Ist Marder-Mitnahme Wilderei?

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Kann aus einem ruhenden Jagdrecht überhaupt ein (wenngleich ebenfalls ruhendes) Jagdausübungsrecht erwachsen?

Naseweise Antwort: Vollkommen irrelevant, weil entgegen deiner Aufassung nicht eine Verletzung des Jagdausübungsrecht notwendig ist um Wilderei zu begehen, sondern eine Verletzung des Jagdrechts. Allerdings ist eine Verletzung des Jagdausübungsrecht immer Wilderei, weil auch das Jagdrecht damit verletzt wird.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:


Allerdings ist eine Verletzung des Jagdausübungsrecht immer Wilderei, weil auch das Jagdrecht damit verletzt wird.[/QB]<HR></BLOCKQUOTE>

Servus Alexander,

so ist es auf den Punkt gebracht.

-------------------------

"Und welches u.a. Tatbestandsmerkmal der Wilderei wird von der fliegenden Kugel erfüllt?"

Ich würde sagen, die Kugel ist im Begriff
Wild nachzustellen und verletzt somit das
Jagdausübungsrecht des Reviernachbarn.
Und zwar inerhalb seiner Reviergrenzen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
Deswegen kann der Eigentümer ja auch bei sich selbst nicht wildern (RN 7, ebenda)<HR></BLOCKQUOTE>

Na? Folgender Fall: Ich besitze eine Eigenjagd mit 300 ha (leider fikitv). Alexander und Fox pachten diese, ohne das ich mir Begehungs- und Erlegungsrechte einräumen lasse. Im Mai des folgenden Jahres erlege ich - gewohnheitsmäßig und ohne Rücksprache - einen braven Sechser in meinem alten Revier.

M.E.: Wilderei, obwohl ich als Grundeigentümer immer noch Inhaber des Jagdrechtes bin. Übertragen habe ich nach § 11 I S.1 BJagdG nur das Ausübungsrecht. (Alexander, das ist auch meine Antwort auf Deine Frage, warum § 292 nur das Jagdausübungsrecht schützt.)

Der Inhaber des Jagdrechtes kann also in "seinem" Revier Wilderei begehen.

Umgekehrt, also aus Pächtersicht, geht das aber meines Erachtens nicht. Deswegen verstehe ich auch die obige Urteilsbegründung nicht. Wie kann der Pächter das (vermeintlich) ruhende Jagdausübungsrecht seines Verpächters in befriedeten Bezirken verletzen, wo er doch gerade dieses über § 11 I übertragen bekommen hat. Auch der befriedete Teil eines Revieres gehört zum Revier, ungeachtet dessen, ob für ihn Pacht zu entrichten ist.

Der Pächter eines Revieres kann als Ausübungsberechtigter in diesem keine Wilderei begehen.

Über die beiden hervorgehobene Feststellungen lasse ich aber gerne mit mir reden.
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Viele Grüße
Reineke
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:
Während die Kugel das Nachbarrevier durchfliegt verletzt sie das Jagdausübungsrecht des Reviernachbarn.
..
<HR></BLOCKQUOTE>

Und welches u.a. Tatbestandsmerkmal der Wilderei wird von der fliegenden Kugel erfüllt?

Wer unter Verletzung
fremden Jagdrechts dem Wilde (die dem Jagdrecht unterliegen) nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört.

Danach wäre fast jeder Schuß auf einem Schießstand Wilderei. Denn meist gehört das Gelände des Schießstandes zu einem Revier auch wenn dort die Jagd ruht.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> "Und welches u.a. Tatbestandsmerkmal der Wilderei wird von der fliegenden Kugel erfüllt?"

Ich würde sagen, die Kugel ist im Begriff
Wild nachzustellen und verletzt somit das
Jagdausübungsrecht des Reviernachbarn.
Und zwar inerhalb seiner Reviergrenzen.

<HR></BLOCKQUOTE>

Willst du nicht doch lieber noch den Publikumsjoker nehmen?
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Da das Jagdrecht an Grund und Boden gebunden ist, kann es nur Wilderei sein, wenn ich dem Wild auf diesem Grund und Boden nachstelle. Ursächlich für die Wilderei ist das Wild und das befindet sich bei deinem Beispiel auf dem Grund und Boden des Jagdausübungsberechtigten. Deshalb ist

<UL TYPE=SQUARE><LI>der Schuß vom eigenen Revier in ein fremdes Revier auf Wild immer Wilderei<LI>Der Schuß vom fremden Revier auf öffentlichen Wegen ins eigene Revier Verstoß gegen das WaffG (OWi)<LI>abseits der öffentlichen Wege ist es zusätzlich eine OWi nach BJG<LI>von meinem Revier in mein Revier mit überfliegen der Kugel über fremdes Revier berechtigte Jagdausübung[/list]

Jetzt kannst du es nur noch mit Reineke als Telefonjoker probieren.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> (Alexander, das ist auch meine Antwort auf Deine Frage, warum § 292 nur das Jagdausübungsrecht schützt.)
<HR></BLOCKQUOTE>

Nicht nur sondern auch.

Das Jagdausübungsrecht als innerer Bestandteil des Jagdrecht. Kein Jagdausübungsrecht ohne Jagdrecht. Und deswegen ist der Eigenjagdbesitzer, der im verpachteten EJB jagdt, ein Wilderer, weil für das Jagdausübungsrecht gilt: "an [die] Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht."

Wiederum kann der JAB nie im gepachteten Revier wildern, er ist Nutznießer des Jagdrechts.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>§ 11 Jagdpacht

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. <HR></BLOCKQUOTE>

Ein Verstoß des Pächters gegen Satz 2, zweiter Halbsatz ist keine Wilderei, weil er das Jagdrecht in der Gesamtheit gepachtet hat. Dürfte eine rein privatrechtliche Problematik sein.
 
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@ reineke

Eigentlich kommen wir zum gleichen Ergebnis
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auch wenn du meinst nur ein Verstoß gegen das Jagdausübungsrecht wäre strafbar, während ich denke, dass ein Verstoß gegen das Jagdrecht strafbar ist.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Folglich gibt es ein Jagdrecht, welches ich in der Konsequenz auch verletzen kann. deswegen kann der Eigentümer ja auch bei sich selbst nicht wildern (RN 7, ebenda)
das bezog sich ja nur auf die JA durch den Eigentümer im befriedeten Bezirk.

1. April, Beginn einer neuen Pachtperiode. Der Pachtvertrag ist noch nicht von der UJB unterzeichnet. Die Jagdgenossenschaft hat dummerweise dem künftigen JAB keinen Begehungsschein ausgestellt. Es gibt keinen angestellten Jäger. Es gibt somit keine JAB! Willy Wilderer schießt fünf Tauben. Keine Wilderei, weil kein Jagdausübungsrecht verletzt ist? Wohl kaum!

[ 10. April 2002: Beitrag editiert von: Alexander ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:
Ich würde sagen, die Kugel ist im Begriff
Wild nachzustellen und verletzt somit das
Jagdausübungsrecht des Reviernachbarn.
Und zwar inerhalb seiner Reviergrenzen.
<HR></BLOCKQUOTE>

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Der Brüller der Woche geht an Dich!

WH
Amadeus
 
A

anonym

Guest
Servus Alexander,

habe soeben meinen Telefonjoker gezogen
(hab aber einen eigenen Helfer).

Deine Argumentation stimmt.

Es handelt sich bei dem beschriebenen
Fall nicht um Jagdwilderei.

...wieder was dazugelernt!

[ 10. April 2002: Beitrag editiert von: fox01 ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
[list<LI>Der Schuß vom fremden Revier auf öffentlichen Wegen ins eigene Revier Verstoß gegen das WaffG (OWi)[/list]
<HR></BLOCKQUOTE>

Wie dieses? Nach $45 WaffG darf ich "im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung" schießen.

Nehmen wir folgendes an:

Ich bin auf einer Ortsverbindungsstraße und halte am Straßenrand an. Links von der Straße gehört zum Revier des Nachbarn R.. Rechts von der Straße gehören die ersten 50m Wiesenstreifen zum Revier des R. Danach beginnt mein Revier.

Ich steige aus dem Auto, lege auf dem Dach auf und erlege Wild, das in meinem Revier steht. Die Kugel überfliegt dabei den Wiesenstreifen des R.

Das erlegen des Wildes in meinem Revier durch mich ist sicherlich berechtigte Jagdausübung. Ich befinde mich auf öffentlichem Weg. Warum soll ich nicht schießen dürfen?

WH
Amadeus
 
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@ Amadeus

Mit dem Schiessen lässt sich trefflich drüber streiten:

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
§45 (6) 5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd- und Forstschutz,

Da hinter Jagdausübung kein Komma steht, bezieht sich IMHO die "befugte Jagdausübung" auf das "im Revier".

Anders wäre es, wenn dort stehen würde: "auf die befugte Jagdausübung, einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier, sowie auf den Jagd- und Forstschutz,"

Die sprachliche Trennung "sowie" für den Jagd- und Forstschutz macht Sinn, weil die zuständige Behörde für den Jagdschutz (UJB) theoretisch auch im fremden Revier diesen ausüben kann.
 
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Da sich hier gerade so eine schöne Jura-Knobbel-Runde zusammengefunden hat, und da wir in der Sache ja so langsam common sense erreicht haben, lege ich mal einen neuen Scheit in´s Feuer:

Jäger A will Jäger B erschießen. Er lautert ihm am Waldrand auf. Aus dem Forst tritt aber Jäger C. A hält C irrtümlicherweis für B und schießt dementsprechend auf ihn. Er verfehlt diesen aber. Der Schuß wird von einer Stocksulze abgelenkt und trifft ... den B, der sich 40 m hinter C befand.

Strafbarkeit des A?

Vollendeter Totschlag (Mord?) oder nur Kombination (Idealkonkurrenz) von versuchtem Totschlag (Mord?) und fahrlässigem Totschlag.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Reineke:
Da sich hier gerade so eine schöne Jura-Knobbel-Runde zusammengefunden hat, und da wir in der Sache ja so langsam common sense erreicht haben, lege ich mal einen neuen Scheit in´s Feuer:

Jäger A will Jäger B erschießen. Er lautert ihm am Waldrand auf. Aus dem Forst tritt aber Jäger C. A hält C irrtümlicherweis für B und schießt dementsprechend auf ihn. Er verfehlt diesen aber. Der Schuß wird von einer Stocksulze abgelenkt und trifft ... den B, der sich 40 m hinter C befand.

Strafbarkeit des A?

Vollendeter Totschlag (Mord?) oder nur Kombination (Idealkonkurrenz) von versuchtem Totschlag (Mord?) und fahrlässigem Totschlag.
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<HR></BLOCKQUOTE>

Ein schöner Fall für eine Arbeit - wahrscheinlich findet sich das ganze sogar in einer.

Leider hat es gar nix mit unserem Thema zu tun.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
Da hinter Jagdausübung kein Komma steht, bezieht sich IMHO die "befugte Jagdausübung" auf das "im Revier".
<HR></BLOCKQUOTE>

Im Revier bin ich ja, nur nicht im eigenen.

Im ernst, hat jemand einen Kommentar dazu?

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Reineke:
Da sich hier gerade so eine schöne Jura-Knobbel-Runde zusammengefunden hat, und da wir in der Sache ja so langsam common sense erreicht haben, lege ich mal einen neuen Scheit in´s Feuer:

Jäger A will Jäger B erschießen. Er lautert ihm am Waldrand auf. Aus dem Forst tritt aber Jäger C. A hält C irrtümlicherweis für B und schießt dementsprechend auf ihn. Er verfehlt diesen aber. Der Schuß wird von einer Stocksulze abgelenkt und trifft ... den B, der sich 40 m hinter C befand.

Strafbarkeit des A?

Vollendeter Totschlag (Mord?) oder nur Kombination (Idealkonkurrenz) von versuchtem Totschlag (Mord?) und fahrlässigem Totschlag.
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Was für Drogen nimmst du?


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