierschutzrechtliche oder andere reglen, die das betreten des waldes abseits von wegen betreffen (solche sind mir aber im moment keine gegenwärtig).
@amadeus
du hast dich ja schon weit aus dem fenster gelehnt. kläre das ganze doch mal sauber juristisch (nicht dass das hier so abgeht wie bei dem selbstlader-thread).
[ 18. April 2006: Beitrag editiert von: konzentratselektierer ]
[ 18. April 2006: Beitrag editiert von: konzentratselektierer ]