Jäger (77) vs.Einbrecher (16) zweite Runde

A

anonym

Guest
Die Staatsanwalt hatte die Ermittlungen zunächst eingestellt und klagte ihn dann doch an. Auch das Landgericht haderte, es ließ die Anklage anfangs nicht zu, erkannte aber am Ende auf Totschlag.

Hach ja. Die wunderschöne Weisungsbefugnis und Gesinnungsjustiz, gepaart mit Opportunismus. Die BRD wird immer und immer mehr zum failed state. Möge das ganze niederträchtige **** möglichst bald mit der Hanfkrawatte belohnt werden.
 
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Hach ja. Die wunderschöne Weisungsbefugnis und Gesinnungsjustiz, gepaart mit Opportunismus. Die BRD wird immer und immer mehr zum failed state. Möge das ganze niederträchtige **** möglichst bald mit der Hanfkrawatte belohnt werden.

:evil:

Ich frage mich, ob ich den Bundesrichtern nicht wünschen sollte, alsbald in die gleiche Situation (wie der Überfallene) zu kommen. Möglicherweise verläuft dann der Grat auf der - aus meiner Sicht - richtigen Seite zwischen Schuld und Unschuld.


Grosso
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Statt einer Verurteilung hätte er eine Medaille bekommen müssen!
Er hat das geschafft was unsere Justiz bei dem kriminellen Pack Jahrelang versäumt hat,nämlich dafür gesorgt das von zumindest einem keine Gefahr mehr für die Bevölkerung ausgeht!
Ob es nötig war diesen dafür umzulegen, darüber lässt sich gewiss streiten ändern kann man das jetzt eh nicht mehr...
Aber wer so massiv Vorbestraft war bzw ist hätte schon längst zurück in die Heimat gehört oder 10 Jahre lang bei Wasser und Brot in einem Steinbruch über seine Taten nachdenken dürfen, mit Hacke und Schaufel!
Danach zurück ins Heimatland egal welches das ist.
Unsere Strafanstalten sind anscheinend nicht Strafe genug, dass muss sich dringend ändern, damit so einer es sich hinterher 10 mal überlegt wieder Straftaten zu begehen.
So jetzt können sich die Gutmenschen darüber aufregen, dass meine Vorschläge unmenschlich sind und sich schonmal n Gebetsteppich kaufen.
PS: von dem Urteil bekomme ich brechreiz
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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Hallo,

na ja. Das vorliegen einer Notwehrsituation zum Zeitpunkt der Schussabgabe wurde durch das Gericht verneint (Soweit ich gelesen habe: Täter bereits auf der Flucht. Von dem geraubten Portemonnaie wusste der Schütze zu diesem nichts, somit zieht das Argument auch nicht).

Ist ohne Einblick in die Prozessakten nur schwer zu bewerten ein solcher Fall. Aber man kann zum gleichen Ergebnis kommen.

Dass das Ganze natürlich dem "Bauchgefühl" widerspricht, ist normal.

Von einer "Gesinnungsjustiz" lese ich hier jedoch nicht.

Grüße

P.S. Es erinnert mich etwas an den Rocker, der den Polizeibeamten durch die Tür erschoss und später auf Notwehr plädierte... Und recht bekam. Leider. Nichtsdestotrotz kann man dieser Argumentation folgen, auch wenn es Bauchschmerzen bereitet a lá "es kann nicht sein was nicht sein darf".
 
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...ja, eine schöne Sch...

Der "Rocker" konnte halt § 32 StGB für sich in Anspruch nehmen, der "Jäger" leider nicht.
Nach den Buchstaben des Gesetztes war / ist das auch okay...
...das Bauchgefühl ist ein anderes.
Aber darum geht es bei Gericht nicht.

Leider hatte der "Jäger" am Anfang einen schlechten Rechtsanwalt, der keine Ahnung von der Thematik hatte, der hat auch einiges verbockt.
Wer jemals in einer solchen Klemme steckt, dem sei geraten, sich einen echten (!!) Experten zu holen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Schon richtig was du sagst, ich errinere mich allerdings gelesen zu haben das der ältere Herr in Todesangst geschossen habe und der Täter sich noch im Haus befunden hatte als die Schüsse gefallen sind. Zumindest letzteres wäre für mich immer noch ein gegenwärtiger Angriff, woher weiß ich den das der nicht gleich es sich anders überlegt?
Das die Täter die noch am Leben sind hart bestraft wurden davon war komischer weise nix zu lesen in der Presse. .. dafür kann natürlich die Justiz nix , naja obwohl eigentlich schon.
Die Situation mit dem Rocker ist irgendwie auch eine ganz andere Nummer er hat sich in Gefahr begeben und darin wollte er vermutlich nicht umkommen was aber nicht unwahrscheinlich gewesen wäre wenn tatsächlich nicht die Polizei vor seiner Tür gestanden hätte!
Der Rentner befand sich aber nicht freiwillig in einer solchen gefährdungslage! Somit macht das für mich einen gewaltigen Unterschied zwischen den beiden Fällen.
Wobei ich verstehen kann das du den Rocker gerne dafür im Knast gesehen hättest.
Von Gesinnungsjustiz habe ich übrigens nicht gesprochen, es ärgert mich allgemein das einige sich anscheinend alles erlauben können und immer wieder davon kommen eh nix zu verlieren haben, weiterhin Straftaten begehen und ich dann lesen muss das ein alter Mann von solchen überfallen wird sich wehrt und verknackt wird .
Deutsche die sich so Aufführung wie der 16 jährige Ausländer gehören genauso hart bestraft , nur können wir die hier nicht rauswerfen wen keine Besserung eintritt...
 
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9 Jan 2012
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Hallo,

bin mir auch nicht sicher, meine aber die Schüsse wurden außerhalb des Hauses abgegeben. Aber wie gesagt, ohne Einblick in die Akten ist Argumentieren schwierig.

Grüße
 
Registriert
13 Sep 2012
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5.762
Die Schüsse wurden innerhalb des Hauses abgegeben;
es befanden sich noch Täter im Haus bei der Schussabgabe ( Einbruch; Nötigung;Bedrohung; Körperverletzung und Räuberische Erpressung
wurden organesiert in einer Gemeinschaftsaktion von mehreren Tätern begangen )

Das Haus verdunkelt; Schnee auserhalb des Hauses. Aus Sicht des Schützen ist eine Vermumte Person die in als Siluette im Terassenfenster steht nicht anzusehen ob sie geht oder kommt.

Ebensowenig war abzusehen ob der Gegenwärtige; Rechtswiedrige Angriff beendet war oder ob die Täter;die sich immer noch auf dem Grundstück und im Haus Rechtswiedrig aufhielten; die Tat beendet haben oder nach Alarmauslösung einen evt.Zeugen Beseitigen wollten.

Von §§ 17 STGB scheinen die Richter auch noch nie was gehört zu haben;was allerdings ein Armutszeugnis für die Anwälte ist.

§ 17 STGB :

Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das BFH hat das Urteil des Landgerichtes bestätigt... allerdings wurde zur Urteilsbegründung die Abwägung der Verhältnismäsigkeit mit einbezogen.

Bei Notwehr gibt es keine Verhältnismäsigkeit !
Alles in allem ein Armutszeugnis der Justiz.


Tatzeitpunkt 2010... vermutlich sind die ersten Täter schon wieder auf freien Fuss.


TM
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Die Schüsse wurden innerhalb des Hauses abgegeben;
es befanden sich noch Täter im Haus bei der Schussabgabe ( Einbruch; Nötigung;Bedrohung; Körperverletzung und Räuberische Erpressung
wurden organesiert in einer Gemeinschaftsaktion von mehreren Tätern begangen )

Das Haus verdunkelt; Schnee auserhalb des Hauses. Aus Sicht des Schützen ist eine Vermumte Person die in als Siluette im Terassenfenster steht nicht anzusehen ob sie geht oder kommt.

Ebensowenig war abzusehen ob der Gegenwärtige; Rechtswiedrige Angriff beendet war oder ob die Täter;die sich immer noch auf dem Grundstück und im Haus Rechtswiedrig aufhielten; die Tat beendet haben oder nach Alarmauslösung einen evt.Zeugen Beseitigen wollten.

Von §§ 17 STGB scheinen die Richter auch noch nie was gehört zu haben;was allerdings ein Armutszeugnis für die Anwälte ist.

§ 17 STGB :

Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das BFH hat das Urteil des Landgerichtes bestätigt... allerdings wurde zur Urteilsbegründung die Abwägung der Verhältnismäsigkeit mit einbezogen.

Bei Notwehr gibt es keine Verhältnismäsigkeit !
Alles in allem ein Armutszeugnis der Justiz.


Tatzeitpunkt 2010... vermutlich sind die ersten Täter schon wieder auf freien Fuss.


TM

Vorsicht...

Wir kennen den Akt nicht und zumindest wird jetzt wenigstens etwas von den 2000 Euro Beute erzählt.

Wenn sich der Schütze der Tatsache der Beute nicht bewußt war, fehlte es ihm in der Tat am Bewußtsein für die Notwehrsituation...

Akte anscheinend gut studiert vom BGH.
 
Registriert
8 Mai 2006
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2.393
ich errinere mich allerdings gelesen zu haben das der ältere Herr in Todesangst geschossen habe und der Täter sich noch im Haus befunden hatte als die Schüsse gefallen sind.

Das hätte ein guter RA vor Gericht "raus-arbeiten" müssen.
Und noch mehr...
Was aber nicht passiert ist.
Das war der Hauptfehler des älteren Herren.

Gr. The O
 
Registriert
2 Nov 2003
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2.036
Im dunklen Forum liest man mehr dazu, angeblich stand der Schütze den Freundinnen der Täter sehr nahe, hat die Tat durch das Legen einer falschen Fährte aufgehübscht usw..
 

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