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Zumindest in Zukunft aufpassen wer hinter ihm steht.
... und als Erstes immer den Schrank mit LGs, LPs, .22ern, Egons Plempen, etc. aufmachen! :biggrin:
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Zumindest in Zukunft aufpassen wer hinter ihm steht.
Die Staatsanwalt hatte die Ermittlungen zunächst eingestellt und klagte ihn dann doch an. Auch das Landgericht haderte, es ließ die Anklage anfangs nicht zu, erkannte aber am Ende auf Totschlag.
Hach ja. Die wunderschöne Weisungsbefugnis und Gesinnungsjustiz, gepaart mit Opportunismus. Die BRD wird immer und immer mehr zum failed state. Möge das ganze niederträchtige **** möglichst bald mit der Hanfkrawatte belohnt werden.
Die Schüsse wurden innerhalb des Hauses abgegeben;
es befanden sich noch Täter im Haus bei der Schussabgabe ( Einbruch; Nötigung;Bedrohung; Körperverletzung und Räuberische Erpressung
wurden organesiert in einer Gemeinschaftsaktion von mehreren Tätern begangen )
Das Haus verdunkelt; Schnee auserhalb des Hauses. Aus Sicht des Schützen ist eine Vermumte Person die in als Siluette im Terassenfenster steht nicht anzusehen ob sie geht oder kommt.
Ebensowenig war abzusehen ob der Gegenwärtige; Rechtswiedrige Angriff beendet war oder ob die Täter;die sich immer noch auf dem Grundstück und im Haus Rechtswiedrig aufhielten; die Tat beendet haben oder nach Alarmauslösung einen evt.Zeugen Beseitigen wollten.
Von §§ 17 STGB scheinen die Richter auch noch nie was gehört zu haben;was allerdings ein Armutszeugnis für die Anwälte ist.
§ 17 STGB :
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Das BFH hat das Urteil des Landgerichtes bestätigt... allerdings wurde zur Urteilsbegründung die Abwägung der Verhältnismäsigkeit mit einbezogen.
Bei Notwehr gibt es keine Verhältnismäsigkeit !
Alles in allem ein Armutszeugnis der Justiz.
Tatzeitpunkt 2010... vermutlich sind die ersten Täter schon wieder auf freien Fuss.
TM