Ist Marder-Mitnahme Wilderei?

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Bin mir da auch nicht sicher. Aber trotzdem mal meine Gedanken dazu.

Die Frage ist wo ist der Geweg. Ist es ein Jagdgebiet und wem steht das Jagdrecht zu? Ist in der Stadt zu prüfen, da ja hier befriedete Gebiete vorliegen können.
Wenn jagdlich nicht "bewirtschaftet" bzw. keinem das Jagdrecht gehört, dürfte es nicht Wilderei sein, da das Wild ja keinen Eigentümer hat. So oder so ähnlich heist es doch im Jagddesetz oder? Man wird ja erst Eigentümer, wenn man das Stück erlegt.
Aber auch Stücke die im eigenen Revier verenden und auch die Abwurfstangen (meint auch Sven
icon_biggrin.gif
) gehören dem der das Jagdrecht inne hat.
Sollte also überhaupt kein Jagdrecht für irgendjemanden an der Fundstelle bestehen würde m.E. keine Wilderei vorliegen.

Hat jemand für die Fundstelle das Jagdrecht würde dann wahrscheinlich ein Fall von Wilderei anzunehmen sein.

Bin auf andere, fachlich fundiertere Antworten gespannt

Saubart
 
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Nach meinem laienhaften Verständnis ist es Wilderei.

Begründung:

1) Marder zählt zum jagbaren Wild.
2) In befriedeten Bezirken ruht die Jagd, einen Jagdausübungsberechtigten sollte es aber eigentlich trotzdem geben. Und der hat das Recht sich den Marder anzueigenen.

Andere Vorschläge?

Mit gespanntem Gruß

Sven
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Leitbache:
[QB][/QB]<HR></BLOCKQUOTE>


"Wildern" kann man nur, wenn man die Rechte eines Dritten (z.B. Pächter) verletzen würde.

IMHO handelt es sich in deinem Fall um die Aneignung eines herrenlosen Gegenstandes, durch die keine Rechte Dritter verletzt wurden.

Auch Probleme mit dem Arten- und Naturschutz dürfte es nicht geben, da der Steinmarder nicht ganz so toll geschützt ist, wie z.B. ein Eichhörnchen.

basti
 
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§ 292 StGB: Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit ....

Schon die bloße Inbesitznahme von Fallwild mit Zueignungabsicht kann den Tatbestand der Wilderei erfüllen (vgl. RG 19, 49 - Tröndle, 48.A 292/13).

Fraglich ist vorliegend aber, inwieweit das Stadtgebiet befriedeter Bezirk oder gänzliche Jagdexklave ist. Man wundert sich dabei oft, in welchem Umfang urbane Ballungsgebiete noch Teile von Jagdbezirken sind. Sollte es sich aber, wie die Frage nahelegt, um eine solche "jagdfreie Zone" handeln, in der keine Jagdausübungsrechte bestehen, so ist Wilderei nicht möglich, da § 292 StGB schon ausweislich seines Wortlautes ("unter Verletzung fremden Jagdrechts") nicht anwendbar ist. Sinn der Regelung ist eben der Schutz fremden Jagd- und Jagdausübungsrechtes zur Gewährleistung eines durch Hege erhaltenen Wildbestandes (vgl. Tröndle RNr. 1).

Zivilrechtlich ist § 958 I, II BGB zu beachten: So erwirbt der Finder einer herrenlosen beweglichen Sache kraft Begründung von Eigenbesitz das Eigentum (Abs.I), soweit er dabei nicht Aneignungsrechte eines anderen verletzt (Abs. II). Auch hier kehrt man also wieder zur Ausgangsfrage (Besteht ein anderweitiges Jagdausübungsrecht) zurück.

Viele Grüße
Reineke
 
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Jagdfläche in Deutschland

jagdflaeche.gif


blau: private Jagdbezirke
grün: staatliche Jagden (bund/Länder)
gelb: nicht bejagbare Fläche

Quelle: http://www.jagd.de/service/jagdstatistik/jagdbrd

Uups, neun Prozent sind mehr als ich angenommen hätte. Also wird das wohl nichts mit der Krähenjagd vor dem Brandenburger Tor!

@ Sven: Einen Jagdausübungsberechtigten in einem befriedeten Bezirk gibt es nur nach Sondergenehmigung gemäß § 6 S.2 BJagdG und selbst dies dann nur in beschränkter Form (Bsp: Karnickeljagd auf Friedhof).
 
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Spielt es da nicht noch eine Rolle, daß der Eigentümer von befriedeten Bezirken (also normalerweise in seinem Garten) Marder, Fuchs, und noch ein paar Arten mit der Falle fangen und angeignen kann. Da gibts doch so einen Passus.
Eigentlich wäre dann ja die Stadt der Eigentümer, den er dann fragen müßte. Nichts desto trotz müßte dies wohl vor der Aneignung geschehen. Bis daß dann durch die Verwaltung geklärt ist, hätte der Marder wohl eine Ausdehnung von einigen Quadratmetern.

WH
 
A

anonym

Guest
Servus Sauenjäger,

der Grundstückseigentümer darf in befriedeten Bezirken die Fallenjagd
nur mit behördlicher Erlaubnis ausüben.
Sachkunde durch Fallenlehrgang ist nach-
zuweisen.

Ansonsten ist es so, wie Reineke es beschrieben hat.
 
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Ich habe mal gelernt.
Wilderei ist das widerrechtliche !!Erlegen !! von Wild das ja bekanntlich herrenlos ist.
Ist das Wild aber schon tot,durch Unfall oder vom Pächter geschossen aber noch nicht geborgen, dann kann es nur noch gestohlen werden, weil für das tote Wild der Pächter das Aneignungsrecht hat, egal ob er dieses Recht ausüben will oder nicht.
icon_confused.gif
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Sauenjäger:
Spielt es da nicht noch eine Rolle, daß der Eigentümer von befriedeten Bezirken (also normalerweise in seinem Garten) Marder, Fuchs, und noch ein paar Arten mit der Falle fangen und angeignen kann. Da gibts doch so einen Passus.
WH
<HR></BLOCKQUOTE>


Er darf nur Kaninchen auf seinem eigenen Grund und Boden im befriedeten Bezirk fangen und sich aneignen.
 
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Ich bin der Meinung von Dachs, wenn, dann ist es Diebstahl, da nach den Aussagen unseres damaligen Jagdrechtsreferenten die unabdingbare Voraussetzung zur Wilderei Das Töten/Erlegen des Wildes sei. Und irgendjemandem muß ja das Jagdrecht auch in einem befriedeten Bezirk zustehen.
 
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Na mal langsam, das ganze ist so weit ich weis in den Ländern geregelt, nicht Bundesweit gleich. Deswegen kommt der eine mit behördlicher Genehmigung und der andere mit Kaninchen. Ausserdem muß ich selbst erst mal für BaWü nachsehen, da in dem Bereich in den letzten Jahren manches geändert wurde. Fallen sind allerdings mit einer Behördlichen Marke zu versehen. Jedenfalls meistens. Das ist wieder in den einzelnen Kreisen sogar unterschiedlich.

Nützt den Hafenmardern in Hamburg allerdings wenig wie es mit dem Recht in BaWü aussieht. Wer weis, vielleicht würden unsere dann auswandern oder umgekehrt.

WH
 
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Erst mal danke für die bisherigen Beiträge.
So ähnlich ging die Diskussion bei uns am Samstag auch.
In Hamburg hat der Grundeigentümer das Jagdrecht auf Steinmarder, aber er darf nur dann Fallen aufstellen, wenn er die nötige Sachkunde (Jagdschein) hat.
Mit weiterhin neugierigen Grüßen,
Die Leitbache
 
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@ Dachs und Gerald: Warum habe ich wohl oben den Gesetzeswortlaut des §292 StGB "... oder sich zueignet" zitiert? Anbei auch schon den Verweis auf Kommentarstelle und Rechtsprechung. Diese Regelung ist auch die einzig praktikabele Lösung, würde doch sonst jeder Wilderer, der mit vollem Rucksack erwischt wird, sich erst einmal dahingehend einlassen, das "wohl von einem anderem geschossene Stück zufällig gefunden" zu haben. Versucht da einmal das Gegenteil zu beweisen!

Diebstahl ist insofern schon nicht möglich, weil das freilebende Wild herrenlos ist. Eine für den Diebstahl erforderliche Wegnahme (Gewahrsamsbruch) ist daher nicht denkbar, da kein Fremdgewahrsam besteht. § 292 StGB, der Tatbestand der Wilderei, schließt diese Lücke, indem er nicht das Fremdgewahrsam voraussetzende Eigentum, sondern das Jagdausübungsrecht schützt.

Sofern aber auch ein solches Recht eines Anderen nicht besteht - und in diese Richtung dürfte die obige Frage gestellt sein - liegt auch keine Wilderei vor.
 
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30 Okt 2001
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Leitbache:
In Hamburg hat der Grundeigentümer das Jagdrecht auf Steinmarder, aber er darf nur dann Fallen aufstellen, wenn er die nötige Sachkunde (Jagdschein) hat. <HR></BLOCKQUOTE>

Das Jagdrecht hat der Grundeigentümer immer (§ 3 I S.1 BJagdG) - Es ist als solches sogar untrennbar mit Grund und Boden verbunden. Das Problem in unserem Fall ist das Bestehenen eines Jagdausübungsrechtes entgegen § 6 S.1 BJagdG. Nur wenn ein solches besteht, kann Wilderei vorliegen!

P.S: Was die obig aufgeworfene Frage angeht, ob Wilderei an Abwurfstangen möglich ist: § 1 V BJagdG.
 
A

anonym

Guest
Original erstellt von Reineke:


Diebstahl ist insofern schon nicht möglich, weil das freilebende Wild herrenlos ist.
---------------------------


Servus Reineke,

dieses mal muss ich dir widersprechen.

Beispiele - für Diebstahl:

- Wenn Wild vom JA-Berechtigten bereits in Besitz genommen wurde (abgelegt, zum Aussschweissen aufgehängt, Entnahme aus der Falle des Berechtigten)

- Treiber versteckt Hasen und holt ihn nach Ende der Treibjagd.

Beispiel für Notstand / Besitzwehr:

- Fuchs ist in Hühnerstall eingedrungen und will Hühner erbeuten, wird vom Landwirt erschlagen.

Jagdwilderei nach §§ 292, 294 StGB:

Wer unter Verletzung
fremden Jagdrechts dem Wilde (die dem Jagdrecht unterliegen) nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört.

Beispiel für eine zeitweisse Jagdwilderei:

Das Nachbarrevier ragt mit einem Feld in meine Jagd hinein.

Ich schiesse auf Wild, das sich auf der gegenüberliegenden Seite des Ackers
wiederum in meinem Revier befindet.

Während die Kugel den Acker des Reviernachbaren überfliegt, liegt der
Tatbestand der Wilderei vor...

[ 08. April 2002: Beitrag editiert von: fox01 ]
 

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